Als öffentliches Wasser hinsichtlich der Nutzung gelten:
- Die Grundwasservorkommen mit einer mittleren Ergiebigkeit von gesamthaft über 500 Litern pro Minute.
- Das als See-, Flussoder Bachquelle natürlich zu Tage tretende Grundwasser, wenn dieses ein stehendes oder fliessendes Oberflächengewässer mit ständiger Wasserführung und einem festen Gerinne bildet oder massgeblich speist. Die Speisung gilt als massgeblich, wenn diese allein ein Oberflächengewässer bilden würde und eine mittlere Ergiebigkeit von gesamthaft über 300 Litern pro Minute aufweist.
- Die offenen und eingedolten Oberflächengewässer, soweit an ihnen oder an Teilen von ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird. In Leitungen oder Kanälen abgeleitetes Wasser bleibt öffentliches Wasser.
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Das öffentliche Wasser steht unter der Hoheit des Kantons. Die Nutzung steht dem Kanton zu.
An öffentlichem Wasser können keine dinglichen Rechte ersessen werden.