Der Regierungsrat kann eine Konzession nach § 5 erteilen, wenn:
- der Untergrund für die vorgesehene Nutzung geeignet ist;
- Gewähr besteht, dass die geplanten Bauten und Anlagen zweckmässig, umweltverträglich und sicher sowie in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm der gesuchstellenden Person erstellt, betrieben und unterhalten werden;
- die Finanzierung des Vorhabens, einschliesslich der Kosten der Erkundung des Untergrundes und der Rückbaukosten, angemessen sichergestellt ist;
- keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der vorgesehenen Nutzung entgegenstehen;
- alle Vorschriften dieses Gesetzes und weiterer anwendbarer Erlasse eingehalten werden.
Für die unkonventionelle Förderung fossiler Brennstoffe wird keine Konzession erteilt, es sei denn, das Vorkommen sei infolge eines Vorhabens zur geothermischen Nutzung des Untergrundes erschlossen worden.
Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern um eine Konzession gebührt der- oder demjenigen der Vorzug, deren oder dessen Vorhaben den öffentlichen Interessen am besten dient.
Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch. Wer aber Erkundungen des Untergrundes durchgeführt hat und die vorstehenden Anforderungen gleich oder besser erfüllt als seine Mitbewerberinnen oder Mitbewerber, ist vor diesen zu berücksichtigen.
Verfahren zur Nutzung des Untergrundes, welche die Umwelt gefährden, insbesondere ober- und unterirdische Gewässer, sind verboten. Der Regierungsrat bestimmt, welche Chemikalien verwendet beziehungsweise nicht verwendet werden dürfen.