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747.11

Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle

vom 20.05.1997 (Stand 01.01.1998)

Präambel

RRV Gebühren der Schiffahrtskontrolle

Art. 1 Schiffsprüfungen

Die Gebühren für Schiffsprüfungen werden wie folgt festgelegt:

  1. Ruderboote, Pedalos und ähnliche motorlose Fahrzeuge

    Fr. 30

  2. Motorschiffe mit Aussenbordmotoren
  3. 2.1.

    bis 7,4 kW Motorenleistung

    Fr. 60

  4. 2.2.

    über 7,4 kW Motorenleistung

    Fr. 80

  5. Motorschiffe mit eingebauten Motoren
  6. 3.1.

    bis 7,4 kW Motorenleistung

    Fr. 80

  7. 3.2.

    7,5 bis 37 kW Motorenleistung

    Fr. 100

  8. 3.3.

    über 37 kW Motorenleistung

    Fr. 120

  9. Zuschläge für Motorschiffe mit
  10. 4.1.

    mehr als einem Aussenbordmotor

    je Motor Fr. 20

  11. 4.2.

    mehr als einem Einbaumotor

    je Motor Fr. 40

  12. 4.3.

    Gasoder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank

    je Einrichtung Fr. 10

  13. Segelschiffe
  14. 5.1.

    bis 12 m² Segelfläche

    Fr. 30

  15. 5.2.

    13 bis 30 m² Segelfläche

    Fr. 50

  16. 5.3.

    über 30 m² Segelfläche

    Fr. 80

  17. Zuschläge für Segelschiffe mit
  18. 6.1.

    Aussenbordmotor

    Fr. 20

  19. 6.2.

    Einbaumotor bis 7,4 kW Motorenleistung

    Fr. 30

  20. 6.3.

    Einbaumotor über 7,4 kW Motorenleistung

    Fr. 40

  21. 6.4.

    Gasoder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank

    je Einrichtung Fr. 10

  22. Fahrgastschiffe
  23. 7.1.

    bis 60 zugelassene Fahrgäste

    Fr. 300

  24. 7.2.

    über 60 zugelassene Fahrgäste

    Fr. 400

  25. Güterschiffe
  26. 8.1.

    bis 100 Tonnen Fassungsvermögen

    Fr. 250

  27. 8.2.

    101 bis 200 Tonnen Fassungsvermögen

    Fr. 300

  28. 8.3.

    über 200 Tonnen Fassungsvermögen

    Fr. 400

  29. schwimmende Geräte, nicht motorisiert

    Fr. 60

Für besondere Schiffsprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. zusätzliche Lärmmessung

    Fr. 50

  2. Nachprüfung beanstandeter Mängel oder Untersuchung eines Schiffes in der Werft oder an Land, je angebrochene Viertelstunde, inklusive Fahrzeit

    Fr. 25

  3. unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung oder verspätete Abmeldung (später als am Vortag des angesetzten Prüfungstermines):

    ordentliche Gebühr

  4. vereinfachte Prüfung für die erstmalige Zulassung von typengeprüften Fahrzeugen (ausgenommen Zuschläge):

    50 Prozent der ordentlichen Abnahmegebühr

  5. gleichzeitige Vorführung von mindestens fünf Schiffen der gleichen Fahrzeugart zur periodischen Untersuchung durch den gleichen Eigentümer:

    Ermässigung der ordentlichen Gebühr um 25 Prozent

Art. 2 Schiffsführerprüfungen

Die Gebühren für Schiffsführerprüfungen betragen:

  1. Theoretischer Teil
  2. 1.1.

    Kombinierte Prüfung (Kategorie A, D, E und Rhein)

    je Prüfung Fr. 40

  3. 1.2.

    Rheinprüfung (separat)

    Fr. 40

  4. 1.3.

    Kategorie B

    je Prüfung Fr. 70

  5. 1.4.

    Kategorie C

    je Prüfung Fr. 60

  6. Praktischer Teil
  7. 2.1.

    Kategorie A, beschränkt auf Segelschiffe und E

    je Fr. 60

  8. 2.2.

    Kategorie A, D und Rheinprüfung (Hochrhein)

    je Fr. 100

  9. 2.3.

    Kategorie B

    je Fr. 250

  10. 2.4.

    Kategorie C

    je Fr. 300

Art. 3 Ausweise

Für die Ausstellung von Ausweisen sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Führeroder Schiffsausweis

    Fr. 50

  2. Provisorischer Schiffsausweis

    Fr. 40

  3. Eintrag einer weiteren Kategorie im Führerausweis

    Fr. 25

  4. Neuanfertigung oder Umschreibung eines gültigen Schiffsführerausweises nach Kantons-, Namenswechsel oder ähnlichem

    Fr. 25

  5. Duplikat eines Führeroder Schiffsausweises

    Fr. 25

  6. Eintrag Wohnortsund Adressänderungen sowie Standortänderungen des Schiffes innerhalb des Kantons

    gebührenfrei

Art. 4 Besondere Kennzeichen

Für besondere Kennzeichen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Kollektivkennzeichen für Bootsbauer und -händler je Schilderpaar

    Fr. 25

  2. Tageskennzeichen (Paar) mit -ausweis, für Überführungsoder Probefahrten (ohne Versicherungsprämie)

    je Tag Fr. 50

  3. Kennzeichen für Schiffe mit ausländischem Standort (Z-Klebeschilder-Paar)

    Fr. 25

Art. 5 Besondere Gebühren

Es werden folgende besondere Gebühren erhoben:

  1. amtliche Beglaubigungen oder Bestätigungen

    je Seite Fr. 15

  2. vorübergehende Hinterlegung des Schiffausweises bei
  3. 2.1.

    Wiederinbetriebnahme des gleichen Schiffes

    Fr. 25

  4. 2.2.

    Hinterlegung über mehr als drei Jahre, pro Jahr

    Fr. 25

  5. Bewilligung zur Ablegung der Schiffsführerprüfung ausserhalb des Wohnsitzkantons

    Fr. 30

  6. Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbeachtung der behördlichen Aufforderungsfrist

    Fr. 100

  7. Drucksachen

    Selbstkosten

Art. 6 Änderung bisherigen Rechtes

Die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle vom 30. August 1988 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

20.05.1997

01.01.1998

Erstfassung

keine Angabe