Im Rahmen der bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig für:
- die Übertragung der Aufgaben des Kantons gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz)
[1]
- den Entscheid, ob sich der Kanton an Abfallanlagen beteiligt oder selber solche errichtet oder betreibt
- die Gewährung von Beiträgen, Darlehen oder Bürgschaften gemäss § 25 Abfallgesetz unter Vorbehalt von Abs. 2
Zuständiges Departement im Sinne des Abfallgesetzes ist das Departement für Bau und Umwelt. Es entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Gewährung von Beiträgen nach § 22 Abs. 2.
Soweit das kantonale Recht keine abweichenden Zuständigkeiten festlegt, vollzieht im übrigen das Amt für Umwelt das Abfallgesetz sowie folgende Erlasse des Bundes:
- Technische Verordnung über Abfälle
[2]
- Verordnung über den Verkehr mit Abfällen
[3]
- Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten
[4]
- Verordnung über Belastungen des Bodens
[5]
- Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
[6]
- …