814.042
Regierungsratsbeschluss betreffend Festlegung eines Einzugsgebietes nach Art. 18 TVA und § 10 AbfallG für die Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden
vom 26.03.1996 (Stand 01.10.1996)
Art. 1
Art. 2
Das Einzugsgebiet gilt für Siedlungsabfälle sowie siedlungsabfallähnliche Abfälle. Es umfasst das ganze Kantonsgebiet mit Ausnahme der folgenden Gemeinden:
Aadorf, Aawangen, Bettwiesen, Bichelsee, Braunau, Busswil, Eschlikon, Ettenhausen, Fischingen, Guntershausen, Horben, Horn, Münchwilen, Rickenbach, Sirnach, Tägerschen, Tobel, Wallenwil, Wängi, Wiezikon, Wilen, Wittenwil, Wuppenau, sowie den Gemeindeteil «Wilen» der Gemeinde Neunforn.
Art. 3
Das Departement für Bau und Umwelt wird ermächtigt, weitere Abfallkategorien, insbesondere Altholz, in das Einzugsgebiet einzubeziehen, sofern eine ebenbürtige, umweltgerechte Entsorgung nicht gesichert ist.
Art. 4
Dieser Beschluss ist samt den erforderlichen Erläuterungen im Amtsblatt und in der Tagespresse öffentlich bekanntzumachen.
Egress
13/1996
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
26.03.1996 |
01.10.1996 |
Erstfassung |
13/1996 |