Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes und zuständig für:
- Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale gemäss § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG)
[1]
- Festlegung der Gewässerschutzbereiche gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes
[2]
- Erlass oder die Verbindlicherklärung von Richtlinien für die Erstellung und Nachführung des Generellen Entwässerungsplanes gemäss § 5 Abs. 2 EG GSchG
Das Departement führt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gewässerschutzrechtes.