Für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes[1] ist das Industrie- und Gewerbeinspektorat zuständig.
822.31
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)
vom 27.12.1983 (Stand 01.01.1984)
Präambel
RRV zum BG über die Heimarbeit
Art. 1 Kantonale Vollzugsbehörde
Art. 2 Aufgaben
Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes;
- Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zuhanden des Arbeitgebers;
- Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;
- Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;
- Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften;
- jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.
Art. 3 Strafverfolgung
Bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 12 des Heimarbeitsgesetzes richtet sich die Strafverfolgung nach der kantonalen Strafprozessordnung[2].
Art. 5 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1984 in Kraft.
Egress
keine Angabe
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
27.12.1983 |
01.01.1984 |
Erstfassung |
keine Angabe |