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822.31

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)

vom 27.12.1983 (Stand 01.01.1984)

Präambel

RRV zum BG über die Heimarbeit

Art. 1 Kantonale Vollzugsbehörde

Für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes[1] ist das Industrie- und Gewerbeinspektorat zuständig.

Art. 2 Aufgaben

Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes;
  2. Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zuhanden des Arbeitgebers;
  3. Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;
  4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;
  5. Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften;
  6. jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.

Art. 3 Strafverfolgung

Bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 12 des Heimarbeitsgesetzes richtet sich die Strafverfolgung nach der kantonalen Strafprozessordnung[2].

Art. 5 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1984 in Kraft.

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

27.12.1983

01.01.1984

Erstfassung

keine Angabe