Werden zu Hause wohnende Bezügerinnen und Bezüger mit einer Hilflosenentschädigung für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit durch Familienangehörige oder durch die Partnerin oder den Partner in einer faktischen Lebensgemeinschaft unterstützt, werden die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung nur vergütet, wenn die unterstützenden Personen *
- nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und
- durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden und
- das AHV-Referenzalter noch nicht erreicht haben und keine vorbezogene AHV-Altersrente beziehen.
Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, höchstens jedoch mit Fr. 40'000 pro Jahr (einschliesslich der Sozialversicherungsabgaben).
Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen durch Familienangehörige, die Partnerin oder den Partner in faktischer Lebensgemeinschaft, anerkannte ambulante Organisationen oder Dritte werden nicht zusätzlich vergütet. *
Eine Vergütung darf erst ausgerichtet werden, nachdem das Amt für Gesundheit die Kosten geprüft und Stellung genommen hat. *