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836.11

Familienzulagenverordnung * (TG FamZV)

vom 11.11.2008 (Stand 01.01.2026)

Präambel

TG FamZV

Art. 1 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zuständige Familienausgleichskasse und das Bezugsverfahren Auskunft zu erteilen und der Familienausgleichskasse die notwendigen Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszustellen.

Art. 2 Geltendmachung von Familienzulagen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragspflichtiger Arbeitgeber, die einen Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen geltend machen, haben sich beim Arbeitgeber zuhanden der Familienausgleichskasse mit dem dafür vorgesehenen Formular anzumelden.

Die übrigen Personen haben die Anmeldung direkt der zuständigen Familienausgleichskasse einzureichen.

Macht eine berechtigte Person ihren Anspruch auf Familienzulagen nicht geltend, kann die Anmeldung durch diejenige Person oder Institution erfolgen, die für das Kind sorgt.

Art. 3 Anerkennung von Familienausgleichskassen

Gesuche um Anerkennung sind beim Departement für Finanzen und Soziales einzureichen. *

Mit der Anerkennung einer Familienausgleichskasse übernimmt der Kanton keine Garantie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

Art. 4 Verwendung von Liquidationsüberschüssen

Bei Auflösungen und Zusammenschlüssen von Familienausgleichskassen sind Liquidationsüberschüsse zur Deckung von nachträglich geltend gemachten Familienzulagen zu verwenden.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist befinden die Trägerverbände im bundesrechtlichen Rahmen über die Verwendung der verbliebenen Überschüsse.

Die Verjährungsfrist muss nicht abgewartet werden, wenn eine ausreichende Sicherheit besteht, insbesondere wenn eine andere Familienausgleichskasse die Deckung von nachträglich geltend gemachten Familienzulagen garantiert.

Art. 5 Revisionsbericht

Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der vom Departement bezeichneten Stelle spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Revisionsbericht zusammen mit dem Geschäftsbericht, der Jahresrechnung und allfälligen Änderungen des Kassenreglements einzureichen.

Art. 6 Statistik

Die kantonale Familienausgleichskasse ist für die Erhebung der statistischen Daten bei den zugelassenen Familienausgleichskassen sowie deren Prüfung und Weiterleitung an das Bundesamt für Sozialversicherungen zuständig.

Art. 7 Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse

Die Beiträge der Selbständigerwerbenden, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse betragen 1.4 % des AHV-pflichtigen Einkommens. *

Die Beiträge der Selbständigerwerbenden einerseits und die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber andererseits sind separat auszuweisen. *

Die Verwaltungskosten sind im Beitragssatz enthalten und separat auszuweisen.

Art. 7a Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige leisten einen prozentualen Anteil ihrer AHV-Beiträge, sofern diese den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[1] übersteigen. *

Die Höhe des prozentualen Anteils wird jährlich für das Folgejahr berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet. *

Er entspricht dem auf der Grundlage der vorangehenden acht Jahre ermittelten Verhältnis der durchschnittlich von der kantonalen Familienausgleichskasse geleisteten Aufwendungen für die Familienzulagen an Nichterwerbstätige und der durchschnittlichen Gesamtsumme der eingenommenen Beiträge der Nichterwerbstätigen aus der AHV. *

Art. 8 Vergütung

Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse monatlich die an Nichterwerbstätige ausgerichteten Familienzulagen, soweit sie nicht durch deren Beiträge abgedeckt sind.

Egress

ABl. 47/2008

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

11.11.2008

01.01.2009

Erstfassung

ABl. 47/2008

Erlasstitel

19.05.2020

01.01.2021

geändert

22/2020

Erlasstitel

04.07.2023

01.01.2024

geändert

27/2023

§ 3 Abs. 1

26.10.2021

01.01.2022

geändert

43/2021

§ 7 Abs. 1

03.05.2011

01.01.2012

geändert

18/2011

§ 7 Abs. 1

18.12.2012

01.01.2013

geändert

51/2012

§ 7 Abs. 1

19.05.2020

01.01.2021

geändert

22/2020

§ 7 Abs. 1

06.05.2025

01.01.2026

geändert

19/2025​

§ 7 Abs. 1

bis

18.12.2012

01.01.2013

eingefügt

51/2012

§ 7a

10.04.2018

01.01.2019

eingefügt

15/2018

§ 7a Abs. 1

19.05.2020

01.01.2021

geändert

22/2020

§ 7a Abs. 1

04.07.2023

01.01.2024

geändert

27/2023

§ 7a Abs. 2

04.07.2023

01.01.2024

eingefügt

27/2023

§ 7a Abs. 3

04.07.2023

01.01.2024

eingefügt

27/2023

§ 9

19.05.2020

01.01.2021

aufgehoben

22/2020

§ 10

19.05.2020

01.01.2021

aufgehoben

22/2020