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837.1

Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung * (MASG)

vom 28.11.1988 (Stand 01.04.2026)

Präambel

MASG

1. 1. Allgemeines

Art. 1 Inhalt

Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über:

  1. den Vollzug des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz)

    [1]

    ;

  2. den Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz)

    [2]

    ;

  3. die Arbeitsplatzförderung;
  4. die Standortförderung;
  5. Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;
  6. den Arbeitsmarktund Innovationsfonds.

Art. 2 Koordination

Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Zusammenarbeit der für die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung, die Berufsberatung und die Sozialhilfe zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden. *

Er regelt die Zusammenarbeit der staatlichen Arbeitsmarktbehörden mit den privaten Arbeitsvermittlungsstellen.

2. 2. Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

Art. 3 Arbeitslosenkasse, Arbeitsvermittlungszentren

Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse und regionale Arbeitsvermittlungszentren im Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Art. 4 Aufgaben der Gemeinden

Jede Politische Gemeinde führt ein Arbeitsamt. *

Das Gemeindearbeitsamt wirkt bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung mit.

*

Art. 5 Mitwirkung der Arbeitgeber

Die Arbeitgeber melden dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum offene Stellen.

Art. 6 Bildungsmassnahmen

Der Kanton kann unter den Voraussetzungen von Art. 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes[3] Beiträge an Bildungsmassnahmen leisten. *

Er kann als Kursträger auftreten oder Berufsschulen und Einrichtungen von Berufsverbänden oder Sozialpartnern mit der Durchführung von Kursen nach Art. 60 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beauftragen.

Er kann sich an Institutionen beteiligen, die sich mit der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung Arbeitsloser befassen.

Art. 7 Massnahmen bei Kurzarbeit

Der Regierungsrat kann die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit betroffen sind, durch Beiträge unterstützen.

3. 3. Arbeitsplatzförderung, Standortförderung *

Art. 9 Beteiligung an Massnahmen des Bundes

Der Kanton beteiligt sich an beschäftigungspolitischen sowie an regionalpolitischen Massnahmen des Bundes, soweit dessen Leistungen oder Zusicherungen von kantonalen Beiträgen abhängen.

Art. 9a Projekte von regionaler Bedeutung

Der Kanton kann sich an Projekten von regionaler Bedeutung beteiligen, sofern sie von einer Regionalplanungsgruppe oder deren Thurgauer Gemeinden geführt oder unterstützt werden und den Bestrebungen des kantonalen Richtplans entsprechen.

Art. 9b Tourismusförderung

Der Kanton kann Massnahmen zur Tourismusförderung unterstützen, insbesondere durch Beiträge an touristische Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeutung.

Art. 9c Marketing

Der Kanton kann die wirtschaftliche Entwicklung durch geeignete Marketingmassnahmen unterstützen.

Art. 10 Unterstützung von Betrieben

Der Kanton kann die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Betriebe sowie deren tiefgreifende Anpassung an veränderte technologische Bedingungen unterstützen, sofern dadurch attraktive Arbeitsplätze mit hoher Wertschöpfung geschaffen werden.

Solche Unterstützungsmassnahmen bestehen in:

  1. Information, Vermittlung oder Beratung;

Art. 11 Technologietransfer, Innovationsförderung *

Der Kanton kann den Technologietransfer und die Innovation fördern und in diesen Bereichen insbesondere Veranstaltungen, Betreuungen und Beratungen, Machbarkeitsstudien sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte von im Kanton Thurgau steuerpflichtigen Unternehmen mit Beiträgen unterstützen. *

Förderbeiträge für Machbarkeitsstudien sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte können nur an anerkannte Hochschul- und Forschungspartner geleistet werden und stehen unter der Voraussetzung, dass sich das Unternehmen an den Kosten der Studien und der Projekte beteiligt. *

Der Regierungsrat bestimmt oder errichtet eine verwaltungsexterne Stelle, die für die Tätigkeiten nach Abs. 1 zuständig ist. *

4. 4. Arbeitsmarktliche Massnahmen *

Art. 12 Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

Der Kanton führt eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen.

Die Logistikstelle sorgt für das notwendige Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Art. 14 Beschäftigungsmassnahmen

Der Regierungsrat kann die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen im Rahmen von Massnahmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn gerichteter Institutionen durch Beiträge unterstützen, sofern dafür auch Mittel der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden können.

Der Kanton kann Beschäftigungsmassnahmen für Arbeitslose selber durchführen oder geeignete Organisationen damit beauftragen.

Art. 15 Finanzierungshilfen

Der Regierungsrat kann zur Erhaltung von Arbeitsplätzen die Gewährung von Darlehen an Unternehmungen von arbeitsmarktlicher Bedeutung beschliessen, sofern diese danach längerfristig selbständig lebensfähig sind und ohne staatliche Finanzierungshilfen ihren Betrieb einstellen oder stark einschränken müssten. *

5. 5. Arbeitsmarktund Innovationsfonds *

Art. 19 Errichtung, Zweck

Der Kanton errichtet einen Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds. *

Dieser dient zur Finanzierung der Leistungen des Kantons aus den Verpflichtungen gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und den Massnahmen nach § 6, § 7, § 9, § 9a, § 10 bis § 12 sowie § 14 und § 15. *

Art. 20 Finanzierung

Der Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds wird geäufnet durch: *

  1. das Vermögen des bisherigen Krisenfonds;
  2. Fondsund Darlehenszinsen;
  3. allgemeine Staatsmittel.

Art. 21 Darlehen

Der Gesamtbetrag der Darlehen gemäss § 15 wird auf acht Millionen Franken begrenzt.

Der Grosse Rat kann diesen Betrag erhöhen.

Art. 22 Fondszinsen

Der Kanton verzinst das Fondsvermögen zu den Ansätzen für erste Hypotheken der Thurgauer Kantonalbank.

Art. 23 Kantonsbeiträge

Der Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds wird bis zu einem Bestand von 20 Millionen Franken durch jährliche Beiträge aus den allgemeinen Staatsmitteln von einem halben Prozent des jeweiligen Staatssteuerertrages gespiesen. Darlehen gemäss § 15 gehören zum Fondsbestand. *

Der Grosse Rat kann diesen Ansatz erhöhen, wenn der Fondsbestand 10 Millionen Franken unterschreitet oder zu erwartende Belastungen eine Erhöhung erfordern.

6. 6. Schlussbestimmungen

Art. 25 Tripartite Kommission

Der Regierungsrat wählt eine tripartite Kommission im Sinn von Art. 85d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes[4]. *

Er kann zusätzlich Mitglieder mit beratender Stimme bezeichnen.

Egress

3/1989

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

28.11.1988

01.07.1990

Erstfassung

3/1989

Erlasstitel

14.09.2005

01.01.2006

geändert

38/2005

Erlasstitel

07.05.2025

01.04.2026

geändert

20/2025

§ 1 Abs. 1, 2.

30.09.1996

01.01.1997

geändert

40/1996

§ 1 Abs. 1, 3a.

14.09.2005

01.01.2006

eingefügt

38/2005

§ 1 Abs. 1, 5.

30.09.1996

01.01.1997

aufgehoben

40/1996

§ 1 Abs. 1, 6.

07.05.2025

01.04.2026

geändert

20/2025

§ 2 Abs. 1

30.09.1996

01.01.1997

geändert

40/1996

§ 3

30.09.1996

01.01.1997

geändert

40/1996

§ 4 Abs. 1

19.11.2003

01.07.2004

geändert

47/2003

§ 4 Abs. 3

30.09.1996

01.01.1997

aufgehoben

40/1996

§ 4 Abs. 4

30.09.1996

01.01.1997

aufgehoben

40/1996

§ 5

30.09.1996

01.01.1997

geändert

40/1996

§ 6 Abs. 1

19.11.2003

01.07.2004

geändert

47/2003

§ 7

30.09.1996

01.01.1997

geändert

40/1996

§ 8

30.09.1996

01.01.1997

aufgehoben

40/1996

Titel 3.

14.09.2005

01.01.2006

geändert

38/2005

§ 9a

14.09.2005

01.01.2006

eingefügt

38/2005

§ 9b

14.09.2005

01.01.2006

eingefügt

38/2005

§ 9c

14.09.2005

01.01.2006

eingefügt

38/2005

§ 10

14.09.2005

01.01.2006

geändert

38/2005

§ 10 Abs. 2, 2.

07.05.2025

01.04.2026

aufgehoben

20/2025

§ 10 Abs. 2, 3.

07.05.2025

01.04.2026

aufgehoben

20/2025

§ 11

07.05.2025

01.04.2026

Titel geändert

20/2025

§ 11 Abs. 1

07.05.2025

01.04.2026

geändert

20/2025

§ 11 Abs. 2

07.05.2025

01.04.2026

eingefügt

20/2025

§ 11 Abs. 3

07.05.2025

01.04.2026

eingefügt

20/2025

Titel 4.

30.09.1996

01.01.1997

geändert

40/1996

§ 12

30.09.1996

01.01.1997

geändert

40/1996

§ 12

19.11.2003

01.07.2004

geändert

47/2003

§ 13

30.09.1996

01.01.1997

aufgehoben

40/1996

§ 14

19.11.2003

01.07.2004

geändert

47/2003

§ 15 Abs. 1

07.05.2025

01.04.2026

geändert

20/2025

§ 16

30.09.1996

01.01.1997

aufgehoben

40/1996

§ 17

30.09.1996

01.01.1997

aufgehoben

40/1996

§ 18

30.09.1996

01.01.1997

geändert

40/1996

§ 18

19.11.2003

01.07.2004

aufgehoben

47/2003

Titel 5.

07.05.2025

01.04.2026

geändert

20/2025

§ 19

14.09.2005

01.01.2006

geändert

38/2005

§ 19 Abs. 1

07.05.2025

01.04.2026

geändert

20/2025

§ 19 Abs. 2

30.09.1996

01.01.1997

geändert

40/1996

§ 20 Abs. 1

07.05.2025

01.04.2026

geändert

20/2025

§ 23

24.04.1996

01.01.1997

geändert

18/1996

§ 23 Abs. 1

07.05.2025

01.04.2026

geändert

20/2025

§ 24

21.03.2007

01.01.2008

geändert

13/2007

§ 24 Abs. 1

20.11.1996

01.04.1997

geändert

48/1996

§ 25

30.09.1996

01.01.1997

geändert

40/1996

§ 25 Abs. 1

19.11.2003

01.07.2004

geändert

47/2003

§ 26

07.05.2025

01.04.2026

aufgehoben

20/2025

§ 27

07.05.2025

01.04.2026

aufgehoben

20/2025