Finanzierungshilfen werden gewährt, wenn:
- die Arbeitslosigkeit im Kanton saisonund extremwertbereinigt drei Prozent und mehr erreicht;
- durch die vollständige oder teilweise Schliessung der betreffenden Unternehmung unter Berücksichtigung des Arbeitskräftebedarfs anderer Betriebe mindestens 70 Beschäftigte zusätzlich arbeitslos würden;
- die Standortgemeinde durch eigene Beiträge, Forderungsverzichte oder andere Leistungen die Erhaltung der Unternehmung unterstützt. Diese Leistungen bemessen sich nach der Finanzkraft der Gemeinde und sollen mindestens einen Zehntel der kantonalen Finanzierungshilfen ausmachen.
Finanzierungshilfen können an natürliche Personen oder solidarisch haftende Gruppen natürlicher Personen gewährt werden, wenn die bedrohte Unternehmung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.
Finanzierungshilfen werden verweigert, wenn:
- sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne objektiver Benachteiligungen thurgauischer Konkurrenzunternehmungen führen würden;
- die betroffene Unternehmung die Mitwirkung bei der Behandlung des Gesuches verweigert, insbesondere wenn sie keine Einsicht in die notwendigen Akten und in den Betrieb selbst gewährt oder die kreditgebende Bank nicht vom Bankgeheimnis entbindet;
- die betroffene Unternehmung ihren gesetzlichen Beitragsverpflichtungen nicht regelmässig nachkommt.