Der Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965[1] samt den dazugehörigen Verordnungen und des kantonalen Gesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 24. November 1966[2] obliegt dem Amt für Raumplanung[3].
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Überwachen der Zweckerhaltung;
- Überprüfen der Einkommensund Vermögensverhältnisse;
- Genehmigen von Mietzinserhöhungen;
- Festlegen von Massnahmen bei Zweckentfremdung;
- Weiterleiten der Beiträge an die Berechtigten.