Die Politischen Gemeinden erlassen Kriterien für die beitragsberechtigten Angebote und sorgen für deren Einhaltung.
Es dürfen nur Angebote unterstützt werden,
- die einem Bedarf entsprechen,
- die zumindest für Kinder aus der unterstützenden Gemeinde öffentlich zugänglich sind,
- die für diese Kinder Beiträge nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten erheben,
- für die eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist,
- deren Qualität gewährleistet ist,
- deren Leistungen durch Personen erbracht werden, welche den Anforderungen des jeweiligen Angebots entsprechen.
Sind Angebote einem Betrieb angeschlossen, können diese unabhängig von der Voraussetzung gemäss Abs. 2 Ziff. 2 unterstützt werden, sofern von Seiten des Betriebes ebenfalls Beiträge geleistet werden. Die Gemeindebeiträge entsprechen höchstens jenen für andere Angebote der gleichen Art.