Die Erarbeitung der Grundlagen für die forstliche Planung gemäss § 24 Ziff. 1 bis Ziff. 9 Waldverordnung koordiniert das Forstamt.
Das Forstamt sorgt für den sach- und zeitgerechten Einsatz der Planungsgrundlagen: *
- bei der Erarbeitung des Waldentwicklungsplans, eines Ausführungsplans und bei Projekten aller Art
- bei der Ausrichtung von Finanzhilfen und Abgeltungen
- bei der Koordination mit andern kantonalen Ämtern
Umfang, Zeitpunkt und Periodizität der Erhebungen orientieren sich an den Zielsetzungen des Waldentwicklungsplans oder des Ausführungsplans. Die Ergebnisse der Erhebungen und des Controllings werden laufend für den Vollzug der Waldgesetzgebung verwendet. *