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942.21

Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise

vom 10.07.1973 (Stand 01.01.2011)

Präambel

RRV Anschrift der Detailpreise

Art. 1 Leitung

Die Durchführung der Verordnung des Bundesrates über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978[1] obliegt im Kanton Thurgau der kantonalen Preiskontrollstelle. Ihr unterstehen die in § 2 erwähnten Gemeindekontrollstellen.

Art. 2 Kontrolle in den Gemeinden

Zuständig zur Überwachung der Preisbekanntgabe in den Munizipalgemeinden[2] sind örtliche Preiskontrollstellen.

Die Gemeinderäte haben die Funktionäre zu bezeichnen, denen die Aufgaben der Preiskontrollstelle anvertraut sind. Ihre Namen sind der kantonalen Preiskontrollstelle mitzuteilen.

Art. 3 Mitwirkung der Kantonspolizei

In besonderen Fällen kann nach Rücksprache mit dem Polizeikommando die Kantonspolizei beigezogen werden.

Art. 4 Strafverfolgung

Die strafrechtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Verordnung über Anschrift der Detailpreise richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[3] und nach dem Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege[4].

Übertretungen sind von den Gemeindekontrollstellen der kantonalen Preiskontrollstelle zu melden, die der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. *

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Egress

28/1973

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

10.07.1973

14.07.1973

Erstfassung

28/1973

§ 1

27.02.1979

03.03.1979

geändert

9/1979

§ 2

27.02.1979

03.03.1979

geändert

9/1979

§ 3

21.09.2010

01.01.2011

geändert

38/2010

§ 4

21.09.2010

01.01.2011

geändert

38/2010

§ 4 Abs. 2

27.02.1979

03.03.1979

geändert

9/1979