Die Durchführung der Verordnung des Bundesrates über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978[1] obliegt im Kanton Thurgau der kantonalen Preiskontrollstelle. Ihr unterstehen die in § 2 erwähnten Gemeindekontrollstellen.
942.21
Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise
vom 10.07.1973 (Stand 01.01.2011)
Präambel
RRV Anschrift der Detailpreise
Art. 1 Leitung
Art. 2 Kontrolle in den Gemeinden
Zuständig zur Überwachung der Preisbekanntgabe in den Munizipalgemeinden[2] sind örtliche Preiskontrollstellen.
Die Gemeinderäte haben die Funktionäre zu bezeichnen, denen die Aufgaben der Preiskontrollstelle anvertraut sind. Ihre Namen sind der kantonalen Preiskontrollstelle mitzuteilen.
Art. 3 Mitwirkung der Kantonspolizei
In besonderen Fällen kann nach Rücksprache mit dem Polizeikommando die Kantonspolizei beigezogen werden.
Art. 4 Strafverfolgung
Die strafrechtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Verordnung über Anschrift der Detailpreise richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[3] und nach dem Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege[4].
Übertretungen sind von den Gemeindekontrollstellen der kantonalen Preiskontrollstelle zu melden, die der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. *
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Egress
28/1973
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
10.07.1973 |
14.07.1973 |
Erstfassung |
28/1973 |
§ 1 |
27.02.1979 |
03.03.1979 |
geändert |
9/1979 |
§ 2 |
27.02.1979 |
03.03.1979 |
geändert |
9/1979 |
§ 3 |
21.09.2010 |
01.01.2011 |
geändert |
38/2010 |
§ 4 |
21.09.2010 |
01.01.2011 |
geändert |
38/2010 |
§ 4 Abs. 2 |
27.02.1979 |
03.03.1979 |
geändert |
9/1979 |