Mit dem Gebäude zu versichern sind Einrichtungen, die
- dem Gebäudeeigentümer gehören,
- ortsgebunden und
- gebäudevollendend sind.
Einrichtungen im Sinne von Abs. 1 gehören zur Grundausstattung und sind insbesondere:
- alle Einrichtungen, die den umbauten Raum benützbar machen, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fensterläden;
- auf Raummasse zugeschnittene Bodenbeläge;
- die der Beheizung und Belüftung der Räume dienenden Einrichtungen, wie Öfen, Zentralheizungen mit Leitungen und Radiatoren, Heizöltanks, Rauchrohre, Kamine, Ventilatoren, Lufterhitzer;
- die der Beleuchtung der Räume dienenden Einrichtungen mit Beleuchtungskörpern, die üblicherweise beim Erstellen des Gebäudes angebracht werden und bei einem Eigentümeroder Nutzungswechsel beim Gebäude verbleiben, wie Keller-, Treppenhaus-, Küchen-, Bad-, WC-, Büro-, Werkstatt-, Estrichund Garagebeleuchtung;
- die sanitären Einrichtungen, wie Lavabos, WC, Dusche, Badewanne und Boiler;
- feste Gas-, Wasserund ähnliche Leitungen;
- elektrische Leitungen und Tableaux;
- andere Einrichtungen baulicher Art, die eine dem Gebäude ähnliche Dauerhaftigkeit aufweisen und so mit dem Gebäude verbunden sind, dass sie ohne erhebliche Beschädigung nicht entfernt werden können;
- der vom Mieter bezahlte Endausbau. Er wird unausgeschiedener Bestandteil des Gebäudes und damit von der Versicherungssumme und der Prämie.