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1.4121

Gesetz über das Kantonsund Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG)

Vom 28.11.2010 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) sowie Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (1.1101), *

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

Art. 2 Kantonsund Gemeindebürgerrecht

Das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.

2 2 Erwerb von Gesetzes wegen

Art. 3

Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden wird.

3 3 Erwerb durch ordentliche Einbürgerung

Art. 4 Voraussetzungen: Wohnsitzerfordernis

Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss in den letzten fünf Jahren in der betreffenden Gemeinde ununterbrochen Wohnsitz haben.

Art. 5 Voraussetzungen: materielle Voraussetzungen

Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss:

  1. erfolgreich integriert sein
  2. mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen vertraut sein und
  3. keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen

Art. 5a Integrationskriterien

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

  1. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  2. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  3. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache zu verständigen
  4. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und
  5. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird

Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Der Landrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

Art. 6 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts ist bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle[1] einzureichen.

Die zuständige kantonale Amtsstelle[2] unterstützt die Gemeindebehörde bei der Abklärung der Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe c und Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a und erlässt die erforderlichen Vollzugshilfen. *

Art. 7 Mitwirkungspflicht

Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, den zuständigen kantonalen und gemeindlichen Behörden über alles, was für den Einbürgerungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben.

Art. 8 Bearbeitung von Personendaten

Die zuständigen kantonalen und gemeindlichen Behörden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders geschützten Personendaten über:

  1. religiöse Ansichten
  2. politische Tätigkeiten
  3. Gesundheit
  4. Beachtung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten
  5. Massnahmen der sozialen Hilfe
  6. Betreibungsund Konkursverfahren
  7. Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen
  8. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen
  9. schulisches Verhalten

Kantonale und gemeindliche Behörden sind ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die kantonalen und gemeindlichen Behörden, die sich mit Bürgerrechtsangelegenheiten befassen, sind ermächtigt, sich gegenseitig und den zuständigen Stellen des Bundes alle Personendaten bekannt zu geben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig sind.

Legt der Gemeinderat das Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung zum Entscheid vor, hat er die folgenden Daten bekannt zu geben: *

  1. Staatsangehörigkeit
  2. Aufenthaltsdauer
  3. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511). *

Art. 9 Erteilung des Gemeindebürgerrechts: Zuständige Gemeindebehörde

Soweit das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist die Gemeindeversammlung (offene Dorfgemeinde) für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig.

Das Recht der Gemeinde kann die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts dem Gemeinderat oder einer besonderen Bürgerrechtskommission übertragen.

Die Bürgerrechtskommission besteht aus einem Mitglied des Gemeinderats als Präsidentin oder Präsident und mindestens vier weiteren von der Gemeindeversammlung gewählten Mitgliedern. Sie handelt nach den Regeln der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. 10 Erteilung des Gemeindebürgerrechts: Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung

Der Antrag des Gemeinderats an die Gemeindeversammlung zum Einbürgerungsgesuch gilt als angenommen, wenn aus der Versammlungsmitte kein Gegenantrag gestellt wird, wenn sich der Gegenantrag als unzulässig erweist oder wenn er abgelehnt wird.

Gegenanträge sind zulässig und werden zur Abstimmung gebracht, wenn sie:

  1. begründet sind und die Begründung sich auf gesetzliche Einbürgerungsvoraussetzungen bezieht, zu deren Beurteilung die Gemeinde zuständig ist
  2. nicht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen
  3. sich auf konkrete Gesuche oder Personen beziehen

Art. 11 Erteilung des Kantonsbürgerrechts

Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, wenn die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt und das Gemeindebürgerrecht erteilt ist.

Art. 12 Ehrenbürgerrecht

Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht erteilt werden.

Die Gemeindeversammlung erteilt das Ehrenbürgerrecht der Gemeinde, soweit das Gemeinderecht nichts anderes bestimmt. Der Landrat erteilt das Ehrenbürgerrecht des Kantons.

Das Ehrenbürgerrecht hat nicht die Rechtswirkungen einer ordentlichen Einbürgerung.

4 4 Entlassung aus dem Bürgerrecht

Art. 13

Der Gemeinderat hat die gesuchstellende Person aus dem Gemeindebürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzt. Mit diesem Entscheid verliert die gesuchstellende Person auch das Kantonsbürgerrecht, soweit sie das Gemeindebürgerrecht in einem anderen Kanton besitzt.

5 5 Rechtspflege, Gebühren

Art. 14 Rechtspflege

Entscheide und Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar.

Der Entscheid der Einbürgerungskommission ist direkt beim Regierungsrat anfechtbar.

Art. 15 Gebühren

Die Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

6 6 Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Soweit dieses Gesetz nicht den Landrat beauftragt, nähere Bestimmungen zu erlassen, vollzieht der Regierungsrat dieses Gesetz. Er erlässt dazu die erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement.

Er bestimmt das Gemeindebürgerrecht für Personen, die nach Artikel 29 des Bundesgesetzes über den Erwerb und den Verlust des Schweizer Bürgerrechts (SR 141.0) erleichtert eingebürgert werden.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 5. Mai 1935 über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri wird aufgehoben.

Art. 19 Nichtrückwirkung

Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht.

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Änderung der Verfassung des Kantons Uri zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt[4].

Egress

AB 10.09.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

28.11.2010

01.01.2011

Erlass

Erstfassung

AB 10.09.2010

21.05.2017

01.01.2018

Ingress

geändert

AB 10.02.2017

21.05.2017

01.01.2018

Artikel 5

totalrevidiert

AB 10.02.2017

21.05.2017

01.01.2018

Artikel 5a

eingefügt

AB 10.02.2017

21.05.2017

01.01.2018

Artikel 6 Abs. 2

geändert

AB 10.02.2017

21.05.2017

01.01.2018

Artikel 8 Abs. 4

geändert

AB 10.02.2017

21.05.2017

01.01.2018

Artikel 8 Abs. 5

eingefügt

AB 10.02.2017

21.05.2017

01.01.2018

Artikel 19

totalrevidiert

AB 10.02.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

28.11.2010

01.01.2011

Erstfassung

AB 10.09.2010

Ingress

21.05.2017

01.01.2018

geändert

AB 10.02.2017

Artikel 5

21.05.2017

01.01.2018

totalrevidiert

AB 10.02.2017

Artikel 5a

21.05.2017

01.01.2018

eingefügt

AB 10.02.2017

Artikel 6 Abs. 2

21.05.2017

01.01.2018

geändert

AB 10.02.2017

Artikel 8 Abs. 4

21.05.2017

01.01.2018

geändert

AB 10.02.2017

Artikel 8 Abs. 5

21.05.2017

01.01.2018

eingefügt

AB 10.02.2017

Artikel 19

21.05.2017

01.01.2018

totalrevidiert

AB 10.02.2017