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10.1115

Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung)

Vom 22.04.1998 (Stand 01.08.2016)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 72 des Schulgesetzes vom 2. März 1997 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck (Art. 1 SchG)

Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Schulgesetz.

2 2 Trägerschaft der Schulen

Art. 2 Genügendes Schulangebot (Art. 4 SchG)

Die Gemeinden sind für ein genügendes und zweckmässiges Schulangebot verantwortlich.

Der Erziehungsrat entscheidet nach Anhören des Schulrates, ob das Schulangebot genügend und zweckmässig ist.

Die Gemeinden sind verpflichtet, festgestellte Mängel von sich aus zu beheben; andernfalls trifft der Erziehungsrat geeignete Massnahmen.

Für Kreisschullösungen gilt Artikel 3.

Art. 3 Bildung von Kreisschulen (Art. 4 SchG)

Vermag eine Gemeinde kein genügendes und zweckmässiges Schulangebot einzurichten und zu erhalten, kann sie sich für das ganze Schulangebot oder für Teile davon mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer Kreisschule zusammenschliessen.

Kreisschulen sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften zu begründen. Ihre Statuten müssen mindestens Bestimmungen enthalten über: Name und Sitz, Zweck, Schulangebot, Mitgliedschaft, Organisation, Mittel. Der Erziehungsrat erlässt ein Musterstatut.

Freiwillige Kreisschullösungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Erzwungene kann nur der Regierungsrat verfügen, nachdem er die betroffene Gemeinde angehört hat; sein Entscheid ist endgültig.

In einfachen Fällen kann der Regierungsrat den betroffenen Gemeinden erlauben oder vorschreiben, statt eine Kreisschule zu bilden, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen, der das gemeinsame Schulangebot regelt. Der Vertrag muss, um gültig zu sein, vom Regierungsrat genehmigt werden.

Art. 4 Privatschulen (Art. 6 SchG)

Der Erziehungsrat erteilt die Bewilligung, eine Privatschule zu führen, wenn diese Schule:

  1. eine Ausbildung und Erziehung gewährleistet, die jener an den öffentlichen Schulen gleichwertig sind
  2. sich den Bildungszielen des Schulgesetzes verpflichtet

Der Erziehungsrat kann mit der Bewilligung entsprechende Bedingungen und Auflagen verbinden.

Der Erziehungsrat regelt die Abgabe von Diplomen durch die Privatschulen.

Im Übrigen sind das Schulgesetz und diese Verordnung für Privatschulen sinngemäss anzuwenden.

3 3 Einzelne Schulen

Art. 5 Kindergarten (Art. 8 SchG)

Kindergärten sind grundsätzlich als Vollzeitkindergärten zu führen. Ausnahmen hat der Erziehungsrat zu bewilligen.

Kinder, die vor Beginn der Schulpflicht ein freiwilliges Kindergartenjahr absolvieren, sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. *

Der Schulrat organisiert die jährliche Aufnahme der eintrittsberechtigten Kinder. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung oder dem Schulsekretariat übertragen. *

*

Art. 6 Primarstufe (Art. 9 SchG)

Die Primarstufe umfasst sechs Schuljahre.

Sie wird unterteilt in:

  1. Unterstufe:

    1. und 2. Klasse

  2. Mittelstufe I:

    3. und 4. Klasse

  3. Mittelstufe II:

    5. und 6. Klasse

Die Klassen der Primarstufe können in ein- bzw. mehrklassigen Abteilungen geführt werden.

Art. 6a Integration von Kindergarten und Primarstufe

Der Kindergarten und die ersten ein bis zwei Jahre der Primarstufe können, wenn dies zum Erhalt eines dezentralen Schulangebots notwendig erscheint, zusammen in einer Abteilung geführt werden.

Das entsprechende Schulmodell und Konzept müssen vom Erziehungsrat genehmigt werden.

Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zur Integration von Kindergarten und Primarstufe.

Art. 7 Sekundarstufe I (Art. 10 f. SchG)

Die Gemeinden oder Kreisschulen organisieren die Sekundarstufe I gemäss einem der folgenden Modelle:

  1. separiertes Modell: mit Sekundar-, Realund Werkschule, wobei die Schulzweige den schulischen Gegebenheiten entsprechend zusammenarbeiten sollen
  2. kooperatives Modell: mit Stammklassen A und Stammklassen B sowie Niveaugruppen (Niveau A und Niveau B) in einzelnen Fächern
  3. integriertes Modell: mit Stammklassen und Niveaugruppen (Niveau A und Niveau B) in einzelnen Fächern

Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zur Ausgestaltung der Modelle. Er kann altersgemischte Klassen zulassen.

Die Heilpädagogische Förderung kann sowohl in Werkklassen als auch integrativ erfolgen.

Die ersten zwei Klassen des Gymnasiums werden in der Mittelschulverordnung (RB 10.2401) geregelt.

Art. 8 Förderungsmassnahmen und Sonderschulung: Grundsatz (Art. 2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)

Um alle Schülerinnen und Schüler der Volksschule entsprechend ihren Begabungen und körperlichen Eigenheiten zu fördern, treffen die Gemeinden mit Unterstützung des Kantons geeignete Massnahmen.

Als geeignete Massnahmen gelten namentlich heilpädagogische und therapeutische Dienste und Schulungsformen, Prävention, Förderungsunterricht, Zusatzunterricht, Kleinklassen, Werkklassen, integrative Förderungsklassen und Einführungsklassen.

Die Massnahmen sind zu koordinieren.

Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zu den Förderungsmassnahmen und zur Sonderschulung.

Art. 9 Förderungsmassnahmen und Sonderschulung: Heilpädagogische Schulungsformen (Art. 2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)

Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, erhalten heilpädagogischen Zusatzunterricht oder werden in gemischten Regelklassen (Kinder mit Lernschwierigkeiten) oder in Kleinklassen und in Werkklassen unterrichtet.

Der Schulrat weist die Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Lehrperson und gestützt auf ein Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes einer der Schulungsformen nach Absatz 1 zu. Vorher hört er die Eltern an.

Will eine Gemeinde oder eine Kreisschule Schulungsformen im Sinne dieser Bestimmung einführen oder auflösen, hat sie vorher die Bewilligung des Erziehungsrates einzuholen.

Art. 10 Förderungsmassnahmen und Sonderschulung: Einführungsklassen (Art. 2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)

Schülerinnen und Schüler, die noch nicht in allen Teilen schulfähig und schulbereit sind, können zur Einschulung der Einführungsklasse zugewiesen werden.

In der Einführungsklasse wird der Lehrstoff der 1. Primarklasse auf zwei Schuljahre verteilt. Der Besuch der beiden Schuljahre gilt als ein Pflichtjahr.

Der Schulrat weist Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Kindergartenlehrperson oder gestützt auf ein Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes sowie im Einverständnis mit den Eltern der Einführungsklasse zu.

Der Erziehungsrat regelt die Aufnahme, den Übertritt und die Schulorganisation. *

Art. 11 Förderungsmassnahmen und Sonderschulung: Förderungsunterricht (Art. 2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)

Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht in einzelnen Lernbereichen, namentlich bei Sprachen oder bei der Mathematik, nicht zu folgen vermögen, erhalten Förderungsunterricht.

Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler erhalten Deutschunterricht, soweit sich das als notwendig erweist.

Die Schulleitung bewilligt im Rahmen der verfügbaren Mittel den Förderungsunterricht auf Antrag der Lehrperson oder gestützt auf ein Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes. Sie hat den Förderungsunterricht zeitlich zu begrenzen. *

Art. 12 Förderungsmassnahmen und Sonderschulung: Begabtenförderung (Art. 2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)

Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen sind namentlich zu fördern durch:

  1. unterrichtliche Massnahmen in der Klasse
  2. die Durchführung von integrierten Förderungsprogrammen und individuellen Projekten im Unterricht
  3. schulorganisatorische Massnahmen wie vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten, frühzeitige Einschulung, Überspringen einer Schulklasse, vorzeitiger Eintritt in die Mittelschule, Dispensation in gewissen Fächern, zeitliche Freistellung für eine Teilnahme an innerund ausserschulischen Zusatzangeboten

Die Schulleitung bewilligt im Rahmen der verfügbaren Mittel entsprechende Gesuche auf Antrag der Eltern und der Lehrperson. Der Erziehungsrat legt fest, für welche Massnahmen ein Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes vorliegen muss. *

Art. 14 Schülerzahlen (Art. 4, 28 SchG)

Eine Abteilung darf auf die Dauer folgende Schülerzahlen nicht überschreiten:

  1. Kindergartenstufe:

    22

  2. Primarstufe:
  3. 1.

    einklassige Abteilungen:

    24

  4. 2.

    zweiklassige Abteilungen:

    22

  5. 3.

    mehrklassige Abteilungen:

    18

  6. 4.

    Gesamtschulen:

    16

  7. Sekundarstufe I:
  8. 1.

    einklassige Abteilungen:

    24

  9. 2.

    zweiklassige Abteilungen:

    20

  10. Besondere Schulabteilungen:
  11. 1.

    Einführungsklassen:

    14

  12. 2.

    Kleinklassen:

    14

  13. 3.

    Werkklassen:

    14

Über die Tragbarkeit von Abteilungen, die die Höchstzahl überschreiten, entscheidet der Erziehungsrat. Er hört vorher die Schulbehörden an.

Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien für die maximale und minimale Zahl von Schülerinnen und Schülern von Fachabteilungen, Wahlfächern und für Abteilungen mit Integration von Kindergarten und Primarstufe. *

4 4 Schulpflicht

Art. 15 Rückstellung, vorzeitiger Eintritt (Art. 20 SchG)

Für Kinder, die nicht über die erforderliche Fähigkeit und Bereitschaft für den Besuch des Kindergartens oder der Primarstufe verfügen, ordnet der Schulrat einen späteren Eintritt oder geeignete Massnahmen an.

In besonderen Fällen kann der Schulrat für Kinder, die über die erforderliche Fähigkeit und Bereitschaft verfügen, einen früheren Eintritt in die Primarstufe bewilligen.

Der Schulrat trifft seine Anordnungen unter Beizug der Eltern. Er zieht in der Regel Sachverständige bei.

Art. 16 Dauer der Schulpflicht (Art. 22 SchG)

Repetentinnen und Repetenten können alle Klassen der Oberstufe besuchen. *

Ein freiwillig begonnenes Schuljahr ist in der Regel zu vollenden.

Der Schulrat überwacht die Erfüllung der Schulpflicht.

Art. 17 Privatschulunterricht (Art. 6, 22, 59 SchG)

Die Eltern können ihre Kinder an bewilligten Privatschulen unterrichten lassen. Sie teilen das dem Schulrat schriftlich mit.

Der Schulrat entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion[1], ob der gewählte Privatschulunterricht im Einzelfall als Erfüllung der Schulpflicht anerkannt werden kann. Er hat den Besuch von Privatschulunterricht im Einzelfall zu bewilligen.

Die Eltern tragen die Kosten des Privatschulunterrichts, es sei denn, der Schulrat habe den Privatschulunterricht als besondere Förderungsmassnahme angeordnet.

Art. 18 Erfüllungsort (Art. 25 SchG)

Entscheiden sich die Gemeinden für einen besonderen Erfüllungsort der Schulpflicht, entschädigt die entlastete Gemeinde die besondere Schulortsgemeinde nach den Richtlinien des Erziehungsrates.

Art. 19 Unentgeltlichkeit (Art. 26 SchG)

Unentgeltlicher Unterricht bedeutet, dass für die Volksschule und für die ersten drei Jahre des Gymnasiums:

  1. kein Schulgeld erhoben werden darf
  2. die obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich abzugeben sind

5 5 Organisation der Schule

5.1 5.1 Schuldauer

Art. 20 Schuljahr (Art. 28 ff. SchG)

Das Schuljahr beginnt für alle Klassen der Volksschule zwischen Mitte August und Mitte September.

Der Erziehungsrat erlässt den Rahmenplan für das Schuljahr und die Schulferien.

Gestützt auf den Rahmenplan und nach Rücksprache mit der Lehrerschaft legt der Schulrat das Schuljahr und die Schulferien fest. Er teilt seinen Beschluss vor Beginn des neuen Schuljahres der zuständigen Direktion[2] mit.

Art. 21 Dauer des Schuljahres (Art. 28 ff. SchG)

Das Schuljahr dauert mindestens 38 Schulwochen.

Art. 22 Wöchentliche Schulzeit (Art. 28 ff. SchG)

Der Erziehungsrat legt die minimale wöchentliche Schulzeit fest.

Art. 23 Unterrichtszeit (Art. 28 ff. SchG)

Die Unterrichtszeit verteilt sich auf die Wochentage Montag bis Freitag. Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf wöchentlich mindestens einen schulfreien Nachmittag.

Der Erziehungsrat legt die wöchentliche Unterrichtszeit fest.

Die Gemeinden regeln die Unterrichtszeit im Kindergarten und auf der Primarstufe in Form von Blockzeiten.

Die Blockzeiten umfassen den Vormittag und dauern mindestens vier Lektionen. Der Erziehungsrat erlässt dazu Richtlinien. Er kann in begründeten Fällen besondere Regelungen bewilligen.

Art. 24 Absenzen (Art. 50 SchG)

Als Absenz gilt die nicht voraussehbare bzw. nicht bewilligte Abwesenheit von der Schule.

Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen.

Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen seit der Absenz begründet werden, gelten als unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung. Die Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen den Eltern und dem Schulratspräsidium, sofern der Schulrat nichts anderes bestimmt.

Der Erziehungsrat erlässt nähere Bestimmungen.

Art. 25 Beurlaubung (Art. 28 ff. SchG)

Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit von der Schule von mindestens einem Schulhalbtag.

Beurlaubungsgesuche sind zu begründen und den Lehrpersonen frühzeitig einzureichen. Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Beurlaubungen.

Zuständig, Beurlaubung zu erteilen, sind:

  1. die Lehrperson für höchstens sechs Schulhalbtage pro Schuljahr
  2. der Schulrat für mehr als sechs Schulhalbtage pro Schuljahr. Der Schulrat kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an das Schulratspräsidium, an einzelne Mitglieder des Schulrates oder an die Schulleitung delegieren

Der Schulrat kann zudem eine Selbstdispensation durch die Eltern beschliessen, jedoch höchstens vier Schulhalbtage pro Schuljahr.

Der Erziehungsrat erlässt nähere Bestimmungen.

5.2 5.2 Schulbetrieb

Art. 26 Lehrplan, Stundentafel und Stundenplan (Art. 29 ff. SchG)

Der Erziehungsrat erlässt den Lehrplan und die Stundentafel. Dabei räumt er für den Religionsunterricht der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen die erforderliche Zeit ein.

Gestützt darauf erstellen die Lehrpersonen die Stundenpläne und unterbreiten sie der Schulleitung. Diese prüft die Stundenpläne. Entsprechen sie den schulinternen Vorschriften dieser Verordnung, den darauf gestützten Vorschriften des Erziehungsrats und den Bildungszielen, genehmigt sie diese. *

Das Schulinspektorat prüft, ob die von den Lehrpersonen entworfenen Stundenpläne mit den Stundentafeln des Erziehungsrates übereinstimmen. Stimmen sie nicht überein, ist der Schulrat zu informieren.

Art. 27 Zeugnis, Promotion und Übertrittsverfahren (Art. 32 SchG)

Der Erziehungsrat erlässt ein Reglement über die Beurteilung, die Promotion, den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und ins Gymnasium und über den Wechsel der Schultypen und Niveaus.

Art. 28 Lehrmittel (Art. 30 SchG)

Die zuständige Direktion[3] betreibt den Lehrmittelverlag, der alle offiziellen Lehrmittel ausliefert. Sie kann diese Aufgabe Dritten übertragen. Allfällige Gewinne aus dem Lehrmittelverlag sind ausschliesslich im Interesse der offiziellen Lehrmittel zu verwenden.

Die zuständige Direktion[4] führt ein Verzeichnis der offiziellen Lehrmittel.

Die Schulleitung sorgt dafür, dass die Schulen mit den obligatorischen Lehrmitteln ausgerüstet sind. Für das Untergymnasium erfüllt die Schulleitung der Kantonalen Mittelschule diese Aufgabe. *

Art. 28a Betreute Hausaufgabenzeit

Die Schulen können zur Unterstützung der Schülerinnen und Schüler eine betreute Hausaufgabenzeit einrichten.

Die Einrichtung bedarf eines Beschlusses des zuständigen Schulträgers.

Die Benutzung des Angebots ist freiwillig und unentgeltlich.

6 6 Schulmedizinischer Dienst *

Art. 29 Grundsatz

Die Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler ist in erster Linie eine Aufgabe der Eltern.

Der Schulmedizinische Dienst umfasst die Bereiche Schularzt und Schulzahnarzt.

Der Schulmedizinische Dienst untersteht der Aufsicht durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt und durch die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt.

Art. 29a Ziel und Aufgaben

Ziel des Schulmedizinischen Dienstes ist, die physische und psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu erhalten und zu fördern. Störungen und Krankheiten sollen möglichst frühzeitig erkannt und die Ausbreitung von Krankheiten verhindert werden.

Zu diesem Zweck hat der Schulmedizinische Dienst im Rahmen dieser Verordnung:

  1. den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler periodisch zu überprüfen, indem er obligatorische Untersuchungen durchführt
  2. den Impfstatus der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen und Impfungen durchzuführen
  3. die Eltern, Schülerinnen und Schüler, Behörden und die Schulleitungen in Fragen der Gesundheit zu beraten
  4. Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer oder anderer epidemiologisch wichtiger Krankheiten im Auftrag der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes zu ergreifen
  5. weitere Aufgaben zu erfüllen, die der Erziehungsrat ihm überträgt

Art. 29b Umfang

Der Schulmedizinische Dienst umfasst die ganze Volksschulzeit.

Schulärztliche Untersuchungen werden während der Volksschulzeit maximal dreimal durchgeführt.

Die schulzahnärztlichen Untersuchungen werden jährlich durchgeführt.

Art. 29c Impfungen

Impfungen durch den Schulmedizinischen Dienst sind freiwillig und dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern vorgenommen werden.

Art. 29d Schulausschluss und Schliessung der Schule

Schülerinnen und Schüler mit ansteckenden Krankheiten können vorübergehend vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.

Bei Massenerkrankungen kann der Schulrat nach Rücksprache mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt ganze Klassen oder Schulen schliessen. Der Schulrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der Schulleitung delegieren.

Art. 29e Dokumentation der Untersuchung

Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt hält jeden Untersuch im Rahmen des Schulmedizinischen Dienstes im offiziellen Formular für den Bereich Schularzt bzw. Schulzahnarzt fest.

Das offizielle Formular nennt die Art und den Zeitpunkt der Untersuchung, das Ergebnis und allfällige Behandlungsempfehlungen für die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler.

Haus-, Kinder- oder weitere Spezialärztinnen und ‑ärzte können Befunde in das offizielle Formular eintragen. Die entsprechenden Punkte werden im Rahmen der Reihenuntersuchung nicht mehr geprüft.

Das offizielle Formular des Bereichs Schularzt gibt zudem Auskunft über den Impfstatus der betroffenen Person.

Die offiziellen Formulare sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur nach den Regeln des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511) bekannt gegeben werden. Sie werden bei den Eltern aufbewahrt.

Art. 29f Schulmedizinische Kommission

Der Erziehungsrat wählt eine Schulmedizinische Kommission.

Art. 29g Ausführungsbestimmungen

Der Erziehungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Er regelt insbesondere:

  1. die Organisation des Schulmedizinischen Dienstes
  2. die Aufgaben der Schulmedizinischen Kommission
  3. den Zeitpunkt, Umfang und Inhalt und die Art und Weise der Durchführung der obligatorischen Untersuchungen
  4. die Entschädigung der Schulärztinnen und ‑ärzte, Schulzahnärztinnen und ‑ärzte und weiterer Personen

Art. 29h Kosten

Die Gemeinden tragen die Kosten des Schulmedizinischen Dienstes.

Die obligatorischen Untersuchungen sind für die Eltern unentgeltlich, soweit sie im Rahmen der vom Erziehungsrat geregelten und vom Schulrat bestimmten Art und Weise durchgeführt werden.

7 7 Eltern, Schülerinnen und Schüler

7.1 7.1 Eltern

Art. 30 Rechte der Eltern (Art. 47 SchG)

Die Eltern haben Anspruch darauf:

  1. vom Schulrat, von der Schulleitung und von den Lehrpersonen alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung der elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind
  2. über Lernfortschritte und das Arbeitsund Sozialverhalten ihres Kindes informiert zu werden
  3. in die bewerteten Leistungen des Kindes Einblick zu nehmen
  4. Einzelgespräche mit der Lehrperson führen zu können
  5. nach Absprache mit der Lehrperson Einblick in den Unterricht zu nehmen
  6. über Schulversuche und Reformen rechtzeitig informiert zu werden
  7. über Schulausfälle frühzeitig informiert zu werden
  8. während der obligatorischen Schulzeit in der Regel zumindest zu einer Elternzusammenkunft pro Schuljahr eingeladen zu werden
  9. direkt oder über ihre Vereinigungen zu Rechtserlassen und Entwicklungen im Schulbereich, die für sie von besonderem Interesse sind, angehört zu werden

Art. 31 Pflichten der Eltern (Art. 47 f. SchG)

Die Eltern sind verpflichtet:

  1. ihr Kind zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten
  2. für vorgesehene Beurlaubung frühzeitig um Bewilligung nachzusuchen sowie der Lehrperson eine Selbstdispensation vorgängig anzuzeigen und für Absenzen unverzüglich den Grund hiefür mitzuteilen
  3. die gesetzlichen Bestimmungen über das Schulwesen zu befolgen
  4. mit der Schule und den Schuldiensten zusammenzuarbeiten
  5. die Zeugnisse ihrer Kinder einzusehen und zu unterzeichnen
  6. der Einladung der Lehrpersonen zu Beurteilungsgesprächen nachzukommen

7.2 7.2 Schülerinnen und Schüler

Art. 32 Rechte der Schülerinnen und Schüler (Art. 49 SchG)

Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht:

  1. eine Ausbildung und Erziehung zu erhalten, die ihren Fähigkeiten entspricht
  2. die Schuldienste zu beanspruchen
  3. gerecht beurteilt und behandelt zu werden
  4. ihre Persönlichkeit frei und menschenwürdig entfalten zu können
  5. dass ihre Privatsphäre gewahrt bleibt
  6. im Rahmen der Promotionsordnung und des Übertrittsverfahrens den Schultyp frei zu wählen
  7. im Schulalltag angemessen mitreden zu können

Art. 33 Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Art. 50 SchG)

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet:

  1. die obligatorischen Fächer und die selbstgewählten Freifächer sowie die obligatorischen Schulanlässe zu besuchen
  2. aktiv mitzuarbeiten und den Weisungen der Lehrpersonen sowie den schulhausinternen Vorschriften nachzukommen
  3. den Mitschülerinnen und Mitschülern sowie den Lehrpersonen und weiteren im Schulbetrieb tätigen Personen mit Achtung und Wertschätzung zu begegnen
  4. mit fremdem Eigentum sorgfältig umzugehen

Art. 34 Schülerrat

Die Schulen können einen Schülerrat einrichten.

Der Schulrat bzw. der Kreisschulrat ist zuständig, die Einführung eines Schülerrats zu beschliessen.

Der Schulrat regelt die Organe, die Organisation, die Aufgaben und Zuständigkeiten in einem Reglement.

Art. 35 Disziplinarmassnahmen (Art. 51 SchG)

Gegen Schülerinnen und Schüler, die schuldhaft die gesetzlich geregelte Schulordnung verletzen oder den Schulbetrieb auf andere Weise untragbar stören, können Disziplinarmassnahmen getroffen werden.

Alle Disziplinarmassnahmen müssen erzieherischen Charakter haben.

Die Lehrperson ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:

  1. Ermahnung der Schülerin oder des Schülers
  2. mündliche oder schriftliche Verwarnung der Schülerin oder des Schülers
  3. zusätzliche sinnvolle Arbeit
  4. Zurückbehalten nach dem Unterricht unter Aufsicht der Lehrperson und nach Orientierung der Eltern
  5. kurzzeitige Wegweisung vom Unterricht mit Verbleib im Schulhaus
  6. Ausschluss aus laufenden besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lagern oder Projektwochen

Die Schulleitung trifft folgende Disziplinarmassnahmen:

  1. schriftliche Verwarnung zuhanden der Eltern
  2. Androhung eines Antrags an den Schulrat, eine weitere Disziplinarmassnahme zu treffen

Der Schulrat ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:

  1. Verweis
  2. zeitweiser Ausschluss aus der Schule
  3. endgültiger Ausschluss aus der Schule

Die Schulleitung und die Lehrperson treffen die Disziplinarmassnahmen, nachdem sie die betroffenen Schülerinnen oder Schüler über den Grund für die Disziplinarmassnahme und über deren Notwendigkeit aufgeklärt haben. Ihre Anordnungen sind endgültig.

Disziplinarmassnahmen, die der Schulrat trifft, richten sich nach den Bestimmungen über den Rechtsschutz.

Der Erziehungsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

8 8 Lehrpersonen

Art. 36 Lehrdiplome und Studienabschlüsse (Art. 53 SchG)

Der Erziehungsrat bestimmt, welche Lehrdiplome und Studienabschlüsse für den Unterricht an den Kindergärten, den Volksschulen und den Sonderschulen im Kanton anerkannt werden. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Schulkonkordates (RB 10.1131).

Art. 37 Lehrbewilligung (Art. 53 SchG)

Lehrpersonen bedürfen einer kantonalen Lehrbewilligung. Die zuständige Direktion[5] erteilt sie gestützt auf anerkannte Lehrdiplome und Studienabschlüsse.

Die zuständige Direktion[6] kann Lehrpersonen, die kein anerkanntes Lehrdiplom und keinen anerkannten Studienabschluss haben, in begründeten Fällen trotzdem eine befristete Lehrbewilligung ausstellen, sofern die Ausbildung und die persönlichen Eigenschaften der Lehrperson Gewähr bieten für eine verantwortbare Schulführung.

Art. 38 Wahl und Anstellungsverhältnis (Art. 55 SchG)

Wahlfähig sind nur Lehrpersonen mit einer gültigen Lehrbewilligung.

Der Schulrat wählt die Lehrpersonen auf Antrag der Schulleitung. Er kann die Kompetenz für die Anstellung von befristeten Anstellungsverhältnissen von bis und mit fünf Monaten (Stellvertretungen) der Schulleitung übertragen. *

Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Personalverordnung (RB 2.4211) und deren Ausführungsbestimmungen, soweit die besondere Gesetzgebung oder der Regierungsrat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Der Regierungsrat regelt die Besoldung für:

  1. Personen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen
  2. Fachlehrpersonen mit besonderer Ausbildung wie Lehrpersonen für Musik, Sport und besondere Förderungsmassnahmen
  3. Lehrpersonen der Sonderschulen und Therapiedienste
  4. zeitlich befristet angestellte Lehrpersonen an den Volksschulen

Für die Berechnung der Dienstaltersgeschenke im Sinne von Artikel 49 der Personalverordnung (RB 2.4211), sind die als Lehrperson im Kanton Uri geleisteten Dienstjahre zu berücksichtigen.

Der Erziehungsrat kann weitere Vorschriften zur Wahl und Anstellung von Lehrpersonen erlassen.

Art. 38a Pflichtlektionen

Eine Lektion entspricht einer Zeiteinheit von 45 Minuten pro Woche über ein ganzes Schuljahr.

Für ein Vollpensum sind pro Schulwoche folgende Lektionen zu leisten:

  1. Unterricht im Kindergarten: 27 Lektionen
  2. Unterricht auf der Primarund Oberstufe: 29 Lektionen

Pro Abteilung wird für die Funktion als Klassenlehrperson eine Lektion angerechnet. *

Ab dem 55. Altersjahr wird das Pflichtpensum für Lehrpersonen mit einem Vollpensum um zwei und ab dem 60. Altersjahr um eine weitere Lektion reduziert. Bei Lehrpersonen ohne Vollpensum beträgt die anteilsmässige Reduktion ab dem 55. Altersjahr eine Lektion und ab dem 60. Altersjahr zwei Lektionen. Die Reduktion wird ab Schuljahresbeginn in jenem Jahr gewährt, in dem das Altersjahr erfüllt wird.

Der Regierungsrat regelt auf Antrag des Erziehungsrats, welche Aufgaben zu einer Reduktion des Unterrichtspensums führen und wie Überstunden zu entschädigen beziehungsweise zu kompensieren sind.

Art. 39 Rechte der Lehrperson (Art. 52 ff. SchG)

Die Lehrperson hat das Recht:

  1. im Rahmen des Lehrplanes die Lehrmethoden frei zu wählen
  2. für ihre Schulführung durch die Schulleitung und die Schulinspektorate beurteilt zu werden
  3. sich fortzubilden und beraten zu lassen
  4. im gesetzlichen Rahmen für ihre Fortbildung finanziell unterstützt zu werden
  5. bei der Gestaltung des Schulbetriebes und bei der Weiterentwicklung der Schule mitzureden
  6. durch die Schulbehörden vor ungerechtfertigten Angriffen geschützt zu werden
  7. im Lehrerteam eine Vertretung zu bestimmen und diese mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrates zu delegieren
  8. in wichtigen Angelegenheiten, die die Schule betreffen, direkt oder über ihre Berufsorganisation angehört zu werden

Art. 40 Pflichten der Lehrperson (Art. 52 ff. SchG)

Die Lehrperson ist verpflichtet:

  1. die Schülerinnen und Schüler gemäss den Zielsetzungen des Schulgesetzes auszubilden, zu fördern und zu erziehen
  2. den Schülerinnen und Schülern sowie allen weiteren im Schulbetrieb tätigen Personen Achtung und Wertschätzung entgegenzubringen
  3. insbesondere die körperliche, seelische und geistige Integrität der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu respektieren
  4. das schulische Interesse sowie das selbstständige Denken und Handeln der Schülerinnen und Schüler zu wecken und zu fördern
  5. die Verantwortung für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Auftrages der Schule zu übernehmen
  6. den Unterricht gewissenhaft vorzubereiten, diesen gemäss Lehrplan zu erteilen und auszuwerten
  7. mit den Eltern, Behörden, Schuldiensten, der Schulleitung und dem Schulteam zusammenzuarbeiten
  8. bei der Gestaltung und an der Entwicklung des Schullebens fördernd mitzuarbeiten
  9. sich regelmässig fortzubilden

Der Erziehungsrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen (Amtsauftrag).

Art. 41 Fortund Weiterbildung (Art. 56 SchG)

Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften zur Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen.

Art. 42 Lehrerinnenund Lehrerberatung (Art. 56 SchG)

Lehrerinnen und Lehrer werden während den ersten zwei Jahren nach der Diplomierung besonders beraten.

Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über die Beratung der Lehrpersonen und über die Gestaltung der Schulteams.

9 9 Schulinstanzen

9.1 9.1 Gemeindeinstanzen

Art. 43 Schulrat (Art. 58 f. SchG)

Die Wahl, Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Aufgaben des Schulrates richten sich nach der Kantonsverfassung und nach dem Schulgesetz.

Das Schulratspräsidium ist befugt, in dringenden Fällen vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Seine Verfügungen sind dem Schulrat nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.

Der Erziehungsrat hat das Recht, das Protokoll des Schulrates einzusehen.

Der Schulrat führt zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jährlich mindestens einen Schulbesuch oder einen entsprechenden Austausch mit den Lehrpersonen durch. *

Art. 44 Pädagogische Schulleitung (Art. 59 Abs. 1 Bst. c SchG)

Der Schulrat wählt eine Schulleitung. *

Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Schulleitung einsetzen. *

Übergangsbestimmung: In Gemeinden mit weniger als neun Schulabteilungen hat der Schulrat die Schulleitung spätestens auf den 1. August 2010 einzusetzen. *

Die Schulleitung trägt die Verantwortung, dass die Schule ihren fachlichen und erzieherischen Auftrag erfüllt. Sie arbeitet dabei mit dem Schulrat und der Lehrerschaft, insbesondere im Rahmen von Lehrerkonferenzen, zusammen.

In diesem Rahmen bestimmt der Schulrat die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Schulleitung. Er hat der Schulleitung die notwendige Zeit einzuräumen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dieser Zeitbedarf gilt als Arbeitszeit.

Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften über die Schulleitung.

9.2 9.2 Kantonale Instanzen

Art. 45 Regierungsrat (Art. 61 SchG)

Der Regierungsrat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Schulgesetz und darauf gestützte Erlasse übertragen.

Art. 46 Zuständige Direktion[7] (Art. 62 SchG)

Die zuständige Direktion[8] leitet und koordiniert das gesamte Schul- und Bildungswesen des Kantons.

Sie lädt die Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten jährlich zu einer Konferenz ein.

Art. 47 Erziehungsrat: Organisation (Art. 63 SchG)

Die Erziehungsdirektorin oder der Erziehungsdirektor hat von Amtes wegen den Vorsitz im Erziehungsrat.

In dringenden Fällen trifft das Präsidium vorsorgliche Massnahmen. Diese müssen nachträglich vom Erziehungsrat genehmigt werden.

Art. 48 Erziehungsrat: Aufgaben (Art. 64 SchG)

Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm Artikel 64 des Schulgesetzes und die besondere Gesetzgebung übertragen.

Darüber hinaus hat er:

  1. Rechtserlasse aus dem Gebiet der Schule und der Erziehung für den Regierungsrat vorzubereiten und zu prüfen
  2. das Visitationswesen zu organisieren
  3. Weisungen zu erlassen über die Berichterstattung der Gemeinden und der Schulinspektorate an den Kanton
  4. Wahlvorschläge zuhanden des Regierungsrates für beauftragte Personen und Kommissionen im Schulund Erziehungsbereich zu begutachten
  5. die Koordination mit der Mittelschule zu gewährleisten
  6. dem Regierungsrat Massnahmen zu empfehlen, die die Gesundheitspflege an den öffentlichen Schulen gewährleisten
  7. weitere Massnahmen vorzuschlagen oder, sofern er dazu zuständig ist, zu treffen, die dem Bildungsziel des Schulgesetzes förderlich sind

Der Erziehungsrat ist befugt, den Schulbehörden und den Lehrpersonen allgemeine Weisungen zu erteilen, um einen geordneten Schulbetrieb zu gewährleisten.

Art. 49 Kantonale Schulaufsicht (Art. 65 SchG)

Die zuständige Direktion[9] beaufsichtigt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Schulen.

Sie überprüft in Zusammenarbeit mit der externen Evaluation die Qualität und Vergleichbarkeit des Bildungsangebotes an den einzelnen Schulen und im Kanton als Ganzes.

Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Schulrat, die Schulleitung, die kantonale Schulaufsicht und die Eltern in geeigneter Form über das Ergebnis der externen Evaluation informiert werden.

Art. 49a Externe Evaluation

Die externe Evaluation vermittelt der einzelnen Schule eine systematische, fachlich fundierte, umfassende Aussensicht ihrer jeweiligen Stärken und Schwächen, sowie des Entwicklungspotenzials.

Die Schulen werden regelmässig extern evaluiert. Der Kanton bestimmt das Verfahren und trägt die Kosten, die ausserhalb der Schulen entstehen.

Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften.

10 10 Rechtsschutz

Art. 50 Grundsatz (Art. 68 ff. SchG)

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz.

Art. 51 Rechtsschutz von Behörden (Art. 61 SchG)

Der Regierungsrat entscheidet:

  1. Beschwerden der Gemeinde gegen Verfügungen des Erziehungsrates
  2. Streitigkeiten über behördliche Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen:
  3. 1.

    Gemeinderat und Schulrat

  4. 2.

    zwei oder mehreren Gemeinden

  5. 3.

    Gemeinde und Erziehungsrat

  6. 4.

    zuständige Direktion

    [10]

    und Erziehungsrat

Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) gelten sinngemäss.

11 11 Schlussbestimmungen

Art. 52 Vollzug

Der Regierungsrat und, im Rahmen seiner Zuständigkeit, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung.

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Schulordnung des Kantons Uri vom 21. April 1971 wird aufgehoben.

Art. 55 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[12]. Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.

Egress

AB 01.05.1998

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

22.04.1998

01.08.1998

Erlass

Erstfassung

AB 01.05.1998

14.06.2006

01.08.2007

Artikel 44 Abs. 1

geändert

AB 07.07.2006

14.06.2006

01.08.2007

Artikel 44 Abs. 2

geändert

AB 07.07.2006

14.06.2006

01.08.2007

Artikel 44 Abs. 2.1

eingefügt

AB 07.07.2006

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 10 Abs. 4

geändert

AB 05.10.2007

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 13

aufgehoben

AB 05.10.2007

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 14

totalrevidiert

AB 05.10.2007

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 38

totalrevidiert

AB 05.10.2007

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 38a

totalrevidiert

AB 05.10.2007

03.09.2008

01.08.2009

Artikel 23

totalrevidiert

AB 19.09.2008

11.02.2009

01.08.2010

Artikel 49

totalrevidiert

AB 20.02.2009

11.02.2009

01.08.2010

Artikel 49a

totalrevidiert

AB 20.02.2009

26.01.2011

01.01.2012

Titel 6

geändert

AB 04.02.2011

26.01.2011

01.01.2012

Artikel 29

totalrevidiert

AB 04.02.2011

26.01.2011

01.01.2012

Artikel 29a

eingefügt

AB 04.02.2011

26.01.2011

01.01.2012

Artikel 29b

eingefügt

AB 04.02.2011

26.01.2011

01.01.2012

Artikel 29c

eingefügt

AB 04.02.2011

26.01.2011

01.01.2012

Artikel 29d

eingefügt

AB 04.02.2011

26.01.2011

01.01.2012

Artikel 29e

eingefügt

AB 04.02.2011

26.01.2011

01.01.2012

Artikel 29f

eingefügt

AB 04.02.2011

26.01.2011

01.01.2012

Artikel 29g

eingefügt

AB 04.02.2011

26.01.2011

01.01.2012

Artikel 29h

eingefügt

AB 04.02.2011

25.05.2011

01.08.2012

Artikel 14 Abs. 1, b)

geändert

AB 03.06.2011

25.05.2011

01.08.2012

Artikel 38a Abs. 2, a)

geändert

AB 03.06.2011

25.05.2011

01.08.2012

Artikel 38a Abs. 3

geändert

AB 03.06.2011

26.10.2011

01.08.2012

Artikel 7

totalrevidiert

AB 04.11.2011

26.10.2011

01.08.2012

Artikel 34

totalrevidiert

AB 04.11.2011

26.10.2011

01.08.2012

Artikel 28a

eingefügt

AB 04.11.2011, AB 02.12.2011

04.04.2012

01.08.2016

Artikel 5 Abs. 2

geändert

AB 13.04.2012

04.04.2012

01.08.2016

Artikel 5 Abs. 4

aufgehoben

AB 13.04.2012

04.04.2012

01.08.2012

Artikel 14 Abs. 1, a)

geändert

AB 13.04.2012

04.04.2012

01.08.2016

Artikel 15

totalrevidiert

AB 13.04.2012

04.04.2012

01.08.2016

Artikel 16 Abs. 1

geändert

AB 13.04.2016

23.01.2013

01.08.2013

Artikel 5 Abs. 3

geändert

AB 01.02.2013

23.01.2013

01.08.2013

Artikel 11 Abs. 3

geändert

AB 01.02.2013

23.01.2013

01.08.2013

Artikel 12 Abs. 2

geändert

AB 01.02.2013

23.01.2013

01.08.2013

Artikel 26 Abs. 2

geändert

AB 01.02.2013

23.01.2013

01.08.2021

Artikel 28 Abs. 3

geändert

AB 01.02.2013

23.01.2013

01.08.2013

Artikel 30 Abs. 1, a)

geändert

AB 01.02.2013

23.01.2013

01.08.2013

Artikel 35

totalrevidiert

AB 01.02.2013

23.01.2013

01.08.2013

Artikel 38 Abs. 2

geändert

AB 01.02.2013

23.01.2013

01.08.2013

Artikel 43 Abs. 4

geändert

AB 01.02.2013

20.11.2013

01.08.2014

Artikel 6a

totalrevidiert

AB 29.11.2013

20.11.2013

01.08.2014

Artikel 14 Abs. 3

geändert

AB 29.11.2013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

22.04.1998

01.08.1998

Erstfassung

AB 01.05.1998

Artikel 5 Abs. 2

04.04.2012

01.08.2016

geändert

AB 13.04.2012

Artikel 5 Abs. 3

23.01.2013

01.08.2013

geändert

AB 01.02.2013

Artikel 5 Abs. 4

04.04.2012

01.08.2016

aufgehoben

AB 13.04.2012

Artikel 6a

20.11.2013

01.08.2014

totalrevidiert

AB 29.11.2013

Artikel 7

26.10.2011

01.08.2012

totalrevidiert

AB 04.11.2011

Artikel 10 Abs. 4

24.09.2007

01.01.2008

geändert

AB 05.10.2007

Artikel 11 Abs. 3

23.01.2013

01.08.2013

geändert

AB 01.02.2013

Artikel 12 Abs. 2

23.01.2013

01.08.2013

geändert

AB 01.02.2013

Artikel 13

24.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

AB 05.10.2007

Artikel 14

24.09.2007

01.01.2008

totalrevidiert

AB 05.10.2007

Artikel 14 Abs. 1, a)

04.04.2012

01.08.2012

geändert

AB 13.04.2012

Artikel 14 Abs. 1, b)

25.05.2011

01.08.2012

geändert

AB 03.06.2011

Artikel 14 Abs. 3

20.11.2013

01.08.2014

geändert

AB 29.11.2013

Artikel 15

04.04.2012

01.08.2016

totalrevidiert

AB 13.04.2012

Artikel 16 Abs. 1

04.04.2012

01.08.2016

geändert

AB 13.04.2016

Artikel 23

03.09.2008

01.08.2009

totalrevidiert

AB 19.09.2008

Artikel 26 Abs. 2

23.01.2013

01.08.2013

geändert

AB 01.02.2013

Artikel 28 Abs. 3

23.01.2013

01.08.2021

geändert

AB 01.02.2013

Artikel 28a

26.10.2011

01.08.2012

eingefügt

AB 04.11.2011, AB 02.12.2011

Titel 6

26.01.2011

01.01.2012

geändert

AB 04.02.2011

Artikel 29

26.01.2011

01.01.2012

totalrevidiert

AB 04.02.2011

Artikel 29a

26.01.2011

01.01.2012

eingefügt

AB 04.02.2011

Artikel 29b

26.01.2011

01.01.2012

eingefügt

AB 04.02.2011

Artikel 29c

26.01.2011

01.01.2012

eingefügt

AB 04.02.2011

Artikel 29d

26.01.2011

01.01.2012

eingefügt

AB 04.02.2011

Artikel 29e

26.01.2011

01.01.2012

eingefügt

AB 04.02.2011

Artikel 29f

26.01.2011

01.01.2012

eingefügt

AB 04.02.2011

Artikel 29g

26.01.2011

01.01.2012

eingefügt

AB 04.02.2011

Artikel 29h

26.01.2011

01.01.2012

eingefügt

AB 04.02.2011

Artikel 30 Abs. 1, a)

23.01.2013

01.08.2013

geändert

AB 01.02.2013

Artikel 34

26.10.2011

01.08.2012

totalrevidiert

AB 04.11.2011

Artikel 35

23.01.2013

01.08.2013

totalrevidiert

AB 01.02.2013

Artikel 38

24.09.2007

01.01.2008

totalrevidiert

AB 05.10.2007

Artikel 38 Abs. 2

23.01.2013

01.08.2013

geändert

AB 01.02.2013

Artikel 38a

24.09.2007

01.01.2008

totalrevidiert

AB 05.10.2007

Artikel 38a Abs. 2, a)

25.05.2011

01.08.2012

geändert

AB 03.06.2011

Artikel 38a Abs. 3

25.05.2011

01.08.2012

geändert

AB 03.06.2011

Artikel 43 Abs. 4

23.01.2013

01.08.2013

geändert

AB 01.02.2013

Artikel 44 Abs. 1

14.06.2006

01.08.2007

geändert

AB 07.07.2006

Artikel 44 Abs. 2

14.06.2006

01.08.2007

geändert

AB 07.07.2006

Artikel 44 Abs. 2.1

14.06.2006

01.08.2007

eingefügt

AB 07.07.2006

Artikel 49

11.02.2009

01.08.2010

totalrevidiert

AB 20.02.2009

Artikel 49a

11.02.2009

01.08.2010

totalrevidiert

AB 20.02.2009