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10.1467

Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler

Vom 28.06.2000 (Stand 01.08.2015)

Präambel

Der Erziehungsrat,

gestützt auf Artikel 24 Absatz 4 und 25 Absatz 5 der Schulverordnung (RB 10.1115),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Absenzen und Beurlaubungen für alle Schülerinnen und Schüler, die der Schulgesetzgebung unterstehen.

Die besonderen Bestimmungen der Schulgesetzgebung bleiben vorbehalten.

2 2 Absenzen

Art. 2 Verfahren

Die Eltern melden die Absenzen unverzüglich der zuständigen Lehrperson und begründen sie.

Die Meldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Bei einer Absenz von mehr als fünf Schultagen haben die Eltern die Absenz schriftlich zu begründen. Die Lehrperson kann auch bei kürzerer Absenz eine schriftliche Begründung verlangen. Bei Absenz infolge Unfall oder Krankheit kann die zuständige Lehrperson ausnahmsweise (bspw. bei wiederholter oder länger dauernder Absenz) von den Eltern ein Arztzeugnis verlangen. Die Lehrperson leitet diese Unterlagen auf Ersuchen hin der Schulleitung respektive dem Schulrat weiter. *

Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen seit der Absenz begründet werden, gelten als unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung.

Die zuständige Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen den Eltern und dem Schulratspräsidium, sofern der Schulrat nichts anderes bestimmt.

Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen. Sie trägt die entschuldigten und unentschuldigten Absenzen als entschuldigte und unentschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. *

3 3 Beurlaubungen

3.1 3.1 Besondere Fälle

Art. 3 Schuljahresanfang

Über Beurlaubungen für den Schuljahresanfang entscheidet der Schulrat. Die Eltern reichen dem Schulrat rechtzeitig ein Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.

Art. 4 Alpzeit

Beurlaubungen für die Alpzeit werden nur bei familieneigenem Alpbetrieb bewilligt; und zwar frühestens ab dem Tag der Alpfahrt und längstens bis zum Schuljahresende.

Art. 5 Begabtenförderung

Bei ausserordentlichen Begabungen kann die Beurlaubung für den Besuch spezieller Weiterbildungslager und ‑kurse, inner- und ausserschulische Zusatzangebote sowie für die Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben bewilligt werden.

Art. 6 Religiöse Feiertage

Beurlaubungen für die höchsten Feiertage der verschiedenen Religionen sind möglich, wenn die Eltern beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler als Angehörige einer Glaubensgemeinschaft besondere Feiertage achten.

Art. 7 Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: im Allgemeinen

Über die Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer aus wichtigen Gründen entscheiden:

  1. die zuständige Lehrperson, wenn die Befreiung längstens sechs Monate dauert
  2. der Schulrat, in den übrigen Fällen

Die Eltern legen dem Gesuch die zur Prüfung notwendigen Unterlagen bei Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäss. *

Die Befreiung ist zu befristen; sie wird in der Regel höchstens für die Dauer des laufenden Schuljahres bewilligt.

Art. 8 Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur

Schülerinnen und Schüler ausländischer Nationalität können den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen. Der Entscheid über den Besuch steht den Eltern zu. Sie teilen ihren Entscheid der Klassenlehrperson mit.

Überschneidet sich der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur mit dem Klassenunterricht, sind die Schülerinnen und Schüler vom Klassenunterricht befreit.

Die Befreiung umfasst höchstens einen halben Tag pro Woche.

Der Unterrichtsbesuch und allfällige Noten sind im Zeugnis einzutragen. Die Abwesenheit hingegen nicht.

Art. 8a Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: Dispensation vom Französischunterricht

Schülerinnen und Schüler können vom Französischunterricht dispensiert werden:

  1. wenn sie angepasste Lernziele in Deutsch oder Englisch aufweisen
  2. wenn sie im Durchschnitt der Fächer Deutsch und Englisch eine ungenügende Note aufweisen und eine Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers den Unterricht in Französisch nicht als sinnvoll erscheinen lässt

Die Dispensation für Schülerinnen und Schüler gemäss Buchstabe a kann im Rahmen des Übertritts von der 6. Klasse in die Oberstufe erfolgen.

Im Übrigen erfolgen die Dispensationen frühestens nach einem Jahr Schulbesuch in der Oberstufe. Die Dispensation wird durch die Klassenlehrperson mit Zustimmung der Schulleitung und der Eltern vorgenommen. *

Für dispensierte Schülerinnen und Schüler sind Ersatzangebote bereitzustellen.

Art. 9 Weitere Fälle

Die Beurlaubung wird bewilligt:

  1. bei voraussehbaren, dringenden persönlichen und familiären Angelegenheiten
  2. bei Erkrankung eines Elternteils, wenn die Mithilfe zu Hause unentbehrlich ist
  3. bei ansteckenden Krankheiten von Personen, die im gleichen Haushalt wohnen

Für Langzeitbeurlaubungen schliessen die Eltern mit dem Schulrat eine schriftliche Vereinbarung ab.

3.2 3.2 Verfahren

Art. 10 Verfahren

Die Eltern reichen der zuständigen Lehrperson frühzeitig ein schriftliches Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.

Die zuständige Lehrperson beziehungsweise der Schulrat teilt den Eltern den Entscheid schriftlich mit.

Jede Lehrperson führt Kontrolle über die erteilten Beurlaubungen und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. *

4 4 Selbstdispensation

Art. 11 Grundsatz

Der Schulrat der zuständigen Gemeinde oder Kreisschule entscheidet über die Einführung der Selbstdispensation durch die Eltern nach Artikel 25 Absatz 4 der Schulverordnung.

Art. 12 Verfahren

Die Eltern zeigen der zuständigen Lehrperson die Selbstdispensation rechtzeitig an. Die Selbstdispensation muss nicht begründet werden.

Die in Selbstdispensation einziehbaren Schulhalbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden. Die Übertragung nicht bezogener Schulhalbtage auf das folgende Schuljahr ist nicht zulässig.

Die Selbstdispensation für den Schuljahresanfang ist unzulässig. Der Schulrat kann weitere Einschränkungen der Selbstdispensation beschliessen.

Die zuständige Lehrperson führt Kontrolle über die in Selbstdispensation bezogenen Schulhalbtage und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. *

5 5 Rechtsschutz

Art. 13 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).

6 6 Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse des Erziehungsrates werden aufgehoben:

  1. Richtlinien vom 29. September 1983 für die Erteilung von Dispensen für die Mithilfe in Landwirtschaftsbetrieben
  2. Richtlinien vom 14. November 1980 zur Schuldispensation von Schülern in Sportkadern

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2000 in Kraft.

Egress

AB 11.08.2000

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

28.06.2000

01.08.2000

Erlass

Erstfassung

AB 11.08.2000

13.02.2008

01.08.2008

Artikel 2 Abs. 6

geändert

AB 23.05.2008

13.02.2008

01.08.2008

Artikel 8

totalrevidiert

AB 23.05.2008

13.02.2008

01.08.2008

Artikel 10 Abs. 3

geändert

AB 23.05.2008

13.02.2008

01.08.2008

Artikel 12 Abs. 4

geändert

AB 23.05.2008

07.12.2011

01.01.2012

Artikel 8a

eingefügt

AB 06.01.2012

21.01.2015

01.08.2015

Artikel 8a Abs. 3

geändert

AB 27.02.2015

17.06.2015

01.08.2015

Artikel 2 Abs. 3

geändert

AB 26.06.2015

17.06.2015

01.08.2015

Artikel 7 Abs. 2

geändert

AB 26.06.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

28.06.2000

01.08.2000

Erstfassung

AB 11.08.2000

Artikel 2 Abs. 3

17.06.2015

01.08.2015

geändert

AB 26.06.2015

Artikel 2 Abs. 6

13.02.2008

01.08.2008

geändert

AB 23.05.2008

Artikel 7 Abs. 2

17.06.2015

01.08.2015

geändert

AB 26.06.2015

Artikel 8

13.02.2008

01.08.2008

totalrevidiert

AB 23.05.2008

Artikel 8a

07.12.2011

01.01.2012

eingefügt

AB 06.01.2012

Artikel 8a Abs. 3

21.01.2015

01.08.2015

geändert

AB 27.02.2015

Artikel 10 Abs. 3

13.02.2008

01.08.2008

geändert

AB 23.05.2008

Artikel 12 Abs. 4

13.02.2008

01.08.2008

geändert

AB 23.05.2008