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10.1611

Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri

Vom 24.09.2007 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 67 des Schulgesetzes vom 2. März 1997 (RB 10.1111) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Organisation und die Finanzierung des sonderpädagogischen Angebots im Kanton Uri.

2 2 Sonderpädagogisches Angebot

Art. 2 Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot

Die Anspruchsberechtigung auf ein sonderpädagogisches Angebot richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 27 des Schulgesetzes.

Der Kanton übernimmt zudem die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung und führt sie sinngemäss weiter.

Art. 3 Angebot

Das sonderpädagogische Angebot umfasst:

  1. die heilpädagogische Früherziehung
  2. die Logopädie
  3. die Psychomotoriktherapie
  4. die Beratung
  5. ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse
  6. den Sonderschulunterricht in Sonderschulen
  7. die teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen
  8. die Organisation des Transports

Art. 4 Beratung

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Eltern werden durch die Träger des sonderpädagogischen Angebots beraten.

Art. 5 Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse

Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse werden ergriffen:

  1. bei Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR

    )

  2. bei Schülerinnen und Schülern, die trotz angepasster Lernziele dem Unterricht nur mit zusätzlicher Unterstützung zu folgen vermögen

Art. 6 Organisation des Transports

Für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst fortbewegen können, wird durch die entsprechende Schule ein Transport bis zur Schule oder Therapiestelle organisiert.

3 3 Organisation

Art. 7 Träger

Träger des sonderpädagogischen Angebots können der Kanton oder Private sein.

Sind Private Träger des sonderpädagogischen Angebots, schliesst der Regierungsrat mit der betreffenden Organisation eine Programmvereinbarung ab. Diese hat unter anderem sicherzustellen, dass die Trägerschaft die Schulgesetzgebung einhält.

Die Träger des sonderpädagogischen Angebots unterstehen der Aufsicht des Erziehungsrats.

Art. 8 Zuweisung

Der Erziehungsrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zum sonderpädagogischen Angebot.

4 4 Finanzierung

Art. 9 Grundsatz

Der Kanton trägt die Kosten des sonderpädagogischen Angebots, soweit sie nicht von den Gemeinden oder den Eltern zu übernehmen sind.

Vorausgesetzt ist, dass die entsprechende Massnahme durch die zuständige Stelle des Kantons bewilligt oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet wurde. *

Art. 10 Kostenbeteiligung der Gemeinden: Ergänzende individuelle Massnahmen in der Regelklasse

Die Gemeinden tragen die Kosten für ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse gemäss Artikel 3 Buchstabe e.

Art. 10a Kostenbeteiligung der Gemeinden: Sonderschulen und Heime

Die betroffene Gemeinde beteiligt sich an den Kosten der Massnahmen nach Artikel 3 Buchstabe f und g mit folgenden Beitragspauschalen pro Fall und Jahr:

  1. Sonderschulunterricht in Sonderschulen: 25'000 Franken
  2. teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen: 35'000 Franken

Bei Aufenthaltsdauern von unter einem Jahr verringert sich die Beitragspauschale anteilsmässig.

Die Gemeinden entrichten ihre Beiträge dem Kanton.

Der Regierungsrat kann die Beitragspauschalen gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b aufgrund der Entwicklung der Kosten anpassen.

Art. 11 Kostenbeitrag der Eltern

Die Eltern haben einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Verpflegung und der Betreuung zu entrichten. Der Regierungsrat regelt die Höhe dieses Beitrags.

5 5 Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Rechtserlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 18. April 1984 über Beiträge an Sonderschulen
  2. Verordnung vom 24. April 1991 über die pädagogisch-therapeutischen Schuldienste

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[1]. Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.

Egress

AB 05.10.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

24.09.2007

01.01.2008

Erlass

Erstfassung

AB 05.10.2007

16.03.2016

01.01.2017

Artikel 9 Abs. 2

geändert

AB 24.03.2016

16.03.2016

01.01.2017

Artikel 10

totalrevidiert

AB 24.03.2016

16.03.2016

01.01.2017

Artikel 10a

eingefügt

AB 24.03.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

24.09.2007

01.01.2008

Erstfassung

AB 05.10.2007

Artikel 9 Abs. 2

16.03.2016

01.01.2017

geändert

AB 24.03.2016

Artikel 10

16.03.2016

01.01.2017

totalrevidiert

AB 24.03.2016

Artikel 10a

16.03.2016

01.01.2017

eingefügt

AB 24.03.2016