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10.2201

Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung)

Vom 11.12.2002 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 42 des Schulgesetzes (RB 10.1111) und auf Artikel 40 und 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bezweckt, den beruflichen Nachwuchs sowie den chancengleichen Zugang zu den Bildungsinstitutionen zu fördern.

Art. 1a Vorbehalt

Die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (SR 416.0) gehen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor, soweit diese vom Bundesrecht abweichende Vorschriften enthält.

Art. 2 Grundsatz

Die Ausbildungsfinanzierung obliegt in erster Linie der betroffenen Person, den Eltern oder anderen, gesetzlich Verpflichteten.

Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Personen oder anderer Dritter nicht aus, leistet der Kanton nach dieser Verordnung Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.

Art. 3 Beitragsarten

Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien und Darlehen ausgerichtet.

Stipendien sind Beiträge, für die keine Rückzahlungspflicht besteht.

Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen und zurückzuzahlen sind. Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und Rückzahlung.

2 2 Beitragsvoraussetzungen

Art. 4 Sachliche Voraussetzungen: beitragsberechtigte Ausbildungen

Als beitragsberechtigt gelten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe und im Bereich der Erwachsenenbildung.

Auf der Tertiärstufe sind höchstens zwei Ausbildungen beitragsberechtigt.

Der Regierungsrat umschreibt die Ausbildungsstufen und die beitragsberechtigten Ausbildungen.

Art. 5 Sachliche Voraussetzungen: anerkannte Bildungsinstitutionen

Die beitragsberechtigte Ausbildung muss an einer anerkannten Bildungsinstitution erfolgen.

Als Bildungsinstitution können anerkannt werden:

  1. öffentliche Bildungsinstitutionen
  2. private Bildungsinstitutionen, sofern diese einen ausreichenden Qualitätsnachweis erbringen

Der Regierungsrat regelt die Anerkennung.

Art. 6 Persönliche Voraussetzungen: beitragsberechtigte Personen

Beitragsberechtigt sind: *

  1. Personen mit Schweizer Bürgerrecht
  2. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen von internationalen Abkommen
  3. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose

Eine nach Absatz 1 beitragsberechtigte Person hat Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, falls sie:

  1. die obligatorische Volksschulzeit abgeschlossen hat
  2. die fachlichen Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt
  3. noch nicht 50 Jahre alt ist
  4. stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hat
  5. einen finanziellen Bedarf ausweist
  6. keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone oder Staaten bezieht

Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

Art. 7 Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: abgeleiteter stipendienrechtlicher Wohnsitz

Die gesuchstellende Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, wenn eine Person, die zurzeit die elterliche Sorge innehat oder zuletzt innehatte, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hat oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde im Kanton Uri liegt.

Art. 8 Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: eigener stipendienrechtlicher Wohnsitz

Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, wenn sie nach Abschluss der einen und vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hatte und gleichzeitig durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.

Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.

Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushalts mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.

Art. 9 Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: Sonderfälle

Eine Person mit Urner Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnt, kann für eine Ausbildung in der Schweiz stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri begründen. Bei mehreren Kantonsbürgerrechten hat sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri nur dann, wenn sie das Urner Bürgerrecht zuletzt erworben hat.

Flüchtlinge und Staatenlose haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, sofern sie diesem zur Betreuung zugewiesen worden sind. *

Der Regierungsrat kann den stipendienrechtlichen Wohnsitz für weitere Sonderfälle regeln.

Art. 10 Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: Wechsel im stipendienrechtlichen Wohnsitz

Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen stipendienrechtlichen Wohnsitzes bestehen.

Art. 11 Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: Grundsatz

Die Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der gesuchstellenden Person dar.

Art. 12 Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: Berechnung des finanziellen Bedarfs

Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs wird von den anerkannten durchschnittlichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegangen.

Den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person wird Rechnung getragen.

Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs.

Art. 13 Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: zumutbare Eigenund Fremdleistung

Die zumutbare Eigenleistung bestimmt sich nach dem (anrechenbaren) Einkommen und Vermögen der gesuchstellenden Person, der Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen. Einkommen und Vermögen werden anhand der letzten rechtskräftigen Steuereinschätzung ermittelt.

Bei steuerlichen Ermessenseinschätzungen und bei fehlenden, nicht aktuellen oder nicht rechtskräftigen Steuereinschätzungen muss die gesuchstellende Person das Einkommen und Vermögen anders nachweisen.

Hat die gesuchstellende Person die Erstausbildung abgeschlossen und das 25. Altersjahr vollendet oder war sie vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens vier Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig oder führte sie den Haushalt der eigenen Familie, werden die zumutbaren Leistungen der Eltern nur noch teilweise berücksichtigt.

Der Regierungsrat regelt die Feststellung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens.

3 3 Ausbildungsbeiträge

Art. 14 Form der Beitragsgewährung

Die Ausbildungsbeiträge werden wie folgt gewährt:

  1. für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II ausschliesslich in Form von Stipendien
  2. für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe in Form von Stipendien und Darlehen
  3. für Ausbildungen im Bereich der Erwachsenenbildung und für die zweite Ausbildung auf der Tertiärstufe ausschliesslich in Form von Darlehen

Für Ausbildungen, die nach dem vierzigsten Altersjahr begonnen werden, sind Ausbildungsbeiträge ausschliesslich in Form von Darlehen zulässig.

In begründeten Fällen kann die Stipendienkommission gewährte Darlehen nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise in Stipendien umwandeln.

Art. 15 Höhe der Beiträge

Der Regierungsrat legt Höchst- und Mindestansätze für die Ausbildungsbeiträge fest.

Er regelt das Verhältnis von Stipendien zu Darlehen für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe.

Art. 16 Dauer der Beitragsgewährung

Ausbildungsbeiträge werden in der Regel bis zum Zeitpunkt gewährt, in dem die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Verzögert sich der Abschluss, kann die Dauer der Beitragsgewährung in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.

Wird die Ausbildung vor dem Abschluss gewechselt, kann die Beitragsgewährung je nach den besonderen Umständen erstreckt, beschränkt, verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.

Art. 17 Mitwirkungspflicht

Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, den Stipendienorganen die nötigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, soweit erforderlich zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.

Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, können die Ausbildungsbeiträge gekürzt oder verweigert werden.

Art. 18 Rückerstattung

Die Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie:

  1. durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt wurden
  2. zweckwidrig verwendet wurden

4 4 Verfahren

Art. 19 Gesuch

Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist mit den nötigen Angaben und Unterlagen beim zuständigen Amt[1] einzureichen.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

5 5 Organisation

Art. 20 Zuständiges Amt

Das zuständige Amt[2] vollzieht diese Verordnung und trifft die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich als zuständig erklärt ist.

Art. 21 Stipendienkommission

Die Stipendienkommission besteht aus fünf Mitgliedern.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion[3]übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.

Art. 22 Rechtsund Amtshilfe

Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden, namentlich das Amt für Steuern und die Gemeindeverwaltungen, sind gegenüber den Stipendienorganen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.

6 6 Rechtsschutz

Art. 23

Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes[4] kann innert 20 Tagen seit der Eröffnung Einsprache bei der Stipendienkommission erhoben werden.

Einspracheentscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

7 7 Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 24 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 25 Übergangsbestimmung

Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 3. Juni 1987 über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen Stipendienverordnung wird aufgehoben.

Der Spezialfonds gemäss Artikel 12 der Verordnung nach Absatz 1 wird aufgehoben. Die Mittel des Fonds werden dem allgemeinen Kantonshaushalt zugewiesen.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Egress

AB 20.12.2002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

11.12.2002

01.01.2003

Erlass

Erstfassung

AB 20.12.2002

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 1a

eingefügt

AB 05.10.2007

24.06.2015

01.01.2016

Artikel 6 Abs. 1

geändert

AB 03.07.2015

24.06.2015

01.01.2016

Artikel 8

totalrevidiert

AB 03.07.2015

24.06.2015

01.01.2016

Artikel 9 Abs. 2

geändert

AB 03.07.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

11.12.2002

01.01.2003

Erstfassung

AB 20.12.2002

Artikel 1a

24.09.2007

01.01.2008

eingefügt

AB 05.10.2007

Artikel 6 Abs. 1

24.06.2015

01.01.2016

geändert

AB 03.07.2015

Artikel 8

24.06.2015

01.01.2016

totalrevidiert

AB 03.07.2015

Artikel 9 Abs. 2

24.06.2015

01.01.2016

geändert

AB 03.07.2015