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10.2401

Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung)

Vom 05.04.2000 (Stand 01.08.2023)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 68 des Gesetzes vom 25. September 2022 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, RB 10.1111) und Artikel 90 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101), *

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bildungsgesetz im Bereich der Mittelschule.

Art. 2 Anwendbares Recht

Soweit dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen werden kann, ist die Bildungsgesetzgebung sinngemäss anwendbar. *

Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Art. 3 Bildungsziel

Die Mittelschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und fördert ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen. Sie strebt eine breit gefächerte und ausgewogene Bildung an.

Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Hochschule und andere weiterführende Schulen sowie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vor.

Die Schule fördert die Intelligenz, die Willenskraft und die Sensibilität in ethischen, sozialen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.

Sie ist der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet.

In diesem Rahmen gibt sich die Schule ein organisatorisches und pädagogisches Leitbild.

Art. 4 Trägerschaft und Rechtsform

Der Kanton führt eine Mittelschule unter dem Namen «Kantonale Mittelschule Uri, Kollegium Karl Borromäus».

Die Mittelschule Uri ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

2 2 Schulsystem

2.1 2.1 Aufbau der Schule

Art. 5 Schulangebote

Die Mittelschule Uri:

  1. führt ein Gymnasium (gymnasiale Maturitätsschule)
  2. führt eine Weiterbildungsschule (WS)
  3. unterstützt Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen
  4. stellt besondere Schuldienste zur Verfügung

Übergangsbestimmung: Der Regierungsrat bezeichnet die Klassen des Lehrerinnen- und Lehrerseminars, für die weiterhin die vom Regierungsrat bestimmten Vorschriften der Verordnung über das Mittelschulwesen vom 13. November 1985 (RB 10.2401) gelten.

Die Schule kann weitere Schulangebote führen.

Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Schulangebote bedürfen der Zustimmung des Landrates. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.

2.2 2.2 Einzelne Schulangebote

Art. 6 Gymnasium

Das Gymnasium schliesst in der Regel an das Ende der Primarstufe an und dauert sechs Schuljahre. Für Schülerinnen und Schüler mit ausreichenden Fähigkeiten ist die Durchlässigkeit zwischen Oberstufe und Gymnasium im 1. und 2. Jahr der Sekundarstufe I gewährleistet.

Art. 7 Weiterbildungsschule (WS)

Die Weiterbildungsschule schliesst an das 3. Jahr der Sekundarstufe I an. Sie dient der vertieften Allgemeinbildung und bereitet auf Berufsbildungen vor, die eine besondere Vorbildung erfordern. *

Der Erziehungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement, namentlich die Eintrittsvoraussetzungen und die Anforderungen für das Abschlusszeugnis.

Art. 8 Begabtenförderung

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 12 Absatz 1 der Schulverordnung (RB 10.1115). Ergänzend dazu besteht die Möglichkeit, die Maturitätsprüfung in einzelnen oder allen Fächern vorzeitig abzulegen.

Der Mittelschulrat bewilligt entsprechende Gesuche um Begabtenförderung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und der Lehrperson. Anträge Unmündiger bedürfen der Zustimmung der Eltern.

Der Mittelschulrat zieht bei seinem Entscheid Sachverständige bei.

Art. 9 Schuldienste

Die Schule richtet eine Berufs- und Laufbahnberatung ein oder beteiligt sich an bestehenden Diensten.

Bei genügendem Bedarf können weitere zweckdienliche Schuldienste bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung der Schuldienste erfolgt, soweit als möglich, in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder privaten und öffentlichen Einrichtungen. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.

3 3 Organisation der Schule

3.1 3.1 Zulassung und Schulgeld

Art. 10 Zulassung

Die Mittelschule steht in erster Linie Bewerberinnen und Bewerbern mit Wohnsitz im Kanton Uri offen. Anspruch auf Zulassung hat, wer die Aufnahmebedingungen erfüllt.

Der Kanton ermöglicht allen fähigen Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Kanton Uri, die Mittelschule zu besuchen.

Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Kantonen können aufgenommen werden, sofern genügend Studienplätze vorhanden sind und die sinnvolle Auslastung der Schule und ihrer Abteilungen dies zulässt. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.

Art. 11 Schulgeld

Die Schülerinnen und Schüler entrichten ein angemessenes Schulgeld für den Besuch des Unterrichts und die Benützung der allgemeinen, dem Unterricht dienenden Einrichtungen. Hinzu kommen die Kosten für die Lehrmittel.

Für die ersten drei Gymnasialklassen übernimmt die Wohnsitzgemeinde das Schulgeld sowie die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel.

Der Regierungsrat setzt das Schulgeld fest. Er unterscheidet dabei ausserkantonale und im Kanton Uri wohnhafte Schülerinnen und Schüler.

Für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Dienstleistungen kann die Schulleitung Abgaben verlangen. Dabei sind die Gebührenverordnung (RB 3.2512) und das Gebührenreglement (RB 3.2521) sinngemäss anwendbar.

3.2 3.2 Schuldauer

Art. 12 Schuljahr

Der Mittelschulrat bestimmt die Dauer des Schuljahres und der Ferien. Er beachtet dabei den erziehungsrätlichen Rahmenplan.

Das Schuljahr dauert mindestens 38 Schulwochen.

Art. 13 Unterrichtszeit

Die Unterrichtszeit gemäss Stundentafel ist in der Regel gleichmässig auf die Schulwochen zu verteilen.

Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf zwei schulfreie Halbtage oder einen ganzen schulfreien Werktag pro Woche.

Art. 14 Absenzen

Als Absenz gilt die nicht voraussehbare beziehungsweise nicht bewilligte Abwesenheit von der Schule.

Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.

Art. 15 Beurlaubung

Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit vom Unterricht.

Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.

Die Schulleitung kann mit Zustimmung des Mittelschulrates ein Selbstdispensationssystem für Schülerinnen und Schüler einführen.

3.3 3.3 Schulbetrieb

Art. 16 Lehrplan, Stundentafel und Stundenplan

Der Erziehungsrat erlässt den Lehrplan und die Stundentafel für die 1. und 2. Klasse des Gymnasiums (Untergymnasium).

Der Mittelschulrat erlässt die übrigen Lehrpläne und Stundentafeln. Er berücksichtigt für das 3. Jahr der Sekundarstufe I die Interessen der Volksschule. *

Die Schulleitung erstellt unter Mitsprache der Lehrerschaft die Stundenpläne und teilt den Lehrpersonen die Pensen zu.

Art. 17 Übertritt und Promotion

Der Erziehungsrat erlässt ein Reglement zum Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die ersten drei Gymnasialklassen (RB 10.1711) und zur Promotion bis zum Eintritt in die 3. Klasse (RB 10.2418).

Der Mittelschulrat erlässt entsprechende Vorschriften für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Klassen.

Art. 18 Lehrmittel

Der Erziehungsrat bestimmt die obligatorischen Lehrmittel für die ersten zwei Gymnasialklassen.

In den übrigen Klassen sind die Lehrpersonen in der Wahl der Lehrmittel frei, sofern die Schulleitung nicht etwas anderes vorschreibt.

Die Schulleitung sorgt dafür, dass bei der Wahl der Lehrmittel ein angemessener Kostenrahmen beachtet wird.

3.4 3.4 Klassengrösse

Art. 19 Schülerzahl

Eine Abteilung darf auf die Dauer die Schülerzahl von 24 nicht über- und von 12 nicht unterschreiten. Für die Schülerzahlen von Fachabteilungen und von Wahlfachveranstaltungen erlässt der Mittelschulrat Richtlinien.

Über zeitweilige Abweichungen von der Schülerzahl nach Absatz 1 entscheidet der Mittelschulrat.

3.5 3.5 Eltern, Schülerinnen und Schüler

Art. 20 Rechte, Pflichten und Disziplinarmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler und die Disziplinarmassnahmen richten sich nach dem Bildungsgesetz und sinngemäss nach der Schulverordnung (RB 10.1115).

Art. 21 Zuständigkeit zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen

Die Schulleitung ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:

  1. Verweis
  2. disziplinarische Bemerkung im Zeugnis
  3. zeitweisen Ausschluss aus der Schule, der länger als drei Schulhalbtage dauern soll
  4. dauernden Ausschluss aus der Schule

Die Disziplinarmassnahmen nach Absatz 1 ergehen in Verfügungsform.

Die Lehrperson trifft die übrigen Disziplinarmassnahmen. Sie begründet sie gegenüber den Betroffenen. Ihre Anordnungen sind endgültig.

3.6 3.6 Lehrpersonen

Art. 22 Anstellung und Mindestanforderungen

Der Mittelschulrat stellt die Lehrpersonen an.

Angestellt werden kann, wer über eine qualifizierte fachliche und pädagogische Ausbildung verfügt. Im Übrigen gelten die Mindestanforderungen gemäss Artikel 7 MAR (SR 413.11).

Art. 23 Anstellungsverhältnis

Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich nach der Personalverordnung (RB 2.4211).

4 4 Schulinstanzen

4.1 4.1 Organe der Schule

Art. 24 Organe

Organe der Schule sind:

  1. der Mittelschulrat
  2. die Prüfungskommissionen
  3. die Schulleitung
  4. die Konferenz der Lehrpersonen
  5. die Verwaltung

4.1.1 4.1.1 Mittelschulrat

Art. 25 Zusammensetzung und Wahl

Der Mittelschulrat besteht aus sieben Mitgliedern.

Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer für kantonale Behörden gewählt. *

Die Schulleitung besorgt das Sekretariat des Mittelschulrates.

Eine Vertretung der Schulleitung und eine von der Konferenz der Lehrpersonen delegierte Lehrperson nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Mittelschulrates teil. Bei Bedarf hat die Schulverwaltung mit beratender Stimme Einsitz.

Art. 26 Allgemeine Aufgaben

Der Mittelschulrat sorgt für eine erfolgreiche und zeitgemässe Führung und Entwicklung der Mittelschule.

Er beaufsichtigt die übrigen Schulorgane.

Darüber hinaus hat er:

  1. in schulischen Belangen zu entscheiden, soweit der Entscheid nicht ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen ist
  2. allgemeine Weisungen gegenüber der Schule zu erlassen
  3. Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung und ‑förderung der Schule festzulegen
  4. alle weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihm diese Verordnung überträgt

Art. 27 Besondere Aufgaben: in schulpolitischer Hinsicht

Der Mittelschulrat hat:

  1. das Leitbild für die Schule zu erlassen
  2. die Prüfungsreglemente zu erlassen
  3. die Richtlinien für die Fortund Weiterbildung der Lehrpersonen festzulegen
  4. die Schulversuche zu bewilligen

Art. 28 Besondere Aufgaben: in personeller Hinsicht

Der Mittelschulrat hat:

  1. dem Regierungsrat den Anstellungsantrag für das Rektorat zu stellen
  2. die Vertretung der Schule in innerkantonale und interkantonale Kommissionen zu wählen
  3. auf Antrag der Schulleitung, mit Ausnahme der Mitarbeitenden des Hauswartsdienstes, die Mitarbeitenden von Verwaltung und Sekretariat anzustellen
  4. die Zuweisung der Sonderaufgaben zu genehmigen

Art. 29 Besondere Aufgaben: in schulbetrieblicher Hinsicht

Der Mittelschulrat hat:

  1. die Dauer der Lektionen zu bestimmen
  2. den Grundsatzentscheid über die Einrichtung der Schuldienste zu treffen
  3. die Absenzenund Beurlaubungsordnung zu genehmigen
  4. die Pflichtenhefte für die Schulleitung und für die Sonderaufgaben zu erlassen
  5. die Pflichtenhefte für Verwaltung, Lehrpersonen, Spezialbeauftragte und das übrige Personal zu genehmigen

Art. 30 Besondere Aufgaben: in administrativer Hinsicht

Der Mittelschulrat verabschiedet zuhanden der zuständigen kantonalen Instanzen Budget, Rechnung und allfällige Spezialkreditbegehren.

Er beantragt zuhanden der kantonalen Instanzen bauliche Projekte.

Er genehmigt den Rechenschaftsbericht des Rektorats.

Art. 31 Delegation von Aufgaben und Befugnissen

Der Mittelschulrat kann Aufgaben und Befugnisse nach dieser Verordnung einem andern Organ der Schule allgemein oder im Einzelfall delegieren.

4.1.2 4.1.2 Prüfungskommissionen

Art. 32 Wahl und Aufgabe

Der Mittelschulrat wählt die Prüfungskommissionen.

Die Prüfungskommissionen nehmen die Prüfungen an der Mittelschule nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ab.

Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen erfolgt gemäss Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). *

4.1.3 4.1.3 Schulleitung

Art. 33 Rektorat und übrige Schulleitung

Der Regierungsrat stellt auf Antrag des Mittelschulrats die Rektorin oder den Rektor (Rektorat) an. Der Mittelschulrat stellt die übrige Schulleitung an.

Das Arbeitsverhältnis des Rektorats richtet sich nach jenem der kantonalen Angestellten. Das Rektorat trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Mittelschule. Es ist dem Mittelschulrat für seine Geschäftsführung verantwortlich. *

Es hat insbesondere:

  1. die Verantwortung für die gesamte Personalführung zu tragen
  2. die Verwaltung und die Hauswartdienste zu leiten
  3. Aushilfen und Stellvertretungen anzustellen
  4. die Sonderaufgaben den einzelnen Lehrpersonen zuzuweisen
  5. die dem Schulbetrieb dienenden Einrichtungen zu verwalten

Die übrige Schulleitung unterstützt das Rektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

4.1.4 4.1.4 Konferenz der Lehrpersonen

Art. 34 Aufgaben

Die Konferenz der Lehrpersonen ist mitverantwortlich für die Gestaltung des Schulbetriebes und die Weiterentwicklung der Schule. Sie erfüllt diese Aufgabe, indem sie insbesondere:

  1. Vernehmlassungen und Meinungsäusserungen zu allen wichtigen Schulfragen abgibt
  2. bei der Besetzung der Schulleitung angehört wird

4.1.5 4.1.5 Verwaltung, Sekretariat und Hauswartdienste

Art. 35 Pflichtenhefte

Das Rektorat legt die Pflichtenhefte für Verwaltung, Sekretariat und Hauswartdienste fest.

Das Pflichtenheft der Hauswartdienste ist mit dem für den Hochbau zuständigen Amt[1] abzustimmen.

4.2 4.2 Kantonale Instanzen

Art. 36 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die oberste Aufsicht über das Mittelschulwesen aus. Er erfüllt diese Aufgabe durch die zuständige Direktion[2].

Er ist zudem zuständig:

  1. das Personal der Mittelschule anzustellen, soweit die Anstellung nicht einem Organ der Schule übertragen ist
  2. den Voranschlag und die Rechnung dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten

Art. 37 Erziehungsrat

Der Erziehungsrat entscheidet schulpolitische Angelegenheiten für das 1. und 2. Gymnasialjahr. Dabei berücksichtigt er die Interessen der Volks- und der Mittelschule.

Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, um die Koordination der Schulsysteme zu gewährleisten.

5 5 Rechtsschutz

Art. 38 Rechtsschutz

Verfügungen der Mittelschule können mit Verwaltungsbeschwerde beim Mittelschulrat angefochten werden.

Beschwerdeentscheide des Mittelschulrats können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.

Erstinstanzliche Verfügungen des Mittelschulrats können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Art. 39 Kompetenzkonflikte

Kompetenzkonflikte zwischen Schulorganen entscheidet der Mittelschulrat oder, wenn dieser betroffen ist, der Regierungsrat.

6 6 Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über das Mittelschulwesen vom 13. November 1985 wird aufgehoben.

Art. 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[3]. Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.

Egress

AB 14.04.2000

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

05.04.2000

01.01.2001

Erlass

Erstfassung

AB 14.04.2000

05.11.2007

01.08.2008

Artikel 23

totalrevidiert

AB 16.11.2007

05.11.2007

01.01.2008

Artikel 33 Abs. 2

geändert

AB 16.11.2007

21.06.2023

01.08.2023

Ingress

geändert

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 1

totalrevidiert

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 2 Abs. 1

geändert

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 6

totalrevidiert

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 7 Abs. 1

geändert

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 16 Abs. 2

geändert

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 20

totalrevidiert

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 25 Abs. 2

geändert

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 28 Abs. 1, c)

geändert

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 32 Abs. 3

eingefügt

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 38

totalrevidiert

AB 30.06.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

05.04.2000

01.01.2001

Erstfassung

AB 14.04.2000

Ingress

21.06.2023

01.08.2023

geändert

AB 30.06.2023

Artikel 1

21.06.2023

01.08.2023

totalrevidiert

AB 30.06.2023

Artikel 2 Abs. 1

21.06.2023

01.08.2023

geändert

AB 30.06.2023

Artikel 6

21.06.2023

01.08.2023

totalrevidiert

AB 30.06.2023

Artikel 7 Abs. 1

21.06.2023

01.08.2023

geändert

AB 30.06.2023

Artikel 16 Abs. 2

21.06.2023

01.08.2023

geändert

AB 30.06.2023

Artikel 20

21.06.2023

01.08.2023

totalrevidiert

AB 30.06.2023

Artikel 23

05.11.2007

01.08.2008

totalrevidiert

AB 16.11.2007

Artikel 25 Abs. 2

21.06.2023

01.08.2023

geändert

AB 30.06.2023

Artikel 28 Abs. 1, c)

21.06.2023

01.08.2023

geändert

AB 30.06.2023

Artikel 32 Abs. 3

21.06.2023

01.08.2023

eingefügt

AB 30.06.2023

Artikel 33 Abs. 2

05.11.2007

01.01.2008

geändert

AB 16.11.2007

Artikel 38

21.06.2023

01.08.2023

totalrevidiert

AB 30.06.2023