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10.2414

Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (MPR)

Vom 05.09.2002 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Mittelschulrat,

gestützt auf Artikel 27 Buchstabe b der Mittelschulverordnung vom 5. April 2000 (RB 10.2401) und in Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) (SR 413.11) sowie des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR, EDK 410.5), *

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Maturitätsprüfungen, welche die Schülerinnen und Schüler der Kantonalen Mittelschule Uri abzulegen haben.

Art. 2 Zweck

Der Zweck der Maturitätsprüfungen ist, die Hochschulreife der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Diese besteht im sicheren Besitz der grundlegenden Kenntnisse, in geistiger Offenheit und der Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen.

2 2 Organisation

Art. 3 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist die kantonale Maturitätskommission. Diese besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zehn bis zwölf Mitgliedern.

Die Maturitätskommission beaufsichtigt die Durchführung der Maturitätsprüfungen. Sie erfüllt die Aufgaben und trifft die Entscheidungen, die nicht andern Organen übertragen sind. Sie erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Expertentätigkeit bei den Prüfungen
  2. endgültiger Entscheid über den Ausstand von Prüfungsexpertinnen und ‑experten
  3. Entscheid über das Bestehen der Prüfung
  4. Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten

Art. 4 Prüfungsleitung

Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Es kann seine Aufgaben an seine Stellvertretung delegieren.

Das Rektorat orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten über das gesamte Verfahren der Maturitätsprüfung.

Art. 5 Examinierende

Examinierende sind in der Regel die Lehrpersonen, die im Abschlussjahr das Prüfungsfach unterrichtet haben.

Ist die Examinatorin oder der Examinator verhindert oder im Ausstand, so bestimmt die Maturitätskommission auf Antrag des Rektorats einen Ersatz. *

Der Ausstand betrifft die Konzeption und Korrektur der Maturitätsprüfungen und die in der Fachschaft gemeinsam erstellten Maturitätsprüfungen. *

Die Examinierenden reichen die schriftlichen Aufgaben gemäss Terminvorgabe beim Rektorat zuhanden der Maturitätskommission ein. *

Kandidatinnen und Kandidaten, die den Ausstand einer oder eines Examinierenden verlangen, müssen das Ausstandgesuch frühestmöglich nach Kenntnis des Ausstandgrundes der Maturitätskommission einreichen. *

Art. 6 Prüfungszeitpunkt

Die Maturitätsprüfungen finden nach Abschluss der 6. Gymnasialklasse statt.

3 3 Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

Art. 7 Ausschreibung

Die Maturitätskommission schreibt die Prüfungen im Amtsblatt aus. Sie nennt in der Ausschreibung die Daten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die Anmeldefrist.

Art. 8 Zulassung und Maturaarbeit

Zu den Maturitätsprüfungen wird zugelassen, wer:

  1. das volle letzte Schuljahr an der Kantonalen Mittelschule Uri besucht hat
  2. eine Maturaarbeit gemäss Artikel 10 MAV erstellt und mündlich präsentiert hat
  3. den Französisch-Sprachaufenthalt (Stage) oder die vom Mittelschulrat beschlossene Covid-19 bedingte Alternative absolviert hat

Art. 9 Anmeldung

Die Anmeldung zu den Prüfungen ist innerhalb der von der Maturitätskommission festgesetzten Frist beim Rektoratssekretariat der Kantonalen Mittelschule Uri einzureichen.

Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. das ausgefüllte Anmeldeformular
  2. die Zeugnisse der 4. und 5. Gymnasialklasse
  3. der Nachweis der erstellten und mündlich präsentierten Maturaarbeit

Art. 10 Prüfungsgebühr

Der Mittelschulrat legt die Höhe der Prüfungsgebühr vor der Ausschreibung fest.

Die Maturitätskommission kann auf begründetes Gesuch hin die Gebühr teilweise oder ganz erlassen.

Art. 11 Entscheid

Die Maturitätskommission entscheidet aufgrund der Anmeldung über die Zulassung zu den Prüfungen. Das Rektorat stellt zu den Anmeldungen Antrag.

4 4 Durchführung der Prüfungen

Art. 12 Prüfungsplan

Die Durchführung der Maturitätsprüfungen richtet sich nach dem von der Schule erstellten Prüfungsplan.

Art. 13 Hilfsmittel

Die Maturitätskommission bestimmt auf Antrag der zuständigen Fachlehrperson die erlaubten Hilfsmittel.

Art. 14 Ausschluss

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit hat den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Maturitätsprüfung gilt als nicht bestanden.

Liegt der begründete Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, kann die betreffende Prüfung für ungültig erklärt und wiederholt werden.

Die Prüfungsleitung macht die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfungen auf diese Bestimmung aufmerksam.

5 5 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Art. 15 Prüfungsfächer

Die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri umfassen folgende Fächer:

  1. Deutsch
  2. Französisch oder Italienisch
  3. Englisch
  4. Mathematik
  5. Schwerpunktfach

Die Fächer gemäss Absatz 1 werden schriftlich und mündlich geprüft.

Art. 16 Prüfungsstoff

Bei den Prüfungen wird im Wesentlichen das Lernprogramm der letzten zwei Unterrichtsjahre berücksichtigt.

6 6 Schriftliche Prüfungen

Art. 17 Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsaufgaben werden von den zuständigen Fachlehrpersonen ausgearbeitet und der Maturitätskommission zur Genehmigung eingereicht.

Die Maturitätskommission kann Ergänzungen oder einen neuen Prüfungsvorschlag verlangen.

Art. 18 Prüfungsdauer und Prüfungsart *

Die schriftliche Prüfung dauert je vier Stunden:

  1. in den Grundlagenfächern: Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch, Mathematik
  2. im Schwerpunktfach

*

Im Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM)» besteht die schriftliche Prüfung zur einen Hälfte aus Mathematik- und zur anderen Hälfte aus Physikaufgaben. *

Art. 19 Aufsicht

Die Kandidatinnen und Kandidaten stehen während der schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht.

Die Aufsichtspersonen führen über den Verlauf der Prüfungen ein Protokoll.

Das Rektorat bestimmt die Aufsichtspersonen.

7 7 Mündliche Prüfungen

Art. 20 Prüfungsabnahme

Die Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder vom zuständigen Examinator im Beisein von mindestens einem Mitglied der Maturitätskommission abgenommen.

Das Mitglied der Maturitätskommission erstellt Handnotizen über den Prüfungsablauf. *

In Fächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet werden, haben beide bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Vorbehalten bleibt Absatz 3. *

Beim Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM)» wird einzig das Fach «Physik» mündlich geprüft. *

Art. 21 Prüfungsdauer

Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel in jedem Fach eine Viertelstunde.

Art. 22 Mündliche Prüfung im Fach Musik *

*

Im Schwerpunktfach «Musik» gilt das Instrumentalvorspiel als mündliche Prüfung.

8 8 Benotung der Prüfungen

Art. 23 Notenskala

Die Maturitätsprüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Dabei wird das Ergebnis in den schriftlichen Prüfungen in Zehntelsnoten und das Ergebnis in den mündlichen Prüfungen in ganzen und halben Noten ausgedrückt.

Art. 24 Bewertung: schriftliche Prüfungen

Die für die Klasse zuständige Fachlehrperson ist verantwortlich für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfung. Befindet sich die Fachlehrperson im Ausstand oder kann ihre Funktion aus einem andern Grund nicht wahrnehmen, so übernimmt die von der Maturitätskommission auf Antrag des Rektorats bestimmte Stellvertretung diese Aufgabe. *

Jede schriftliche Prüfung wird vom Mitglied der Maturitätskommission, welches an der entsprechenden mündlichen Prüfung als Expertin oder Experte eingesetzt wird, kontrolliert.

Die bewerteten Prüfungsergebnisse werden der Maturitätskommission zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 25 Bewertung: mündliche Prüfungen

Die mündlichen Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder dem zuständigen Examinator bewertet.

Die Examinatorin oder der Examinator schlägt der Expertin oder dem Experten die Note vor. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt das Mittel als Antrag an die Maturitätskommission. *

*

9 9 Maturitätsnoten

Art. 26 Notenskala

Die Leistungen in den für die Erteilung der Maturität massgeblichen Fächern (Maturitätsfächern) werden mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 27 Bewertung der Maturitätsnoten

Für die Berechnung der Maturanote gilt grundsätzlich die Formel: zweimal die Jahresnote (in Zehnteln) + Note der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln) + Note der mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten) dividiert durch 4.

Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Musik» setzt sich zusammen aus vier Fünfteln der Note «Musiktheorie» und einem Fünftel der Note «Instrumental- bzw. Vokalunterricht».

Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Wirtschaft und Recht» setzt sich zusammen aus vier Fünfteln der Note «Wirtschaft und Recht» und einem Fünftel der Note «Statistik».

Art. 28 Bewertung der übrigen Fächer

Die übrigen Fächer werden aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr bewertet, in dem das Fach unterrichtet worden ist.

Art. 28a Bewertung der Maturaarbeit

Die Note der Maturaarbeit wird gleich behandelt wie die Note eines Maturafachs.

Der Mittelschulrat erlässt ein besonderes Reglement über die Maturaarbeit.

Art. 29 Grenzfälle

Ergibt die Berechnung der Maturitätsnoten einen Wert, der genau zwischen einer halben und einer ganzen Note liegt, entscheidet die Jahresnote über die Auf- oder Abrundung.

10 10 Erteilung der Maturität

Art. 30 Maturitätsfächer

Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer. *

Grundlagenfächer sind:

  1. Deutsch
  2. Französisch oder Italienisch
  3. Englisch
  4. Mathematik
  5. Biologie
  6. Chemie
  7. Physik
  8. Geschichte
  9. Geographie
  10. Bildnerisches Gestalten oder Musik
  11. Philosophie

Als Schwerpunktfächer können alle im Kanton der Maturitäts-Anerkennungsverordnung (SR 413.11) aufgelisteten Fächer angeboten werden. *

Als Ergänzungsfächer können alle im Kanton der Maturitäts-Anerkennungsverordnung (SR 413.11) aufgelisteten Fächer angeboten werden. *

Zusätzlich ist eine Einführung in Wirtschaft und Recht obligatorisch. *

Die Schwerpunktfächer und die Ergänzungsfächer werden nur geführt, wenn sich genügend Schülerinnen und Schüler dafür anmelden. Niemand kann beanspruchen, dass sie oder er ein solches Fach tatsächlich besuchen kann.

Art. 31 Bestehensnorm

Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss Artikel 30:

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
  2. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden

Art. 32 Wiederholung der Prüfung

Wer die Maturität gemäss Artikel 31 nicht besteht, kann die Prüfungen nach der Repetition des wesentlichen Teils des Unterrichts der letzten Klasse der Mittelschule einmal wiederholen.

Art. 33 Maturitätsausweis

Der Maturitätsausweis enthält:

  1. die Aufschriften «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie «Kanton Uri»
  2. den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»
  3. den Namen «Kantonale Mittelschule Uri»
  4. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers
  5. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Mittelschule besucht hat
  6. die Noten der Maturitätsfächer gemäss Artikel 30 Absatz 1
  7. das Thema und die Gesamtnote der Maturaarbeit
  8. die Note für das eidgenössisch vorgeschriebene Fach Sport
  9. die Unterschrift der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und der Rektorin oder des Rektors der Kantonalen Mittelschule Uri

Art. 34 Aufbewahrung der Prüfungsakten

Die Mittelschule bewahrt die Akten der Maturitätsprüfungen während 10 Jahren im Schularchiv auf.

11 11 Rechtsmittel

Art. 35

Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der Maturitätskommission Einsprache erhoben werden.

Gegen Verfügungen und Entscheide der Maturitätskommission kann innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsbeschwerde beim Mittelschulrat erhoben werden. *

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

12 12 Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 18. August 1999 über die Maturitätsprüfungen an der Mittelschule des Kantons Uri wird aufgehoben.

Art. 36a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2008

Die Änderung vom 24. Januar 2008 gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 oder in den Folgejahren die dritte Gymnasialklasse besuchen.

Für die übrigen Schülerinnen und Schüler gilt das bisherige Recht.

Art. 36b Besondere Bestimmungen zu den Maturitätsprüfungen 2020

In Abweichung der Bestimmungen dieses Reglements finden die Maturitätsprüfungen im Jahr 2020 ausschliesslich schriftlich statt.

In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 dieses Reglements berechnen sich die Maturitätsnoten für die Maturitätsprüfungen im Jahr 2020 zu zwei Drittel anhand der Jahresnote (in Zehnteln) und zu einem Drittel anhand der Note der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln).

Art. 37 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe h tritt am 1. August 2003 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für Artikel 31 Ingress und Artikel 33 Buchstabe f nicht zehn, sondern neun Maturitätsfächer.

Egress

AB 10.01.2003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

05.09.2002

01.01.2003

Erlass

Erstfassung

AB 10.01.2003

05.09.2002

01.08.2003

Artikel 30 Abs. 2, h)

eingefügt

AB 10.01.2003

25.11.2004

01.11.2004

Artikel 18

Titel geändert

AB 18.02.2005

25.11.2004

01.11.2004

Artikel 18 Abs. 3

eingefügt

AB 18.02.2005

25.11.2004

01.11.2004

Artikel 20 Abs. 2

geändert

AB 18.02.2005

25.11.2004

01.11.2004

Artikel 20 Abs. 3

eingefügt

AB 18.02.2005

25.11.2004

01.11.2004

Artikel 25 Abs. 2

geändert

AB 18.02.2005

25.11.2004

01.11.2004

Artikel 25 Abs. 3

aufgehoben

AB 18.02.2005

24.01.2008

01.08.2008

Ingress

geändert

AB 29.02.2008

24.01.2008

01.08.2008

Artikel 8

totalrevidiert

AB 29.02.2008

24.01.2008

01.08.2008

Artikel 9 Abs. 2, c)

geändert

AB 29.02.2008

24.01.2008

01.08.2008

Artikel 18 Abs. 1, b)

geändert

AB 29.02.2008

24.01.2008

01.08.2008

Artikel 28

totalrevidiert

AB 29.02.2008

24.01.2008

01.08.2008

Artikel 30

totalrevidiert

AB 29.02.2008

24.01.2008

01.08.2008

Artikel 31

totalrevidiert

AB 29.02.2008

24.01.2008

01.08.2008

Artikel 36a

eingefügt

AB 29.02.2008

22.06.2009

01.08.2009

Artikel 28a

totalrevidiert

AB 17.07.2009

22.06.2009

01.08.2009

Artikel 33 Abs. 1, g)

geändert

AB 17.07.2009

21.01.2010

01.08.2010

Artikel 30 Abs. 1

geändert

AB 19.02.2010

21.01.2010

01.08.2010

Artikel 30 Abs. 4a

eingefügt

AB 19.02.2010

21.01.2010

01.08.2010

Artikel 33 Abs. 1, f)

geändert

AB 19.02.2010

19.09.2013

01.08.2013

Artikel 27

totalrevidiert

AB 11.10.2013

29.03.2018

01.08.2018

Artikel 18 Abs. 2

aufgehoben

AB 25.05.2018

29.03.2018

01.08.2018

Artikel 22

Titel geändert

AB 25.05.2018

29.03.2018

01.08.2018

Artikel 22 Abs. 1

aufgehoben

AB 25.05.2018

15.05.2020

01.06.2020

Artikel 36b

eingefügt

AB 29.05.2020

09.09.2021

01.10.2021

Artikel 8 Abs. 1, c)

geändert

AB 08.10.2021

16.03.2022

01.04.2022

Artikel 20 Abs. 1a

eingefügt

AB 22.04.2022

16.05.2022

01.04.2022

Artikel 30 Abs. 3

geändert

AB 22.04.2022

16.05.2022

01.04.2022

Artikel 30 Abs. 4

geändert

AB 22.04.2022

16.05.2024

01.08.2024

Artikel 5 Abs. 2

geändert

AB 31.05.2024

16.05.2024

01.08.2024

Artikel 5 Abs. 3

geändert

AB 31.05.2024

16.05.2024

01.08.2024

Artikel 5 Abs. 4

eingefügt

AB 31.05.2024

16.05.2024

01.08.2024

Artikel 5 Abs. 5

eingefügt

AB 31.05.2024

16.05.2024

01.08.2024

Artikel 24 Abs. 1

geändert

AB 31.05.2024

16.05.2024

01.08.2024

Artikel 35 Abs. 2

geändert

AB 31.05.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

05.09.2002

01.01.2003

Erstfassung

AB 10.01.2003

Ingress

24.01.2008

01.08.2008

geändert

AB 29.02.2008

Artikel 5 Abs. 2

16.05.2024

01.08.2024

geändert

AB 31.05.2024

Artikel 5 Abs. 3

16.05.2024

01.08.2024

geändert

AB 31.05.2024

Artikel 5 Abs. 4

16.05.2024

01.08.2024

eingefügt

AB 31.05.2024

Artikel 5 Abs. 5

16.05.2024

01.08.2024

eingefügt

AB 31.05.2024

Artikel 8

24.01.2008

01.08.2008

totalrevidiert

AB 29.02.2008

Artikel 8 Abs. 1, c)

09.09.2021

01.10.2021

geändert

AB 08.10.2021

Artikel 9 Abs. 2, c)

24.01.2008

01.08.2008

geändert

AB 29.02.2008

Artikel 18

25.11.2004

01.11.2004

Titel geändert

AB 18.02.2005

Artikel 18 Abs. 1, b)

24.01.2008

01.08.2008

geändert

AB 29.02.2008

Artikel 18 Abs. 2

29.03.2018

01.08.2018

aufgehoben

AB 25.05.2018

Artikel 18 Abs. 3

25.11.2004

01.11.2004

eingefügt

AB 18.02.2005

Artikel 20 Abs. 1a

16.03.2022

01.04.2022

eingefügt

AB 22.04.2022

Artikel 20 Abs. 2

25.11.2004

01.11.2004

geändert

AB 18.02.2005

Artikel 20 Abs. 3

25.11.2004

01.11.2004

eingefügt

AB 18.02.2005

Artikel 22

29.03.2018

01.08.2018

Titel geändert

AB 25.05.2018

Artikel 22 Abs. 1

29.03.2018

01.08.2018

aufgehoben

AB 25.05.2018

Artikel 24 Abs. 1

16.05.2024

01.08.2024

geändert

AB 31.05.2024

Artikel 25 Abs. 2

25.11.2004

01.11.2004

geändert

AB 18.02.2005

Artikel 25 Abs. 3

25.11.2004

01.11.2004

aufgehoben

AB 18.02.2005

Artikel 27

19.09.2013

01.08.2013

totalrevidiert

AB 11.10.2013

Artikel 28

24.01.2008

01.08.2008

totalrevidiert

AB 29.02.2008

Artikel 28a

22.06.2009

01.08.2009

totalrevidiert

AB 17.07.2009

Artikel 30

24.01.2008

01.08.2008

totalrevidiert

AB 29.02.2008

Artikel 30 Abs. 1

21.01.2010

01.08.2010

geändert

AB 19.02.2010

Artikel 30 Abs. 2, h)

05.09.2002

01.08.2003

eingefügt

AB 10.01.2003

Artikel 30 Abs. 3

16.05.2022

01.04.2022

geändert

AB 22.04.2022

Artikel 30 Abs. 4

16.05.2022

01.04.2022

geändert

AB 22.04.2022

Artikel 30 Abs. 4a

21.01.2010

01.08.2010

eingefügt

AB 19.02.2010

Artikel 31

24.01.2008

01.08.2008

totalrevidiert

AB 29.02.2008

Artikel 33 Abs. 1, f)

21.01.2010

01.08.2010

geändert

AB 19.02.2010

Artikel 33 Abs. 1, g)

22.06.2009

01.08.2009

geändert

AB 17.07.2009

Artikel 35 Abs. 2

16.05.2024

01.08.2024

geändert

AB 31.05.2024

Artikel 36a

24.01.2008

01.08.2008

eingefügt

AB 29.02.2008

Artikel 36b

15.05.2020

01.06.2020

eingefügt

AB 29.05.2020