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10.5131

Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze

Vom 05.07.1993 (Stand 01.05.2007)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101),

beschliesst:

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

Dieses Reglement bezweckt, wildwachsende Pilze auf dem Gebiet des Kantons Uri zu schützen und zu erhalten.

Für Natur- und Pflanzenschutzgebiete bleiben besondere Pilzschutzbestimmungen vorbehalten.

Art. 2 Schonzeiten

*

Morcheln vor dem 1. April zu sammeln ist verboten.

Art. 3 Mengenbeschränkungen

Eine Person darf pro Tag höchstens folgende Mengen sammeln:

  1. Morcheln:

    0.5 kg

  2. Eierschwämme (Pfifferlinge):

    2.0 kg

  3. übrige Pilzarten:

    3.0 kg

Art. 4 Verbote

Es ist verboten:

  1. wildwachsende Pilze gewerbsmässig oder im Rahmen organisierter Veranstaltungen zu sammeln
  2. Hilfsgeräte wie Rechen und Hacken sowie Funkgeräte beim Pilzsammeln zu verwenden
  3. dem Sammler unbekannte sowie nicht ausgewachsene Pilze zu pflücken
  4. Pilze mutwillig zu zerstören

Für das Sammeln zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken kann die Volkswirtschaftsdirektion Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

Art. 5 Überwachung

Polizeibeamte, Wildhüter, Fischereiaufseher, Forstpersonal sowie mit speziellem Ausweis versehene Beauftragte haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen dieses Reglementes eingehalten werden.

Übertretungen haben sie der Polizei anzuzeigen.

Art. 6 Strafen

Wer den Bestimmungen dieses Reglementes vorsätzlich oder grobfahrlässig zuwiderhandelt, wird nach Artikel 34 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 1993 in Kraft.

Egress

AB 16.07.1993

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

05.07.1993

01.08.1993

Erlass

Erstfassung

AB 16.07.1993

20.03.1995

01.04.1995

Artikel 3

totalrevidiert

AB 24.03.1995

17.04.2007

01.05.2007

Artikel 2 Abs. 1

aufgehoben

AB 27.04.2007

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

05.07.1993

01.08.1993

Erstfassung

AB 16.07.1993

Artikel 2 Abs. 1

17.04.2007

01.05.2007

aufgehoben

AB 27.04.2007

Artikel 3

20.03.1995

01.04.1995

totalrevidiert

AB 24.03.1995