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2.3225

Reglement über die Justizverwaltung

Vom 28.11.2019 (Stand 01.10.2023)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221),

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht die Bestimmungen des GOG über die Justizverwaltung.

Art. 2 Behörden

Die Bestimmungen des GOG über die Justizverwaltung werden vollzogen durch:

  1. Aufsichtskommission
  2. Verwaltungskommission
  3. Administrative Leitung im Auftrag der Verwaltungskommission

Art. 3 Aufsichtskommission

Die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit, die Beratung und Abstimmung richten sich nach dem GOG.

Art. 4 Verwaltungskommission: Zusammensetzung

Die Kommission besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einer Stellvertretung und drei Mitgliedern.

Der oder die Vorsitzende, die Stellvertretung und zwei Mitglieder gehören dem Obergericht an und werden von der Aufsichtskommission gewählt. Das fünfte Mitglied ist das Landgerichtspräsidium I Uri.

Art. 5 Verwaltungskommission: Anhörungsrecht

Berührt ein Geschäft eine andere richterliche Behörde als das Obergericht oder das Landgerichtspräsidium oder Landgericht Uri, ist diese anzuhören.

*

Art. 6 Verwaltungskommission: Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Kommission richtet sich nach Artikel 80 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101).

Art. 7 Verwaltungskommission: Abstimmung

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.

Art. 8 Zuständigkeiten: Aufsichtskommission

Die Aufgaben der Aufsichtskommission im Rahmen der Justizverwaltung richten sich nach den Bestimmungen des GOG.

Art. 9 Zuständigkeiten: Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission ist das administrative Leitungsorgan der richterlichen Behörden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Verabschiedung des Budgets zu Handen des Landrates sowie die personellen, organisatorischen und übrigen administrativen Belange. Sie kann Aufgaben zur Erfüllung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegieren.

Art. 9a Personalrechtliche Verfügungen

Die Anstellung des Personals richtet sich nach Artikel 8b GOG.

Art. 10 Administrative Leitung *

Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter ist die Stabsstelle der richterlichen Behörden des Kantons Uri und nimmt Aufgaben für alle richterlichen Behörden wahr.

Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil. Sie oder er bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und setzt deren Beschlüsse um.

Wahlbehörde ist die Verwaltungskommission. *

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

AB 20.12.2019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

28.11.2019

01.01.2020

Erlass

Erstfassung

AB 20.12.2019

22.04.2022

01.05.2022

Artikel 5 Abs. 2

aufgehoben

AB 29.04.2022

22.04.2022

01.05.2022

Artikel 6

totalrevidiert

AB 29.04.2022

22.04.2022

01.05.2022

Artikel 8

totalrevidiert

AB 29.04.2022

22.04.2022

01.05.2022

Artikel 9

totalrevidiert

AB 29.04.2022

22.04.2022

01.05.2022

Artikel 9a

eingefügt

AB 29.04.2022

13.09.2023

01.10.2023

Artikel 2 Abs. 1, c)

eingefügt

AB 22.09.2023

13.09.2023

01.10.2023

Artikel 4

totalrevidiert

AB 22.09.2023

13.09.2023

01.10.2023

Artikel 9a

totalrevidiert

AB 22.09.2023

13.09.2023

01.10.2023

Artikel 10

Titel geändert

AB 22.09.2023

13.09.2023

01.10.2023

Artikel 10 Abs. 3

geändert

AB 22.09.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

28.11.2019

01.01.2020

Erstfassung

AB 20.12.2019

Artikel 2 Abs. 1, c)

13.09.2023

01.10.2023

eingefügt

AB 22.09.2023

Artikel 4

13.09.2023

01.10.2023

totalrevidiert

AB 22.09.2023

Artikel 5 Abs. 2

22.04.2022

01.05.2022

aufgehoben

AB 29.04.2022

Artikel 6

22.04.2022

01.05.2022

totalrevidiert

AB 29.04.2022

Artikel 8

22.04.2022

01.05.2022

totalrevidiert

AB 29.04.2022

Artikel 9

22.04.2022

01.05.2022

totalrevidiert

AB 29.04.2022

Artikel 9a

22.04.2022

01.05.2022

eingefügt

AB 29.04.2022

Artikel 9a

13.09.2023

01.10.2023

totalrevidiert

AB 22.09.2023

Artikel 10

13.09.2023

01.10.2023

Titel geändert

AB 22.09.2023

Artikel 10 Abs. 3

13.09.2023

01.10.2023

geändert

AB 22.09.2023