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2.3231

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden * (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV)

Vom 16.12.1987 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden. Als Kosten gelten die Gebühren und Entschädigungen:

  1. in Zivilsachen
  2. in Strafsachen
  3. in Verwaltungssachen und bei verwaltungsrechtlichen Klagen
  4. im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere die Zivilprozessordnung (SR 272), die Strafprozessordnung (SR 312.0) und die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.35) sowie besondere Vorschriften des kantonalen Rechts. *

Zu den Gerichtsbehörden im Sinne dieser Verordnung gehören auch die Schlichtungsbehörde, die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft. *

2 2 Gebühren

Art. 2 Gebührenansätze

Das Obergericht regelt die Gebührenansätze in einem Reglement. *

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten erlässt es grundsätzlich einen nach dem Streitwert abgestuften Gebührenrahmen. *

Art. 3 Bemessungsgrundsätze

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Aufwand der Gerichtsbehörde festzulegen. Dieser hängt namentlich ab von der Anzahl der Verhandlungen, dem Umfang der Beweisführung sowie der Schwierigkeit des Sachverhalts und der Rechtsfragen. *

Enthält das Gebührenreglement des Obergerichts keinen Gebührenansatz, so setzt die Gerichtsbehörde die Gebühr nach Ermessen fest, wobei sie die in Absatz 1 umschriebenen Bemessungsgrundsätze berücksichtigt. *

Art. 4 Verfahren mit Streitwert

Ist für die Berechnung der Gebühren der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Art. 5 Erhöhung der Gebühr

In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen können die Höchstansätze angemessen überschritten werden. *

Art. 6 Herabsetzung der Gebühr

Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden.

Art. 7 Übrige Kosten *

Neben den Gerichtsgebühren sind die Kosten für Auslagen der Gerichtsbehörde zu entschädigen, namentlich die Kosten der Beweisführung, der Übersetzung und der Vertretung des Kinds. *

*

Art. 8 Kostenentscheid

Die Gerichtsgebühren können im Kostenentscheid in einer Pauschale festgelegt werden. *

Art. 9 Bezugsrecht

Die Gebühren und die Kosten gemäss Artikel 7 fallen in die Staatskasse, wenn keine andere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist. *

Die Gebühren der Vermittler fallen diesen persönlich zu, sofern die Gemeinden nicht etwas anderes bestimmen.

Art. 10 Inkassostelle

Die Gebühren werden durch das zuständige Amt[1] eingezogen. *

Das zuständige Amt[2] bestimmt die Zahlungsfrist und leitet die Betreibung ein. Es kann die Zahlungsfrist erstrecken und Teilzahlungen gestatten sowie über die Abschreibung nicht einbringlicher Gebühren entscheiden. *

Art. 11 Erlass *

Gebühren können auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie bedürftig ist oder dass andere wichtige Gründe vorliegen. *

Für den Entscheid über den vollständigen oder teilweisen Erlass ist die Behörde zuständig, die den Kostenentscheid gefällt hat. Bei einem Gremium entscheidet die vorsitzende Person. *

Entscheide der Staatsanwaltschaft sind nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (RB 2.3221) über die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung zu genehmigen. *

Entscheide über ein Erlassgesuch sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission des Obergerichts anfechtbar. *

Im Verfahren über den Erlass der Gebühren sowie im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtskommission des Obergerichts werden keine amtlichen Kosten erhoben. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei mutwilliger Prozessführung. *

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. *

Art. 12 Verjährung

Die Gebührenforderungen des Staates verjähren in 10 Jahren, nachdem der Kostenentscheid rechtskräftig geworden ist.

3 3 Entschädigungen der Zeuginnen und Zeugen, Begleitpersonen und Sachverständigen *

Art. 13 Zeuginnen und Zeugen *

Die Zeugin oder der Zeuge bezieht für jedes Erscheinen vor einer Gerichtsbehörde ein Zeugengeld. Das Obergericht legt in einem Reglement die Höhe des Zeugengelds fest. *

Bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme, bei ausserordentlichen Auslagen und bei ausgewiesenem Verdienstausfall kann eine besondere Zulage bewilligt werden.

Art. 14 Begleitpersonen

Die notwendige Begleitperson einer Zeugin oder eines Zeugen erhält ebenfalls ein Zeugengeld. *

Art. 15 Sachverständige, Übersetzerinnen und Übersetzer *

Die Entschädigung der Sachverständigen oder des Sachverständigen und der Übersetzerin oder des Übersetzers wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung sowie unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt. *

4 4 Anwaltskosten

4.1 4.1 4.1 … *

4.2 4.2 Grundsätze für die Bemessung der Anwaltsentschädigung

Art. 18 Entschädigungsansätze

Das Obergericht regelt die Ansätze für die Anwaltsentschädigung in einem Reglement. *

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten erlässt es grundsätzlich einen nach dem Streitwert abgestuften Entschädigungsrahmen. *

Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Anwältin oder der Anwalt für ihre oder seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird. *

Art. 19 Bemessungsgrundsätze

Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfangs und der Art der Bemühungen festzulegen. *

Enthält das Reglement des Obergerichts keinen Entschädigungsansatz, so setzt die Gerichtsbehörde die Entschädigung nach Ermessen fest, wobei sie die in Absatz 1 erwähnten Kriterien berücksichtigt. *

In der Regel wird keine Entschädigung zugesprochen, wenn die Anwältin oder der Anwalt in einem Anstellungsverhältnis zu ihrer oder seiner Partei steht. *

Art. 20 Streitwert

Ist für die Berechnung der Entschädigung der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Art. 21 Übersetzte Ansprüche

Klagt eine Partei im Verfahren offensichtlich übersetzte Ansprüche ein, so bemisst sich die Entschädigung ihrer Anwältin oder ihres Anwalts nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen. *

Art. 22 Fehlen eines Sachurteils

Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, kann je nach Umfang der Bemühungen die Anwaltsentschädigung entsprechend gekürzt werden.

4.3 4.3 Zuschläge

Art. 23 Allgemeine Zuschläge

Die ordentliche Anwaltsentschädigung wird erhöht:

  1. um 10 bis 20 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind
  2. um 10 bis 40 Prozent, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist
  3. um 10 bis 50 Prozent, wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern

Art. 24 Strafverfahren

In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen angemessen erhöht.

Wird im Strafurteil auch der Zivilanspruch erledigt, so hat die Anwältin oder der Anwalt neben der ordentlichen Anwaltsentschädigung Anspruch auf 10 bis 30 Prozent des für einen Zivilprozess vor erster Instanz massgebenden Honorars. *

4.4 4.4 Barauslagen

Art. 25

Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner ausgewiesenen Barauslagen. Spesenpauschalen sind zulässig. *

Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.

4.5 4.5 Kostenvergütung bei unentgeltlicher Rechtspflege

Art. 26 Entschädigungsgrundsätze

Der amtlichen Verteidigerin oder dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen. *

Der im Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertretung vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen, wenn die Partei kostenfällig wird oder wenn der kostenpflichtigen Gegenpartei ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist oder sie aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg belangt werden kann. *

5 5 Schlussbestimmungen

Art. 27 Vollzug

Das Obergericht erlässt die Ausführungsbestimmungen. *

Es hat insbesondere: *

  1. die Gebührenansätze für das Zivil-, Strafund Verwaltungsgerichtsverfahren zu bestimmen
  2. die Höhe des Zeugengelds zu bestimmen
  3. die Ansätze für die Anwaltsentschädigungen festzulegen

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts

Die in dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieser Verordnung ist[3].

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Verordnung vom 27. Juni 1966 über die Gebühren und Entschädigungen im Justizwesen
  2. Notariatstarif vom 9. Oktober 1911 für die öffentliche Beurkundung und die amtliche Beglaubigung

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt[4].

Egress

AB 08.01.1988

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

16.12.1987

01.09.1988

Erlass

Erstfassung

AB 08.01.1988

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 1 Abs. 1, c)

geändert

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 27 Abs. 2, a)

geändert

AB 08.04.1994

30.06.2010

01.01.2011

Artikel 1 Abs. 3

geändert

AB 16.07.2010

05.09.2018

01.01.2020

Artikel 27 Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

05.09.2018

01.01.2020

Artikel 27 Abs. 2

geändert

AB 14.09.2018

05.09.2018

01.01.2020

Artikel 30

totalrevidiert

AB 14.09.2018

27.08.2025

01.01.2026

Erlasstitel

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 1 Abs. 2

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 2 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 2 Abs. 2

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 3 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 3 Abs. 2

eingefügt

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 5 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 7

Titel geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 7 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 7 Abs. 2

aufgehoben

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 8 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 9 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 10 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 10 Abs. 2

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 11

Titel geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 11 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 11 Abs. 2

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 11 Abs. 3

eingefügt

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 11 Abs. 4

eingefügt

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 11 Abs. 5

eingefügt

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 11 Abs. 6

eingefügt

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Titel 3

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 13

Titel geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 13 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 14 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 15

Titel geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 15 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Titel 4.1

aufgehoben

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 16

aufgehoben

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 17

aufgehoben

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 18 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 18 Abs. 2

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 18 Abs. 3

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 19 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 19 Abs. 2

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 19 Abs. 3

eingefügt

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 21 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 24 Abs. 2

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 25 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 26 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 26 Abs. 2

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 27 Abs. 2, a)

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 27 Abs. 2, b)

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 30

aufgehoben

AB 05.09.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

16.12.1987

01.09.1988

Erstfassung

AB 08.01.1988

Erlasstitel

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 1 Abs. 1, c)

23.03.1994

01.06.1995

geändert

AB 08.04.1994

Artikel 1 Abs. 2

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 1 Abs. 3

30.06.2010

01.01.2011

geändert

AB 16.07.2010

Artikel 2 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 2 Abs. 2

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 3 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 3 Abs. 2

27.08.2025

01.01.2026

eingefügt

AB 05.09.2025

Artikel 5 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 7

27.08.2025

01.01.2026

Titel geändert

AB 05.09.2025

Artikel 7 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 7 Abs. 2

27.08.2025

01.01.2026

aufgehoben

AB 05.09.2025

Artikel 8 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 9 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 10 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 10 Abs. 2

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 11

27.08.2025

01.01.2026

Titel geändert

AB 05.09.2025

Artikel 11 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 11 Abs. 2

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 11 Abs. 3

27.08.2025

01.01.2026

eingefügt

AB 05.09.2025

Artikel 11 Abs. 4

27.08.2025

01.01.2026

eingefügt

AB 05.09.2025

Artikel 11 Abs. 5

27.08.2025

01.01.2026

eingefügt

AB 05.09.2025

Artikel 11 Abs. 6

27.08.2025

01.01.2026

eingefügt

AB 05.09.2025

Titel 3

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 13

27.08.2025

01.01.2026

Titel geändert

AB 05.09.2025

Artikel 13 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 14 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 15

27.08.2025

01.01.2026

Titel geändert

AB 05.09.2025

Artikel 15 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Titel 4.1

27.08.2025

01.01.2026

aufgehoben

AB 05.09.2025

Artikel 16

27.08.2025

01.01.2026

aufgehoben

AB 05.09.2025

Artikel 17

27.08.2025

01.01.2026

aufgehoben

AB 05.09.2025

Artikel 18 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 18 Abs. 2

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 18 Abs. 3

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 19 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 19 Abs. 2

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 19 Abs. 3

27.08.2025

01.01.2026

eingefügt

AB 05.09.2025

Artikel 21 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 24 Abs. 2

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 25 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 26 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 26 Abs. 2

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 27 Abs. 1

05.09.2018

01.01.2020

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 27 Abs. 2

05.09.2018

01.01.2020

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 27 Abs. 2, a)

23.03.1994

01.06.1995

geändert

AB 08.04.1994

Artikel 27 Abs. 2, a)

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 27 Abs. 2, b)

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 30

05.09.2018

01.01.2020

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Artikel 30

27.08.2025

01.01.2026

aufgehoben

AB 05.09.2025