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2.3327

Reglement über die Unterschriftsberechtigung

Vom 03.04.2001 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung, RB 2.3321),

beschliesst:

Art. 1 Begriff und Gegenstand

Die Unterschriftsberechtigung im Sinne dieses Reglements ermächtigt, Verfügungen und andere verbindliche Willenserklärungen für die Direktion, das Amt oder die Abteilung zu unterzeichnen.

Unverbindliche Korrespondenz und Meinungsäusserungen werden nicht erfasst.

Art. 2 Berechtigte Personen

Neben den Personen, die nach Artikel 46 Absatz 2 der Organisationsverordnung unterschriftsberechtigt sind, sind für die nachfolgenden Bereiche zeichnungsberechtigt:

  1. im Bereich der Finanzdirektion:
  2. 1.

    Schuldbetreibung und Konkurs: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift

  3. 2.

    Haftumwandlungsbegehren: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift

  4. 3.

    Steuern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbehalten

  5. 4.

    Finanzkontrolle: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift

  6. 5.

    *

    Grundstückschätzungen: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbehalten

  7. im Bereich der Bildungsund Kulturdirektion:
  8. 1.

    Erteilung von Lehrbewilligungen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Volksschulen, Einzelunterschrift

  9. 2.

    Verfügungen des Pauschalbeitrags gemäss Artikel 3 der Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (RB

    ): Leiterin oder Leiter des Rechnungswesens, Einzelunterschrift

  10. 3.

    Verfügungen über Beiträge an die allgemeine Weiterbildung gemäss Artikel 21 des Reglements über die Berufsund Weiterbildung (RB

    ), die dem Bereich Integration zugeordnet werden können: Leiterin oder Leiter der Ansprechstelle für Integrationsfragen, Einzelunterschrift

  11. im Bereich der Gesundheits-, Sozialund Umweltdirektion:
  12. 1.

    *

  13. 2.

    Auszahlung bewilligter Subventionen für Gewässerschutzmassnahmen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amtes für Umweltschutz, Einzelunterschrift

  14. im Bereich der Sicherheitsdirektion:
  15. 1.

    Asyl, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift

  16. 2.

    Bussenverfügungen im Strassenverkehr: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin dazu ermächtigt, Einzelunterschrift

  17. 3.

    Administration des Strassenund Schiffsverkehrs: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift

  18. 4.

    Militär und Bevölkerungsschutz: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift

  19. im Bereich der Volkswirtschaftsdirektion:
  20. 1.

    Auszahlung bewilligter Investitionshilfen in der Landwirtschaft: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift

  21. 2.

    Auszahlung von Direktzahlungen: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift

  22. 3.

    *

    Verfügungen zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Landwirtschaft, Einzelunterschrift

  23. 4.

    *

    Verträge über landwirtschaftliche Naturschutzbeiträge: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Landwirtschaft, Einzelunterschrift

Art. 3 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

Egress

AB 20.04.2001

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

03.04.2001

01.05.2001

Erlass

Erstfassung

AB 20.04.2001

22.10.2002

01.11.2002

Artikel 2 Abs. 1, e)

eingefügt

AB 01.11.2002

12.08.2003

01.09.2003

Artikel 2 Abs. 1, a), 5.

eingefügt

AB 29.08.2003

20.04.2010

01.05.2010

Artikel 2 Abs. 1, b)

geändert

AB 30.04.2010

07.12.2021

01.01.2022

Artikel 2 Abs. 1, e), 3.

geändert

AB 17.12.2021

07.12.2021

01.01.2022

Artikel 2 Abs. 1, e), 4.

eingefügt

AB 17.12.2021

16.12.2025

01.01.2026

Artikel 2 Abs. 1, c), 1.

aufgehoben

2026-05

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

03.04.2001

01.05.2001

Erstfassung

AB 20.04.2001

Artikel 2 Abs. 1, a), 5.

12.08.2003

01.09.2003

eingefügt

AB 29.08.2003

Artikel 2 Abs. 1, b)

20.04.2010

01.05.2010

geändert

AB 30.04.2010

Artikel 2 Abs. 1, c), 1.

16.12.2025

01.01.2026

aufgehoben

2026-05

Artikel 2 Abs. 1, e)

22.10.2002

01.11.2002

eingefügt

AB 01.11.2002

Artikel 2 Abs. 1, e), 3.

07.12.2021

01.01.2022

geändert

AB 17.12.2021

Artikel 2 Abs. 1, e), 4.

07.12.2021

01.01.2022

eingefügt

AB 17.12.2021