Lexipedia

20.1101

Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

Vom 08.04.1918 (Stand 01.06.1995)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

in Vollziehung von Artikel 30–35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken (Arbeitsgesetz, SR 821.41) und des Bundesratsbeschlusses vom 1. Februar 1918 (SR 821.41), in Gemässheit des Artikel 59 lit. e der kantonalen Verfassung,

beschliesst:

Art. 1

Zur Beilegung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen wird ein ständiges kantonales Einigungsamt errichtet.

Art. 2

Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten Streitigkeiten zwischen öffentlichen Verwaltungen, einem oder mehreren Inhabern von im Kanton gelegenen industriellen, kaufmännischen oder gewerblichen Betrieben und ihren Arbeitern oder Angestellten über die Anstellungs-, Arbeits- und Lohnverhältnisse etc. unter Ausschluss von Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur.

Öffentliche Verwaltungen, sowie kaufmännische und gewerbliche Betriebe mit weniger als 5 Arbeitern oder Angestellten fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 3

Sofern mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle errichten, so tritt sie für die Beteiligten an Stelle des kantonalen Einigungsamtes.

Art. 4

Das kantonale Einigungsamt besteht aus einem Unparteiischen als Präsidenten und zwei ständigen[1] Mitgliedern.

Für den Präsidenten und beide ständige Mitglieder sind Ersatzmänner zu bezeichnen.

Der Präsident, die ständigen Mitglieder und Ersatzmänner werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und zwar die ständigen Mitglieder und Ersatzmänner in gleicher Zahl aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern, nach den Vorschlägen der betreffenden Interessentenverbände. Diese Vorschläge sind für den Regierungsrat nicht verbindlich.

Art. 5

Für die im Fabrikgesetz, Artikel 30 (SR 821.41), vorgesehenen Obliegenheiten ernennt jede Partei für den einzelnen, an das Einigungsamt kommenden Fall noch je ein nicht ständiges Mitglied, das wie die ständigen Mitglieder Sitz und Stimme hat.

Wenn eine Partei innerhalb der ihr bestimmten Frist das ihr zukommende nicht ständige Mitglied nicht bezeichnet, so wird dasselbe vom Präsidenten und den ständigen Mitgliedern des Einigungsamtes gewählt[2].

Art. 6

Über die Verhandlungen des Einigungsamtes führt ein vom Regierungsrat bezeichneter Sekretär Protokoll.

Art. 7

Das Einigungsamt beurteilt jeden in seine Kompetenz fallenden Kollektivstreit:

  1. von Amtes wegen, sobald es von dem Streite Kenntnis erhält
  2. wenn es von einer Partei angerufen wird
  3. auf Begehren des Regierungsrates

Art. 8

Reisevergütung und Taggelder richten sich nach dem für die kantonalen Behörden geltenden Tarif (RB 2.2251).

Art. 9

Bezüglich des Ausstandes gelten die Bestimmungen des kantonalen Ausstandsgesetzes (RB 2.2321).

Art. 10

Bei drohendem Ausbruch von Kollektivstreitigkeiten sind die Streitparteien verpflichtet, unverzüglich dem Obmann Mitteilung zu machen.

Art. 11

Der Obmann ladet die Parteien vor das Amt und leitet die Verhandlungen. Die Vorgeladenen (Parteien, Zeugen, Experten etc.) sind bei einer Busse von 10 Franken–200 Franken verpflichtet, vor dem Einigungsamt zu erscheinen, Auskunft zu erteilen und zu verhandeln.

Die vom Einigungsamt ausgefällte Busse kann nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) zur gerichtlichen Beurteilung weitergezogen werden. *

Art. 12

Das Verfahren ist öffentlich. Die Beratung und die Beschlussfassung aber geheim. Die Kosten fallen zu Lasten des Kantons.

Art. 13

Die Verhandlungen werden wechselseitig und mündlich geführt. Das Einigungsamt ist aber befugt, in wichtigen Fällen einen mehrfachen Schriftenwechsel anzuordnen.

Art. 14

Nach Schluss der Parteianbringen schreitet das Amt zur Prüfung der angetragenen Beweise und nimmt sie, soweit sie von Rechtsbedeutung erscheinen, entgegen. Es ist auch berechtigt, von Amtes wegen Beweisaufnahmen und Expertisen anzuordnen.

Art. 15

Die Beweiserhebung erfolgt möglichst formlos und unter Ausschluss der Parteien.

Die Beweise werden nach freiem richterlichem Ermessen gewürdigt.

Art. 16

Der Vermittlungsvorschlag wird den Parteien mündlich eröffnet, oder wenn sie abwesend sind, schriftlich zugefertigt. Wenn ein Schriftenwechsel vorausgegangen ist, so ist der Vorschlag in der Regel schriftlich mitzuteilen.

Art. 17

Wird der Vergleichsvorschlag innert 8 Tagen seit der Eröffnung von keiner Seite abgelehnt, so gilt er als angenommen.

Art. 18

Sind die Streitparteien damit einverstanden, so urteilt das Einigungsamt als Schiedsgericht. Es werden hiebei die über das Verfahren vor dem Einigungsamt aufgestellten Vorschriften beobachtet. Das Urteil des Schiedsgerichtes ist inappellabel und wie ein ordentliches Gerichtsurteil vollstreckbar.

Art. 19

Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft.

Egress

AB 02.05.1918

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

08.04.1918

01.04.1918

Erlass

Erstfassung

AB 02.05.1918

27.02.1923

27.02.1923

Artikel 4

totalrevidiert

AB 05.07.1923

27.02.1923

27.02.1923

Artikel 5

totalrevidiert

AB 05.07.1923

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 11 Abs. 2

geändert

AB 08.04.1994

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

08.04.1918

01.04.1918

Erstfassung

AB 02.05.1918

Artikel 4

27.02.1923

27.02.1923

totalrevidiert

AB 05.07.1923

Artikel 5

27.02.1923

27.02.1923

totalrevidiert

AB 05.07.1923

Artikel 11 Abs. 2

23.03.1994

01.06.1995

geändert

AB 08.04.1994