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20.3331

Verordnung über die Wohnbauund Eigentumsförderung

Vom 17.11.1993 (Stand 01.04.1994)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843), die Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843.1) und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Zweck

Art. 1

Der Kanton fördert den Bau von zinsgünstigen Wohnungen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, indem er die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843) durch die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen ergänzt.

2 2 Kantonsbeiträge

Art. 2 Voraussetzungen

Der Kantonsbeitrag setzt die Ausrichtung einer Zusatzverbilligung I oder II des Bundes gemäss WEG voraus.

Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, gelten für den Kantonsbeitrag die gleichen Anforderungen wie für die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes.

Art. 3 Einkommensund Vermögensgrenzen

Der Kantonsbeitrag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das anrechenbare Einkommen wenigstens 10'000 Franken unter der Einkommensgrenze und das anrechenbare Vermögen wenigstens 80'000 Franken unter der Vermögensgrenze des Bundes liegen.

Der Regierungsrat kann die Beträge nach Absatz 1 anpassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wie die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes oder die Lage des Finanzhaushaltes des Kantons erheblich verändert haben.

Art. 4 Umfang

Die Kantonsbeiträge bestehen in jährlichen, nicht rückzahlbaren finanziellen Leistungen von 0.6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten.

Sie werden gleich lange ausgerichtet wie die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes.

Art. 5 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Kantonsbeiträge entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfügung über ihre Zusicherung.

3 3 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 6 Landrat

Der Landrat bewilligt die Kredite für die Ausrichtung der Kantonsbeiträge abschliessend.

Er trägt dabei den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes und der Lage des Finanzhaushaltes des Kantons Rechnung.

Art. 7 Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Art. 8 Zuständige Direktion

Die zuständige Direktion[1] vollzieht diese Verordnung.

Sie beurteilt die Beitragsgesuche und sichert im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite die Kantonsbeiträge zu.

Art. 9 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321) über das Verwaltungsverfahren, soweit nicht die Bestimmungen des WEG anwendbar sind oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

4 4 Inkrafttreten

Art. 10

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Sie tritt am 1. April 1994 in Kraft.

Egress

AB 26.11.1993

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

17.11.1993

01.04.1994

Erlass

Erstfassung

AB 26.11.1993

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

17.11.1993

01.04.1994

Erstfassung

AB 26.11.1993