Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn eine besondere Vorschrift dies anordnet oder sich der Erlass oder die interkantonale Vereinbarung aufgrund des besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung nicht eignet, insbesondere wenn die Texte:
- nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen
- technischer Natur sind und sich nur an Fachleute richten
- in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen
Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann ausserdem auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn die Texte:
- durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form veröffentlicht werden
- in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Publikationsorgan veröffentlicht werden
- von untergeordneter Bedeutung sind