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3.2131

Gesetz über den Finanzund Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG)

Vom 25.11.2007 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie die Programmvereinbarungen.

Der Finanz- und Lastenausgleich bezweckt:

  1. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu verringern
  2. die finanzielle Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Gemeinden zu stärken
  3. den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen zu gewährleisten
  4. übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer bevölkerungsoder landschaftsbedingten Faktoren angemessen auszugleichen
  5. Zentrumsleistungen der Gemeinden angemessen abzugelten

Art. 2 Mittel

Die Mittel des Finanz- und Lastenausgleichs sind:

  1. der Ressourcenausgleich
  2. der Lastenausgleich
  3. die Abgeltung der Zentrumsleistungen
  4. der Ausgleich der Globalbilanz und Solidarbeitrag der Gemeinden
  5. die Sanierungsbeiträge

2 2 Ressourcenausgleich

Art. 3 Grundsatz

Der Ressourcenausgleich gewährt einer ressourcenschwachen Gemeinde einen bestimmten Betrag nicht zweckgebundener Finanzmittel.

Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex unter dem Durchschnitt aller Urner Gemeinden liegt.

Der Ressourcenausgleich wird auf der Grundlage des Ressourcenindexes und dieser anhand des Ressourcenpotenzials einer Gemeinde bemessen.

Art. 4 Ressourcenpotenzial

Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde setzt sich zusammen aus den Erträgen:

  1. der Gemeindesteuern der natürlichen Personen, bereinigt anhand des gewogenen Steuersatzes aller Gemeinden
  2. der Quellensteuern
  3. der Steuerausfallentschädigung
  4. der Grundstückgewinnsteuern
  5. der Erbschaftsund Schenkungssteuern
  6. der Gewinnsteuern juristischer Personen, bereinigt anhand des gewogenen Steuersatzes aller Gemeinden

Als Berechnungsgrundlage dienen die beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahre. Bei den Grundstückgewinnsteuern und den Erbschafts- und Schenkungssteuern sind es die dem Rechnungsjahr vorangehenden vier Jahre.

Das so errechnete Ressourcenpotenzial, geteilt durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde, ergibt das Ressourcenpotenzial pro Kopf.

Massgeblich ist die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde am 31. August und 31. Dezember der beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahre.

Art. 5 Berechnung des Ressourcenindexes

Der Ressourcenindex ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf einer Gemeinde und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Urner Bevölkerung.

Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Urner Bevölkerung entspricht dem Ressourcenindex von 100.

Die zuständige Direktion[1] ermittelt jährlich den Ressourcenindex jeder Gemeinde.

Art. 6 Mindestausstattung

Jeder Gemeinde ist eine Mindestausstattung an finanziellen Ressourcen pro Kopf garantiert. Sie beträgt mindestens 85 Prozent des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Urner Bevölkerung.

Art. 7 Ausstattung

Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex unter 100 Indexpunkten liegt. Die daraus resultierende Differenz wird bis zu einer Ausstattung zwischen 95 und 100 Indexpunkten ausgeglichen.

Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats die Ausstattung in Indexpunkten alle vier Jahre fest, erstmals für das Jahr 2025.

Art. 8 Kürzung des Ausgleichsbetrags

Der Ausgleichsbetrag wird um den Kürzungsfaktor gekürzt.

Der Kürzungsfaktor beträgt bei einer Ausstattung von 100 Prozent 15 Prozent. Mit jedem Prozentpunkt tieferer Ausstattung wird der Kürzungsfaktor um den gleichen Prozentpunkt gekürzt.

Bis zu einem Ausgleich der Ausstattung von 85 Prozent wird der Ausgleichsbetrag nur um einen Fünftel des Kürzungsfaktors gekürzt.

Art. 9 Finanzierung des Ressourcenausgleichs

Der Kanton und die ressourcenstarken Gemeinden finanzieren den Ressourcenausgleich. Davon tragen die ressourcenstarken Gemeinden 35 bis 45 Prozent. *

Eine Gemeinde gilt als ressourcenstark, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex über 100 Indexpunkten liegt.

Art. 10 Abschöpfung

Ressourcenstarken Gemeinden wird der Betrag, der über dem kantonalen Mittel liegt, für den Ressourcenausgleich teilweise abgeschöpft. Die Abschöpfung erfolgt ab einem Ressourcenindex zwischen 100 und 105 Indexpunkten. Der horizontale Ressourcenausgleich errechnet sich proportional zum horizontalen Ressourcenausgleichspotenzial. *

*

Art. 11 Verhältnis zwischen Ausstattung und Abschöpfung sowie horizontaler und vertikaler Finanzierung *

Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats anhand der folgenden Tabelle alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2025, den Ressourcenindex fest, ab dem eine Abschöpfung erfolgt und welcher prozentuale Ansatz für die horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden gilt: *

  1. Ausstattung in Indexpunkten

    Ressourcenindex, ab welchem die Abschöpfung erfolgt

    Prozentuale horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden

    Prozentuale vertikale Finanzierung durch den Kanton

    100

    100

    35

    65

    99

    101

    35 bis 37

    65 bis 63

    98

    102

    35 bis 39

    65 bis 61

    97

    103

    35 bis 41

    65 bis 59

    96

    104

    35 bis 43

    65 bis 57

    95

    105

    35 bis 45

    65 bis 55

*

3 3 Lastenausgleich

Art. 12 Grundsatz

Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch besondere Verhältnisse übermässig und weitgehend unbeeinflussbar belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.

Art. 13 Höhe und Zusammensetzung

Der Lastenausgleich besteht aus:

  1. dem Bevölkerungslastenausgleich
  2. dem Landschaftslastenausgleich

Auf Antrag des Regierungsrats bestimmt der Landrat alle vier Jahre:

  1. den Betrag für den Lastenausgleich insgesamt und
  2. die Aufteilung dieses Betrags auf den Bevölkerungsund den Landschaftslastenausgleich. Dabei darf er höchstens 5 Prozentpunkte von einer hälftigen Verteilung abweichen

In den Zwischenjahren wird der Betrag des Lastenausgleichs dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, wenn die errechnete Differenz des Lastenausgleichs zwischen dem zuletzt verwendeten Landesindex der Konsumentenpreise und dem aktuellen Landesindex der Konsumentenpreise die Fehlertoleranzgrenze überschreitet. *

Art. 14 Bevölkerungslastenausgleich: Grundsatz

Für den Bevölkerungslastenausgleich werden folgende Faktoren berücksichtigt:

  1. Soziallasten
  2. Bildungslasten
  3. Lasten der Kleinheit
  4. Lasten der Demografie Alter

*

Weicht der vom Landrat bewilligte Betrag für den Lastenausgleich von der Summe der errechneten Lasten ab, wird der bewilligte Betrag prozentual aufgeteilt.

Der finanzielle Ausgleich darf die konkret errechnete Belastung nicht übersteigen.

Art. 15 Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung der Soziallasten

Die Soziallasten setzen sich zusammen aus den Nettoaufwendungen einer Gemeinde für:

  1. die wirtschaftliche Sozialhilfe
  2. die Alimentenbevorschussung
  3. Asylsuchende mit Nichteintretensentscheiden und abgelehnten Gesuchen
  4. Verlustscheine Krankenversicherungen

Im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Beiträge massgebend, die die Gemeinden ihren Einwohnerinnen und Einwohnern im Rahmen der SKOS-Richtlinien gewähren.

Im Bereich der Alimentenbevorschussung ergeben sich die anrechenbaren Aufwendungen aus den gesetzlich vorgeschriebenen Bevorschussungen nach dem Alimentenbevorschussungsgesetz (RB 20.3461).

Im Bereich der Nichteintretensentscheide und abgelehnter Gesuche bei Asylsuchenden ergeben sich die anrechenbaren Aufwendungen aus der Summe der ausbezahlten Nothilfe nach den SKOS-Richtlinien.

Im Bereich der Verlustscheine Krankenversicherungen sind die Beträge massgebend, die der Kanton den Gemeinden in Rechnung stellt bei der Übernahme der Verlustscheine durch die Gemeinden. *

Die Summe der so errechneten, durchschnittlichen Soziallasten einer Gemeinde, geteilt durch die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser Gemeinde, ergibt ihre Soziallast pro Kopf.

Massgeblich sind die vier dem Berechnungsjahr vorausgehenden Soziallasten der Gemeinde. Für die durchschnittliche Bevölkerungszahl sind die zwei der Berechnung vorausgehenden Jahre massgebend.

Gemeinden, deren Soziallast pro Kopf über dem Median liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Soziallast ergibt sich für die betroffenen Gemeinden aus der Differenz zwischen der Soziallast pro Kopf und dem Median multipliziert mit der Bevölkerung.

Art. 15a Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung horizontaler Ausgleich der Soziallast

Die Gemeinden erhalten einen horizontalen Ausgleich, wenn deren Differenzbetrag - auszugleichende Soziallast abzüglich Soziallastenausgleich - über ihrem Schwellenwertbetrag liegt.

Der horizontale Ausgleich für Soziallasten einer Gemeinde berechnet sich aus der Subtraktion Differenzbetrag – auszugleichende Soziallast abzüglich Soziallastenausgleich – zum Schwellenwertbetrag.

Der Schwellenwertbetrag einer Gemeinde berechnet sich aus dem Produkt ihrer Bevölkerung und 20 Prozent des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Urner Bevölkerung.

Die Gemeinden, die keinen Anspruch auf einen Ausgleich haben, finanzieren den horizontalen Ausgleich für Soziallasten proportional zur Bevölkerungsgrösse.

Art. 16 Bevölkerungslastenausgleich: Berechnung der Bildungslasten

Die durchschnittlichen Standardkosten pro Schülerin oder Schüler, abzüglich der durchschnittlichen Schülerpauschale nach der Schulischen Beitragsverordnung (RB 10.1222), ergeben den Bildungslastentarif.

Der Regierungsrat berechnet jährlich einen Index für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Bildungslastentarif nach Absatz 1 der Kostenentwicklung an.

Der Regierungsrat legt jährlich den Bildungslastenausgleichstarif zwischen 60 und 80 Prozent des Bildungslastentarifs fest.

Massgebend ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinden zum Zeitpunkt der Erhebung der Schulstatistik des Vorjahrs. *

Gemeinden, deren Schülerzahl bezogen auf ihre Einwohnerzahl im Verhältnis zu den anderen Gemeinden über dem kantonalen Mittel liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Bildungslast ergibt sich aus der Schülerzahl über dem gewichteten kantonalen Mittel multipliziert mit dem Bildungslastenausgleichstarif gemäss Absatz 3.

Art. 17 Bevölkerungslastenausgleich: Lasten der Kleinheit

Gemeinden mit einer Einwohnerzahl, die unter dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich an ihre Grundkosten.

Für den maximalen Ausgleich wird die Differenz zwischen der durchschnittlichen Einwohnerzahl einer Gemeinde und dem Median mit 150 Franken multipliziert.

Der Regierungsrat kann den Betrag von 150 Franken, speziell bei strukturellen Veränderungen der Gemeinden, alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2013, mit einer Abweichung, ausgehend von 150 Franken, bis zu 30 Franken nach oben oder unten anpassen.

Die maximale Abgeltung für die Lasten der Kleinheit ist auf 500'000 Franken begrenzt.

Art. 17a Bevölkerungslastenausgleich: Lasten der Demografie Alter

Der Demografielastenausgleichstarif beträgt 9'800 Franken. Er wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, erstmals für das Jahr 2022.

Massgebend ist die Anzahl der 80-Jährigen und über 80-Jährigen der ständigen Wohnbevölkerung einer Gemeinde gemäss dem Bundesamt für Statistik.

Gemeinden, deren Anzahl 80-jährigen und über 80-jährigen Bevölkerung bezogen auf ihre Einwohnerzahl im Verhältnis zu den anderen Gemeinden über dem kantonalen Mittel liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichenden Lasten der Demografie Alter ergeben sich aus der Anzahl der 80-jährigen und der über 80-jährigen Personen, die über dem gewichteten kantonalen Mittel liegen, multipliziert mit dem Demografielastenausgleichstarif gemäss Absatz 1.

Art. 18 Landschaftslastenausgleich: Grundsatz

Die Landschaftslasten einer Gemeinde setzen sich zusammen aus:

  1. den Lasten der Höhe
  2. den Lasten der Weite
  3. den Lasten des Gebirges

Der Betrag, der für den Landschaftslastenausgleich zur Verfügung steht, wird je zu einem Drittel für die Faktoren Höhe, Weite und Gebirge verwendet.

Der Regierungsrat kann die Faktoren des Landschaftslastenausgleichs veränderten Gegebenheiten anpassen. Vorher hört er die Gemeinden an.

Art. 19 Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs Höhe

Gemeinden, deren durchschnittliche Höhenlage der Gebäude in der Bauzone über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich.

Die Fläche (in Hektaren) der überbauten Gebiete und Bauzonen multipliziert mit der durchschnittlichen Höhenlage der Gebäude in Bauzonen ergibt das Produkt «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen».

Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag dividiert durch das Total des Produktes «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen» aller betroffenen Gemeinden multipliziert mit dem Produkt einer einzelnen Gemeinde ergibt den Ausgleichsbetrag.

Art. 20 Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs Weite

Gemeinden, deren produktive Fläche über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten für diese Mehrfläche einen Ausgleich.

Die Fläche der überbauten Gebiete und Bauzonen, addiert mit der Fläche der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, ergibt die produktive Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern.

Der vom Landrat hierfür festgelegte Betrag wird durch die Summe der produktiven Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag, multipliziert mit der produktiven Fläche einer einzelnen Gemeinde, ergibt den Ausgleichsbetrag. *

Art. 21 Landschaftslastenausgleich: Berechnung des Lastenausgleichs Gebirge

Gemeinden mit einer intensiv und extensiv genutzten Fläche, die über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich.

Die Fläche der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, addiert mit der Fläche der extensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, ergibt das Total der intensiv und extensiv genutzten Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern.

Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag wird durch die Summe der intensiv und extensiv genutzten Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag, multipliziert mit der Summe aller intensiv und extensiv genutzten Flächen einer einzelnen Gemeinde, ergibt den Ausgleichsbetrag.

Art. 22 Landschaftslastenausgleich: besondere Lage

Aufgrund ihrer deutlich überdurchschnittlichen Fahrdistanz zur nächstgelegenen Urner Gemeinde erhält die Gemeinde Seelisberg vorab einen Pauschalbeitrag von jährlich 20'000 Franken zulasten des Landschaftslastenausgleichs.

Der Regierungsrat kann diesen Betrag jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.

4 4 Ausgleich der Zentrumsleistungen

Art. 23 Grundsatz

Die Gemeinden sind verpflichtet, gemeindeübergreifende Leistungen einer anderen Gemeinde nach diesem Gesetz zu entgelten.

Für den Ausgleich gemeindeübergreifender Leistungen sind die ausgewiesenen Kosten, die effektive Beanspruchung dieser Leistungen, der Umfang der Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sowie damit verbundene erhebliche Standortvor- und ‑nachteile der Gemeinden zu berücksichtigen.

Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag der Gemeinden alle vier Jahre die Objekte, die als gemeindeübergreifende Zentrumsleistungen gelten.

Art. 24 Geltendmachung

Damit eine Gemeinde Zentrumsleistungen geltend machen kann, hat sie nach einer einheitlichen Methode die Zahl der Benutzerinnen und Benutzer der betroffenen Leistungen sowie deren Gemeindezugehörigkeit zu erheben.

Diese Daten sind periodisch zu erheben. Eine Gemeinde, die das unterlässt, verliert für das entsprechende Objekt den Anspruch auf Beiträge aus dem Zentrumsleistungsausgleich.

Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.

Art. 25 Schwellenwerte

Zentrumsleistungen einer Gemeinde fallen nur in Betracht, wenn:

  1. die einzelne Leistung die beanspruchende Gemeinde mit mindestens 3 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet und
  2. die Zentrumsleistungen die beanspruchende Gemeinde insgesamt mit mindestens 30 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet

Der Regierungsrat kann die Schwellenwerte alle vier Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.

Art. 26 Finanzierung

Die Gemeinden finanzieren den Ausgleich der Zentrumslasten.

Der Landrat bestimmt den Höchstbetrag für Zentrumsleistungen. Auf Antrag des Regierungsrats kann er diesen alle vier Jahre den Gegebenheiten anpassen. Er stützt sich dabei auf den Wirkungsbericht, den die Gemeinden dazu erstellen.

Falls mehrere Gemeinden anrechenbare Zentrumsleistungen nachweisen, wird der zur Verfügung stehende Ausgleichsbetrag prozentual auf die anrechenbaren Leistungen verteilt.

5 5 Globalbilanzausgleich und Solidarbetrag der Gemeinden *

Art. 27 Grundsatz

Der Kanton stellt jährlich die finanziellen Mittel für den Globalbilanzausgleich zur Verfügung. Dieser wird in der Form eines zweckfreien Pauschalbeitrags pro Einwohner innerhalb des Finanz- und Lastenausgleichs ausbezahlt. Die Beitragshöhe des Globalbilanzausgleichswerts verringert sich, solange ein Solidarbeitrag der Gemeinden gemäss Artikel 29 Absatz 1 zur Anwendung kommt.

Art. 28 Globalbilanzausgleich

Grundlage für den zur Verfügung stehenden Globalbilanzausgleichswert ist die Globalbilanz zur Aufgabenteilung und Teilrevision des Finanz- und Lastenausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Kanton Uri.

Der jährlich zur Verfügung stehende Globalbilanzausgleichswert wird durch die Gesamtbevölkerung geteilt. Dies ergibt den Globalbilanzausgleich pro Kopf in Franken.

Der Globalbilanzausgleich pro Kopf, multipliziert mit der Bevölkerung der jeweiligen Gemeinde, ergibt den Globalbilanzausgleich pro Gemeinde.

5a 5a Fehlertoleranzgrenze und Gemeindefusionen *

Art. 30 Fehlertoleranzgrenze

Die Fehlertoleranzgrenze ist das Produkt aus dem Ressourcenpotenzial der Urner Gemeinden und dem Prozentsatz gemäss Artikel 2.

Die Fehlertoleranzgrenze wird für jeden Finanz- und Lastenausgleich berechnet. Der dafür verwendete Prozentsatz beträgt 0.05 Prozent.

Eine Fehlerkorrektur im Finanz- und Lastenausgleich wird durch die zuständige Direktion[2] durchgeführt, wenn die errechnete Fehlerdifferenz einer Gemeinde die berechnete Fehlertoleranzgrenze erreicht oder überschritten hat. Die finanzielle Fehlerkorrektur erfolgt im Folgejahr mit dem Finanz- und Lastenausgleich.

Art. 30a Gemeindefusionen

Ist im Finanz- und Lastenausgleich eine Gemeindefusion umzusetzen:

  1. werden die dem Berechnungsjahr vorausgehenden Daten im Ressourcenund Lastenausgleich und
  2. die Grunddaten des Landschaftslastenausgleichs der fusionierten Gemeinden addiert und bei der Berechnung des Finanzund Lastenausgleichs verwendet

Für das zu berechnende Jahr des Einkommenssteuerfusses wird:

  1. die Summe der Gemeindesteuern natürliche Personen und
  2. die Summe der umgerechneten Gemeindesteuern natürliche Personen auf ein Prozent der fusionierten Gemeinden gebildet

Zur Ermittlung der beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Einkommenssteuerfüsse für die fusionierten Gemeinden wird jeweils die Summe der Gemeindesteuern natürliche Personen durch die Summe der umgerechneten Gemeindesteuern natürliche Personen auf ein Prozent des zu berechnenden Jahrs dividiert.

6 6 Sanierungsbeiträge

Art. 31 Grundsatz

Der Kanton kann jenen Gemeinden Sanierungsbeiträge ausrichten, die trotz der ordentlichen Leistungen des Finanz- und Lastenausgleichs auch mittelfristig keinen ausgeglichenen Finanzhaushalt erreichen können.

Sanierungsbeiträge werden nur gewährt, wenn die ersuchende Gemeinde ihre eigenen Einnahmequellen angemessen ausschöpft, die Zusammenarbeitsmöglichkeiten mit anderen Gemeinden umsetzt und eine sparsame Haushaltsführung nachweist.

Art. 32 Zuständigkeit

Im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig, Sanierungsbeiträge zu gewähren.

7 7 Programmvereinbarungen

Art. 33 Kantonsbeiträge

Der Kanton leistet den Gemeinden oder Dritten, die öffentliche Aufgaben erfüllen, finanzielle Beiträge, wenn eine Rechtsgrundlage das vorsieht.

Die Kantonsbeiträge erfolgen in der Form von:

  1. Einzelbeiträgen
  2. Pauschalen
  3. Globalbeiträgen

Art. 34 Programmvereinbarungen: Grundsatz und Inhalt

Der Kanton schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab, soweit das Bundesrecht das vorsieht.

Er gewährt den Gemeinden finanzielle Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen, soweit die besondere Gesetzgebung das vorsieht.

Mit Dritten kann er Programmvereinbarungen abschliessen, soweit die besondere Gesetzgebung das vorsieht.

Die Programmvereinbarung regelt namentlich:

  1. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele
  2. die Beitragsleistung des Kantons
  3. die Folgen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung
  4. die Anpassungsmodalitäten
  5. das Verfahren zur Streitschlichtung und Vermittlung
  6. die Einzelheiten der Finanzaufsicht

Werden mit der Programmvereinbarung grössere bauliche Investitionen sowie deren Abschreibung und Verzinsung geregelt, gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. *

Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre.

Kürzt der Bund seinen Anteil, der der Programmvereinbarung zugrunde liegt, kann der Regierungsrat die vereinbarte Beitragsleistung ebenfalls kürzen.

Art. 35 Programmvereinbarungen: Zuständigkeit

Der Landrat beschliesst abschliessend die Kredite, die für die Programmvereinbarungen erforderlich sind.

Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig, Programmvereinbarungen mit dem Bund, den Gemeinden oder Dritten zu treffen, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

Art. 36 Programmvereinbarungen: besondere Organisationseinheiten

Der Regierungsrat kann mit einem Reglement einzelne Verwaltungsstellen oder besondere Organisationseinheiten schaffen, um Programmvereinbarungen mit dem Bund oder vertraglich übernommene Aufgaben anderer Kantone oder Dritter zweckmässig zu erfüllen.

Im Rahmen von Absatz 1 kann der Regierungsrat diesen Verwaltungsstellen oder Organisationseinheiten ganze oder teilweise Selbstständigkeit in rechtlicher und administrativer Hinsicht sowie bezüglich der Rechnungsführung einräumen.

Das Reglement kann vorsehen, dass der Regierungsrat der Organisationseinheit von Dritten zugesichertes, aber noch nicht ausbezahltes Betriebskapital als Vorschuss zur Verfügung stellt. Dieses ist zu verzinsen.

8 8 Wirkungsbericht

Art. 37

Der Regierungsrat legt dem Landrat alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirkung dieses Gesetzes vor, erstmals im Jahr 2012.

Der Wirkungsbericht stellt fest, ob und inwiefern die Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode erreicht worden sind. Er erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende Periode.

Die Gemeinden erstellen zuhanden des Regierungsrats den Wirkungsbericht zum Zentrumsleistungsausgleich.

9 9 Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 27. September 1981 über den Finanzausgleich (FAG) wird aufgehoben.

Art. 39 Übergangsbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten folgende Ausgangsgrössen für die Jahre 2008 bis 2012:

  1. Die Ausstattung vor Kürzung beträgt 100 Indexpunkte
  2. Die Höhe des Ressourcenindexes, der zur Abschöpfung führt, beträgt 100 Indexpunkte
  3. In der Globalbilanz 2007 resultiert zulasten des Kantons eine Abweichung der Haushaltsneutralität von rund 2'800'000 Franken (davon 1'000'000 Franken zur Teilkompensation des theoretischen Ertragsausfalls der Gemeinden im Zusammenhang mit der Steuergesetzesänderung 2006)
  4. Die Summe des Lastenausgleichs wird zu gleichen Teilen für den Bevölkerungsund den Landschaftslastenausgleich verwendet
  5. Der Betrag für den Zentrumsleistungsausgleich beträgt 250'000 Franken im Jahr
  6. Die Globalbilanz 2007 gemäss Anhang ist massgeblich für die Aufgabenentflechtung, den Ressourcenund Lastenausgleich sowie für den Härteausgleich und die Zentrumsleistungen

Für das Jahr 2008 beträgt bei den Bildungslasten:

  1. der Bildungslastentarif:

    9'000 Franken

  2. der Bildungslastenausgleichstarif:

    7'000 Franken

Sofern die gesetzlich vorgesehenen Programmvereinbarungen nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2008 rechtskräftig abgeschlossen sind, gelten bis zu deren Abschluss die Zusammenarbeitsformen nach bisherigem Recht, längstens aber bis zum 30. April 2008.

Art. 39a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Mai 2014

Rechtskräftig abgeschlossene Programmvereinbarungen unterstehen bis zu deren Ablauf dem bisherigen Recht.

Art. 39b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. September 2020

Mit dem Inkrafttreten der Teilrevision per 1. Januar 2021 gelten folgende Ausgangsgrössen:

  1. Die Ausstattung beträgt 100 Indexpunkte
  2. Die prozentuale horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden liegt bei 35 Prozent
  3. Der Demografielastenausgleichstarif beträgt 9'800 Franken

Art. 39c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2025

Die Aufhebung von Artikel 29 gilt ab 1. Januar 2027 und bis zum 31. Dezember 2030. Danach ist die Aufhebung hinfällig.

Der Globalbilanzausgleich gemäss Artikel 28 beträgt vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 pro Jahr 2'350'000 Franken. Danach beträgt die Ausgangsgrösse für den Globalbilanzausgleichswert 4'700'000 Franken.

Art. 40 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

AB 19.10.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

25.11.2007

01.01.2008

Erlass

Erstfassung

AB 19.10.2007

28.09.2014

01.01.2015

Artikel 14 Abs. 2

aufgehoben

AB 30.05.2014

28.09.2014

01.01.2015

Artikel 16 Abs. 3a

eingefügt

AB 30.05.2014

28.09.2014

01.01.2015

Artikel 34 Abs. 4a

eingefügt

AB 30.05.2014

28.09.2014

01.01.2015

Artikel 39a

eingefügt

AB 30.05.2014

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 2 Abs. 1, d)

geändert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 7

totalrevidiert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 9 Abs. 1

geändert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 10 Abs. 1

geändert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 10 Abs. 2

aufgehoben

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 11

Titel geändert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 11 Abs. 1

geändert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 11 Abs. 2

aufgehoben

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 11 Abs. 3

aufgehoben

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 14 Abs. 1, d)

eingefügt

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 15 Abs. 1, d)

eingefügt

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 15 Abs. 4a

eingefügt

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 15a

eingefügt

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 17a

eingefügt

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 20 Abs. 3

geändert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Titel 5

geändert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 27

totalrevidiert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 28

totalrevidiert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 29

totalrevidiert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Titel 5a

eingefügt

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 30

totalrevidiert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 30a

eingefügt

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 39b

eingefügt

AB 05.06.2020

30.11.2025

01.01.2026

Artikel 4 Abs. 1, f)

geändert

AB 19.12.2025

30.11.2025

01.01.2026

Artikel 13 Abs. 3

geändert

AB 19.12.2025

30.11.2025

01.01.2026

Artikel 29

aufgehoben

AB 19.12.2025

30.11.2025

01.01.2026

Artikel 39b Abs. 1, d)

aufgehoben

AB 19.12.2025

30.11.2025

01.01.2026

Artikel 39c

eingefügt

AB 19.12.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

25.11.2007

01.01.2008

Erstfassung

AB 19.10.2007

Artikel 2 Abs. 1, d)

27.09.2020

01.01.2021

geändert

AB 05.06.2020

Artikel 4 Abs. 1, f)

30.11.2025

01.01.2026

geändert

AB 19.12.2025

Artikel 7

27.09.2020

01.01.2021

totalrevidiert

AB 05.06.2020

Artikel 9 Abs. 1

27.09.2020

01.01.2021

geändert

AB 05.06.2020

Artikel 10 Abs. 1

27.09.2020

01.01.2021

geändert

AB 05.06.2020

Artikel 10 Abs. 2

27.09.2020

01.01.2021

aufgehoben

AB 05.06.2020

Artikel 11

27.09.2020

01.01.2021

Titel geändert

AB 05.06.2020

Artikel 11 Abs. 1

27.09.2020

01.01.2021

geändert

AB 05.06.2020

Artikel 11 Abs. 2

27.09.2020

01.01.2021

aufgehoben

AB 05.06.2020

Artikel 11 Abs. 3

27.09.2020

01.01.2021

aufgehoben

AB 05.06.2020

Artikel 13 Abs. 3

30.11.2025

01.01.2026

geändert

AB 19.12.2025

Artikel 14 Abs. 1, d)

27.09.2020

01.01.2021

eingefügt

AB 05.06.2020

Artikel 14 Abs. 2

28.09.2014

01.01.2015

aufgehoben

AB 30.05.2014

Artikel 15 Abs. 1, d)

27.09.2020

01.01.2021

eingefügt

AB 05.06.2020

Artikel 15 Abs. 4a

27.09.2020

01.01.2021

eingefügt

AB 05.06.2020

Artikel 15a

27.09.2020

01.01.2021

eingefügt

AB 05.06.2020

Artikel 16 Abs. 3a

28.09.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 30.05.2014

Artikel 17a

27.09.2020

01.01.2021

eingefügt

AB 05.06.2020

Artikel 20 Abs. 3

27.09.2020

01.01.2021

geändert

AB 05.06.2020

Titel 5

27.09.2020

01.01.2021

geändert

AB 05.06.2020

Artikel 27

27.09.2020

01.01.2021

totalrevidiert

AB 05.06.2020

Artikel 28

27.09.2020

01.01.2021

totalrevidiert

AB 05.06.2020

Artikel 29

27.09.2020

01.01.2021

totalrevidiert

AB 05.06.2020

Artikel 29

30.11.2025

01.01.2026

aufgehoben

AB 19.12.2025

Titel 5a

27.09.2020

01.01.2021

eingefügt

AB 05.06.2020

Artikel 30

27.09.2020

01.01.2021

totalrevidiert

AB 05.06.2020

Artikel 30a

27.09.2020

01.01.2021

eingefügt

AB 05.06.2020

Artikel 34 Abs. 4a

28.09.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 30.05.2014

Artikel 39a

28.09.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 30.05.2014

Artikel 39b

27.09.2020

01.01.2021

eingefügt

AB 05.06.2020

Artikel 39b Abs. 1, d)

30.11.2025

01.01.2026

aufgehoben

AB 19.12.2025

Artikel 39c

30.11.2025

01.01.2026

eingefügt

AB 19.12.2025