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3.2227

Reglement über die Schätzung, die Festlegung der Eigenmietund Steuerwerte sowie das Bewertungsverfahren für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke (Schätzungsreglement, SchäR)

Vom 28.01.2025 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 26 Absatz 5, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 270 des Gesetzes vom 26. September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz; StG, RB 3.2211),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Einzelheiten über die Schätzung, die Festlegung der Eigenmiet- und Steuerwerte sowie das Bewertungsverfahren für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke.

Art. 2 Gegenstand der Schätzung

Als Grundstücke, die zu schätzen sind, gelten:

  1. die Liegenschaften
  2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte
  3. die Bergwerke
  4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken
  5. die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremden Boden

Zu den Grundstücken gehören auch Zugehör und Nutzungsrechte.

Auf die Schätzung von Grundstücken wird verzichtet, soweit für Steuerzwecke keine amtliche Schätzung erforderlich ist.

Art. 3 Beantragte Schätzung

Nur auf Antrag einer Behörde, des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin werden geschätzt:

  1. unproduktiver Boden
  2. Grundstücke des Bundes, des Kantons, der Gemeinden sowie der Korporationen Uri und Ursern und deren Korporationsbürgergemeinden, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, öffentliche Strassen, Brücken, Wege und Plätze
  3. Grundstücke, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, wie Kirchen, Kapellen, Klostergebäude und Friedhöfe
  4. Grundstücke und Anlagen juristischer Personen
  5. Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen, gemäss Eisenbahngesetz (SR

    )

  6. militärische Anlagen

Art. 4 Rechte und Lasten

Die mit den Grundstücken verbundenen Rechte und Lasten sind bei der Schätzung zu berücksichtigen.

2 2 Steuerwert

Art. 5 Festlegung der steuerlich massgebenden Landwerte

Die Landwerte werden je Gemeinde nach Landwertzonen und Quadratmeterpreisen festgelegt.

Die steuerlich massgebenden Landwerte werden vom Amt für Steuern ermittelt und sind im Anhang des Reglements enthalten.

Für bestimmte im Grundbuch ausgewiesene Flächen wie Verkehrsflächen, Wald usw. kann ein pauschaler Ansatz berücksichtigt werden. Die Finanzdirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

Art. 6 Bewertungsmethoden

Bei Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern, Stockwerkeigentum, gemischten Wohn- und Geschäftshäusern bis drei Einheiten sowie bei industriell und gewerblich genutzten Objekten wird der Steuerwert nach dem Realwert bestimmt.

Bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohneinheiten, Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken, reinen Geschäftshäusern sowie bei gemischten Wohn- und Geschäftshäusern ab vier Einheiten wird der Steuerwert nach dem Ertragswert bestimmt. In begründeten Fällen kann der Steuerwert nach dem Realwert bestimmt werden.

Bei industriell und gewerblich genutzten Objekten handelt es sich um Objekte, bei denen der Wert vor allem durch eine handwerkliche Produktion wie Schreinereien, Gärtnereien, Garagen oder Restaurants bestimmt wird. Bei Geschäftshäusern handelt es sich um Objekte, bei denen der Wert durch eine nichthandwerkliche Nutzung wie Büros oder Läden bestimmt wird. Bei gemischt genutzten Objekten ist die überwiegende Nutzung massgebend.

Art. 7 Realwert für unbebaute Grundstücke

Der Realwert unbebauter Grundstücke wird durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Landwert pro Quadratmeter ermittelt.

Art. 8 Realwert für bebaute Grundstücke

Der Realwert setzt sich bei bebauten Grundstücken aus dem Landwert und dem Zeitbauwert zusammen.

Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter und Zustand des Gebäudes entsprechenden Entwertung. Die Altersentwertungsfaktoren sind im Anhang zum Reglement enthalten.

Der Neubauwert entspricht den Kosten für die Erstellung gleichwertiger Objekte zum Zeitpunkt des massgebenden Bewertungsstichtags.

Art. 9 Ertragswert

Der Ertragswert wird berechnet, indem die jährlichen Nettomieterträge durch den massgebenden Kapitalisierungszinssatz dividiert werden. Der Nettomietertrag entspricht dem Nettomietzins (Mietzins ohne Nebenkosten).

Bei selbstgenutzten, nicht vermieteten, nur teilweise vermieteten oder offensichtlich zu Vorzugskonditionen vermieteten Objekten ist der erzielbare Ertrag (Marktmiete) als Nettomietertrag zu berücksichtigen.

Der Kapitalisierungszinssatz für Mehrfamilienhäuser, für Geschäftshäuser und für Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken ist im Anhang zum Reglement enthalten. Bei gemischt genutzten Objekten ist die überwiegende Nutzung, gemessen an der Höhe der Mieterträge oder Eigenmietwerte, massgebend.

3 3 Eigenmietwert

Art. 10 Mietwertansatz

Der Eigenmietwert von selbstgenutzten Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern, selbstgenutztem Stockwerkeigentum sowie gemischt genutzten Wohn- und Geschäftshäusern wird in der Regel in Prozenten (Mietwertansatz) des Steuerwerts berechnet.

Bei Zwei- und Dreifamilienhäusern sowie gemischt genutzten Wohn- und Geschäftshäusern wird der ermittelte Eigenmietwert anhand der Zimmer, Einheiten oder Wohnflächen anteilsmässig auf die einzelnen Gebäudeteile / Nutzeinheiten verteilt.

Die Mietwertansätze sind im Anhang zum Reglement enthalten.

Art. 11 Vergleichsmieten

Bei industriell und gewerblich genutzten Objekten wird kein Eigenmietwert festgelegt. Nur bei Selbstnutzung oder vorhandenem Wohnraum wird der Eigenmietwert pauschal gestützt auf Vergleichsmieten festgelegt.

Der Eigenmietwert von selbstgenutzten Einheiten in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie von Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken wird gestützt auf Vergleichsmieten ähnlicher Objekte ermittelt.

Sind keine Vergleichsmieten bekannt, wird der Eigenmietwert geschätzt.

Art. 12 Überoder Unternutzung des Grundstücks

Die Über- oder Unternutzung eines Grundstücks wird bei der Ermittlung des Eigenmietwerts durch entsprechende Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Die Einzelheiten werden von der Finanzdirektion in einer Weisung geregelt.

4 4 Bewertungsverfahren

Art. 13 Generelle Neuschätzung

Eine generelle Neuschätzung aller Grundstücke erfolgt bei einer Änderung der für die Bewertung massgebenden Parameter gemäss Anhang.

Alle sechs Jahre werden die verwendeten Parameter wie die Landwerte, Altersentwertungsfaktoren, Mietwertansätze, Kapitalisierungszinssätze und die Pauschalen durch ein Fachgremium überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Finanzdirektion bestimmt die Zusammensetzung dieses Fachgremiums.

Der Regierungsrat setzt die Parameter gestützt auf den Vorschlag des Fachgremiums fest und bestimmt das Datum der Inkraftsetzung der generellen Neuschätzung.

Art. 14 Individuelle Zwischenschätzung

Eine individuelle Zwischenschätzung erfolgt:

  1. bei neu erstellten Objekten
  2. bei einer Änderung von Bewertungsbestandteilen die das Grundstück betreffen wie die Änderung der Grundstückfläche
  3. bei einer Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse wie einer Veränderung der Mieterträge oder einer Nutzungsänderung
  4. bei umfassenden Renovationen oder wesentlichen Um-, Anoder Ausbauten der Objekte
  5. bei Abbruch von Objekten oder anderen Gründen, die zu einer wesentlichen Wertveränderung beitragen oder
  6. bei einer Handänderung

Massgebend sind dabei die Landwerte gemäss der letzten generellen Neuschätzung, das Alter und der Zustand des Objekts im Zeitpunkt der Zwischenschätzung sowie der jährliche Nettomietertrag des Objekts im Zeitpunkt der Zwischenschätzung.

Die neuen Eigenmiet- und Steuerwerte gelten, sobald die Schätzungsverfügung rechtskräftig ist.

Art. 15 Abweichende Bewertungsmethoden: Pauschale Festlegung des Steuerwerts

Führt die schematische und formelmässige Ermittlung nach den Artikeln 5 ff. zu einem Steuerwert, der über 100 Prozent oder unter 85 Prozent des Marktwerts liegt, so kann von Amtes wegen oder kann auf Antrag hin eine individuelle Schätzung des Steuerwerts nach einer anderen anerkannten Bewertungsmethode vorgenommen werden.

Bei Handänderungen zwischen unabhängigen Dritten, bei denen der Handänderungspreis wesentlich vom ermittelten Steuerwert abweicht, wird der Steuerwert pauschal festgelegt. Liegt der nach den Artikeln 5 ff. ermittelte Steuerwert:

  1. unter 85 Prozent des Handänderungspreises, so wird der Steuerwert pauschal auf 85 Prozent des Handänderungspreises erhöht
  2. über dem Handänderungspreis, so wird der Steuerwert pauschal auf 100 Prozent des Handänderungswerts herabgesetzt

Der pauschal angepasste Steuerwert ist für die schematische und formelmässige Ermittlung des Eigenmietwerts nach Artikel 10 massgebend.

Art. 16 Abweichende Bewertungsmethoden: Pauschale Festlegung des Eigenmietwerts

Führt die schematische und formelmässige Ermittlung nach Artikel 10 zu einem Eigenmietwert, der über 100 Prozent oder unter 85 Prozent der Marktmiete liegt, so kann von Amtes wegen oder kann auf Antrag hin der Eigenmietwert pauschal aufgrund von Markt- oder Vergleichsmieten festgelegt werden.

5 5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung

Nach Inkrafttreten dieses Reglements richtet sich die Festsetzung der Eigenmiet- und Steuerwerte für hängige Schätzungen nach den Bestimmungen dieses Reglements.

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

A1 A1 Anhang 1: Parameter für die Schätzung von Grundstücken ab 11. Januar 2025

Art. A1-1 Landwerte (Art. 5 Abs. 2)

Landwerte (Art. 5 Abs. 2) (Wertbasis 2006):

  1. Gemeinde

    Zone

    Fr./m²

    Altdorf

    1

    1'000 Franken

    Altdorf

    2

    900 Franken

    Altdorf

    3

    800 Franken

    Altdorf

    4

    650 Franken

    Altdorf

    5

    500 Franken

    Altdorf

    6

    400 Franken

    Altdorf

    7

    300 Franken

    Altdorf

    8

    200 Franken

    Altdorf

    11

    100 Franken

    Altdorf

    12

    80 Franken

    Andermatt

    1

    500 Franken

    Andermatt

    2

    450 Franken

    Andermatt

    3

    400 Franken

    Andermatt

    4

    300 Franken

    Andermatt

    5

    200 Franken

    Andermatt

    6

    100 Franken

    Andermatt

    7

    40 Franken

    Attinghausen

    1

    400 Franken

    Attinghausen

    2

    350 Franken

    Attinghausen

    3

    300 Franken

    Attinghausen

    4

    200 Franken

    Attinghausen

    5

    150 Franken

    Attinghausen

    6

    80 Franken

    Attinghausen

    11

    60 Franken

    Attinghausen

    12

    40 Franken

    Bürglen

    1

    650 Franken

    Bürglen

    2

    550 Franken

    Bürglen

    3

    600 Franken

    Bürglen

    4

    400 Franken

    Bürglen

    5

    300 Franken

    Bürglen

    6

    200 Franken

    Bürglen

    16

    150 Franken

    Bürglen

    17

    120 Franken

    Bürglen

    18

    100 Franken

    Erstfeld

    1

    400 Franken

    Erstfeld

    2

    350 Franken

    Erstfeld

    3

    300 Franken

    Erstfeld

    4

    250 Franken

    Erstfeld

    5

    200 Franken

    Erstfeld

    6

    150 Franken

    Flüelen

    1

    800 Franken

    Flüelen

    2

    600 Franken

    Flüelen

    3

    500 Franken

    Flüelen

    4

    400 Franken

    Flüelen

    5

    300 Franken

    Flüelen

    6

    250 Franken

    Flüelen

    7

    200 Franken

    Göschenen

    1

    150 Franken

    Göschenen

    2

    130 Franken

    Göschenen

    3

    75 Franken

    Göschenen

    4

    10 Franken

    Gurtnellen

    1

    150 Franken

    Gurtnellen

    2

    120 Franken

    Gurtnellen

    3

    100 Franken

    Gurtnellen

    4

    75 Franken

    Gurtnellen

    5

    60 Franken

    Gurtnellen

    6

    30 Franken

    Gurtnellen

    11

    100 Franken

    Gurtnellen

    12

    60 Franken

    Hospental

    1

    150 Franken

    Hospental

    2

    120 Franken

    Hospental

    3

    75 Franken

    Isenthal

    1

    225 Franken

    Isenthal

    2

    200 Franken

    Isenthal

    3

    180 Franken

    Isenthal

    4

    100 Franken

    Isenthal

    11

    100 Franken

    Isenthal

    12

    50 Franken

    Realp

    1

    150 Franken

    Realp

    2

    120 Franken

    Realp

    3

    100 Franken

    Realp

    4

    75 Franken

    Realp

    5

    20 Franken

    Schattdorf

    1

    700 Franken

    Schattdorf

    2

    600 Franken

    Schattdorf

    3

    500 Franken

    Schattdorf

    4

    400 Franken

    Schattdorf

    5

    300 Franken

    Schattdorf

    6

    200 Franken

    Schattdorf

    7

    20 Franken

    Schattdorf

    11

    200 Franken

    Schattdorf

    12

    150 Franken

    Seedorf

    1

    450 Franken

    Seedorf

    2

    400 Franken

    Seedorf

    3

    300 Franken

    Seedorf

    4

    200 Franken

    Seedorf

    5

    50 Franken

    Seedorf-Bauen

    1

    600 Franken

    Seedorf-Bauen

    2

    500 Franken

    Seedorf-Bauen

    3

    400 Franken

    Seedorf-Bauen

    4

    300 Franken

    Seedorf-Bauen

    5

    200 Franken

    Seedorf-Bauen

    6

    150 Franken

    Seelisberg

    1

    250 Franken

    Seelisberg

    2

    225 Franken

    Seelisberg

    3

    200 Franken

    Seelisberg

    4

    175 Franken

    Seelisberg

    5

    150 Franken

    Seelisberg

    6

    100 Franken

    Silenen

    1

    200 Franken

    Silenen

    2

    175 Franken

    Silenen

    3

    150 Franken

    Silenen

    4

    140 Franken

    Silenen

    5

    120 Franken

    Silenen

    6

    100 Franken

    Silenen

    7

    75 Franken

    Silenen

    11

    50 Franken

    Sisikon

    1

    600 Franken

    Sisikon

    2

    500 Franken

    Sisikon

    3

    400 Franken

    Sisikon

    4

    300 Franken

    Sisikon

    5

    150 Franken

    Spiringen

    1

    225 Franken

    Spiringen

    2

    200 Franken

    Spiringen

    3

    150 Franken

    Spiringen

    4

    100 Franken

    Spiringen

    11

    80 Franken

    Spiringen

    12

    50 Franken

    Spiringen

    13

    40 Franken

    Unterschächen

    1

    225 Franken

    Unterschächen

    2

    200 Franken

    Unterschächen

    3

    150 Franken

    Unterschächen

    4

    100 Franken

    Unterschächen

    5

    50 Franken

    Wassen

    1

    150 Franken

    Wassen

    2

    130 Franken

    Wassen

    3

    100 Franken

    Wassen

    4

    75 Franken

    Wassen

    11

    50 Franken

    Wassen

    12

    30 Franken

Art. A1-2 Altersentwertungsfaktoren (Art. 8 Abs. 2)

Die Altersentwertungsfaktoren betragen:

  1. bei Ein-, Zweiund Dreifamilienhäusern sowie bei Stockwerkeigentum 1.0 Prozent pro Jahr des Neubauwerts, höchstens jedoch 60 Prozent und
  2. bei industriell und gewerblich genutzten Objekten 2.0 Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 60 Prozent

Art. A1-3 Kapitalisierungszinssätze (Art. 9 Abs. 3)

Die Kapitalisierungszinssätze betragen:

  1. für Mehrfamilienhäuser 6.25 Prozent
  2. für Geschäftshäuser 7.50 Prozent und
  3. für Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken 7.50 Prozent

Art. A1-4 Mietwertansätze (Art. 10 Abs. 3)

Mietwertansätze:

  1. Für Ein-, Zweiund Dreifamilienhäuser gelten folgende Mietwertansätze:
  2. 1.

    3.75 Prozent bis zu einem Steuerwert von 0 Franken bis 250'000 Franken

  3. 2.

    plus 3.50 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 250'001 Franken bis 500'000 Franken

  4. 3.

    plus 3.25 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 500'001 Franken bis 750'000 Franken

  5. 4.

    plus 3.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 750'001 Franken bis 1'000'000 Franken

  6. 5.

    plus 2.75 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'000'001 Franken bis 1'250'000 Franken

  7. 6.

    plus 2.50 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'250'001 Franken bis 1'500'000 Franken

  8. 7.

    plus 2.25 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'500'001 Franken bis 1'750'000 Franken

  9. 8.

    plus 2.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'750'001 Franken bis 2'000'000 Franken

  10. 9.

    plus 1.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 2'000'001 Franken

  11. Für Stockwerkeigentum gelten folgende Mietwertansätze:
  12. 1.

    4.00 Prozent bis zu einem Steuerwert von 0 Franken bis 250'000 Franken

  13. 2.

    plus 3.75 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 250'001 Franken bis 500'000 Franken

  14. 3.

    plus 3.50 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 500'001 Franken bis 750'000 Franken

  15. 4.

    plus 3.25 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 750'001 Franken bis 1'000'000 Franken

  16. 5.

    plus 3.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'000'001 Franken bis 1'250'000 Franken

  17. 6.

    plus 2.75 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'250'001 Franken bis 1'500'000 Franken

  18. 7.

    plus 2.50 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'500'001 Franken bis 1'750'000 Franken

  19. 8.

    plus 2.25 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'750'001 Franken bis 2'000'000 Franken

  20. 9.

    plus 2.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 2'000'001 Franken bis 2'250'000 Franken

  21. 10.

    plus 1.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 2'250'001 Franken

Egress

AB 31.01.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

28.01.2025

01.01.2025

Erlass

Erstfassung

AB 31.01.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

28.01.2025

01.01.2025

Erstfassung

AB 31.01.2025