Lexipedia

3.2402

Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR)

Vom 23.06.1997 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 104 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11),

beschliesst:

1 1 Organisation

Art. 1 Behörden

Die Durchführung der direkten Bundessteuer wird folgenden Steuerbehörden übertragen:

  1. dem Amt für Steuern
  2. dem Amt für Finanzen
  3. den Einwohnergemeinden
  4. der Finanzdirektion
  5. der kantonalen Steuerkommission
  6. dem Obergericht

Art. 2 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

Das Amt für Steuern ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer. Es leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des DBG.

Das Amt für Steuern vollzieht die nach DBG der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.

Art. 3 Anwendung des kantonalen Rechts

Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement die Organisation und das Verfahren nicht ausdrücklich anders regeln, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG, RB 3.2211) sinngemäss anwendbar.

2 2 Veranlagung und Rechtsmittelverfahren

Art. 4 Veranlagungsbehörden

Das Amt für Steuern veranlagt die natürlichen und juristischen Personen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. *

*

Die Quellensteuern werden im gleichen Verfahren veranlagt wie die Quellensteuern des Kantons und der Gemeinden. Das Amt für Steuern überwacht die Veranlagung der Quellensteuern. *

Art. 5 Rechtsmittelinstanzen

Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen Steuerveranlagungen, Bussen und Nachsteuern sowie gegen Verfügungen über Bestand und Umfang der Quellensteuer, die nicht im sinngemäss anwendbaren Vorverfahren gemäss Artikel 202 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri2 durch das Amt für Steuern erledigt werden konnten. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei.

Das Obergericht ist die kantonale Steuerrekurskommission. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Steuerkommission. Die Verfahrenskosten richten sich nach den entsprechenden kantonalen Vorschriften. *

Art. 6 Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren

Die Einsprache und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach kantonalem Recht gegen einen streitigen Quellensteuerabzug gelten auch als Einsprache und Beschwerde gegen den in der Quellensteuer enthaltenen Anteil der direkten Bundessteuer.

3 3 Inventarisation

Art. 7 Inventarbehörde

Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode einer steuerpflichtigen Person nach den Artikeln 154 bis 159 DBG sind die Einwohnergemeinden zuständig.

4 4 Bezug und Erlass der Steuer

Art. 8 Bezugsbehörden

Die zuständige Einwohnergemeinde bezieht die direkte Bundessteuer für die natürlichen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren. Sie kann mit Zustimmung der Finanzdirektion den gesamten Steuerbezug einer anderen Behörde übertragen.

Das Amt für Finanzen bezieht die direkte Bundessteuer für die juristischen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren.

Die Vorschriften der kantonalen Gebührenverordnung (RB 2.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) sind sinngemäss anzuwenden.

Der Bezug der Quellensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen. Das Amt für Steuern überwacht den Bezug.

Art. 9 Abrechnung

Das Amt für Finanzen rechnet mit der zuständigen Behörde des Bunds über die bezogenen direkten Bundessteuern ab.

Das Amt für Steuern ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von steuerpflichtigen Personen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den anderen Kantonen ab.

Die Einwohnergemeinden erstellen eine Abrechnung über die bezogenen Quellensteuern und rechnen darüber mit dem Amt für Steuern jährlich ab.

Art. 10 Steuererlass

Das Amt für Steuern entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer.

5 5 Steuerstrafrecht

Art. 11 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Das Amt für Steuern verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen. Es veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten.

Art. 12 Steuervergehen

Der Steuerbetrug und die Veruntreuung von Quellensteuern werden vom Amt für Steuern der zuständigen Behörde angezeigt.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.

6 6 Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 26. Juni 1989 wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

Egress

AB 04.07.1997

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

23.06.1997

01.07.1997

Erlass

Erstfassung

AB 04.07.1997

02.10.2001

01.01.2001

Artikel 4 Abs. 1

geändert

AB 12.10.2001

02.10.2001

01.01.2001

Artikel 4 Abs. 2

aufgehoben

AB 12.10.2001

02.10.2001

01.01.2001

Artikel 4a

eingefügt

AB 12.10.2001

02.10.2001

01.01.2001

Artikel 5 Abs. 2

geändert

AB 12.10.2001

02.10.2001

01.01.2001

Artikel 11

totalrevidiert

AB 12.10.2001

04.12.2018

01.01.2019

Artikel 1

totalrevidiert

AB 14.12.2018

04.12.2018

01.01.2019

Artikel 4 Abs. 3

geändert

AB 14.12.2018

04.12.2018

01.01.2019

Artikel 4a

aufgehoben

AB 14.12.2018

04.12.2018

01.01.2019

Artikel 8

totalrevidiert

AB 14.12.2018

04.12.2018

01.01.2019

Artikel 9

totalrevidiert

AB 14.12.2018

04.12.2018

01.01.2019

Artikel 10

totalrevidiert

AB 14.12.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

23.06.1997

01.07.1997

Erstfassung

AB 04.07.1997

Artikel 1

04.12.2018

01.01.2019

totalrevidiert

AB 14.12.2018

Artikel 4 Abs. 1

02.10.2001

01.01.2001

geändert

AB 12.10.2001

Artikel 4 Abs. 2

02.10.2001

01.01.2001

aufgehoben

AB 12.10.2001

Artikel 4 Abs. 3

04.12.2018

01.01.2019

geändert

AB 14.12.2018

Artikel 4a

02.10.2001

01.01.2001

eingefügt

AB 12.10.2001

Artikel 4a

04.12.2018

01.01.2019

aufgehoben

AB 14.12.2018

Artikel 5 Abs. 2

02.10.2001

01.01.2001

geändert

AB 12.10.2001

Artikel 8

04.12.2018

01.01.2019

totalrevidiert

AB 14.12.2018

Artikel 9

04.12.2018

01.01.2019

totalrevidiert

AB 14.12.2018

Artikel 10

04.12.2018

01.01.2019

totalrevidiert

AB 14.12.2018

Artikel 11

02.10.2001

01.01.2001

totalrevidiert

AB 12.10.2001