Lexipedia

3.9211

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Vom 12.06.1988 (Stand 01.07.2015)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 335 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt das Schweizerische Strafgesetzbuch.

Besondere Rechtserlasse des Verwaltungs- und Steuerstrafrechts sowie die Strafprozessordnung (SR 312.0) bleiben vorbehalten.

Art. 2 Kompetenz zum Erlass von Strafbestimmungen

Der Landrat, der Regierungsrat sowie die rechtsetzenden Organe der Korporationen und der Gemeinden können in einem Rechtserlass Widerhandlungen gegen ihre Rechtsvorschriften unter Strafe stellen.

Für Übertretungen solcher Vorschriften können sie vorsehen, dass die Busse auf der Stelle gegen Quittung erhoben wird, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist. *

Art. 3 Anwendung des Bundesrechts

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (SR 311.1) gelten auch für das Strafrecht des Kantons, der Korporationen und Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2 2 Kantonale Straftatbestände

Art. 5 Nachtruhestörung

Wer die Nachtruhe durch übermässigen Lärm oder auf andere Weise stört, wird mit Busse bestraft.

Art. 5a Verunreinigung fremden Eigentums

Mit Busse wird bestraft, wer unbefugterweise:

  1. auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften, Plakate oder dergleichen anbringt
  2. öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich indem er oder sie Abfälle wegwirft, ablagert oder zurücklässt

Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 5b Grober Unfug, unanständiges Benehmen

Wer in der Öffentlichkeit groben Unfug treibt oder seine Notdurft im Siedlungsraum öffentlich verrichtet, wird mit Busse bestraft.

Art. 6 Gefährdende Tierhaltung

Wer ein Tier so hält, dass Menschen gefährdet werden, wird mit Busse bestraft.

Die fahrlässig begangene Tat ist strafbar.

2a 2a Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft *

Art. 6a

Die für den Strafvollzug zuständige Direktion[1] kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, um das Rückversetzungsverfahren bzw. den nachträglichen richterlichen Entscheid sicherzustellen. Vorausgesetzt ist, dass die Sicherheitshaft dringlich ist und dass der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.

Als nachträgliche richterliche Verfahren im Sinne von Absatz 1 gelten die Verfahren gemäss Artikel 62a Absatz 3, Artikel 62c Absatz 4 und 6, Artikel 63b Absatz 3, Artikel 64a Absatz 3 oder Artikel 95 Absatz 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0).

Die zuständige Direktion beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden, die angeordnete Sicherheitshaft zu genehmigen.

Für das Verfahren und den Vollzug gelten sinngemäss die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) über die Sicherheitshaft.

3 3 Zuständigkeiten des Landrates

Art. 7

Der Landrat ist abschliessend ermächtigt, interkantonale Vereinbarungen zu genehmigen und die entsprechenden Kredite zu beschliessen über:

  1. die gemeinsame Errichtung und Führung oder die Mitbenutzung von Anstalten, die dem Strafund Massnahmenvollzug dienen
  2. die Deckung der Versorgungskosten in Verfahren gegen Jugendliche

Zudem beschliesst er über die Zulassung von Privatanstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen.

4 4 Schlussbestimmungen

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist[2].

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Einführungsgesetz vom 4. Mai 1941 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch für den Kanton Uri
  2. Landratsbeschluss von 1807 (aLdb. Artikel 203) betreffend nächtlicher Unfug
  3. Artikel 213 aLdb. betreffend «Geschütz legen»

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat[3].

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt[4].

Egress

AB 26.02.1988

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

12.06.1988

01.09.1998

Erlass

Erstfassung

AB 26.02.1988

17.05.1992

01.06.1995

Artikel 2 Abs. 2

geändert

AB 16.04.1992

30.11.2008

01.01.2009

Artikel 4

aufgehoben

AB 19.09.2008

30.11.2008

01.01.2009

Artikel 5

totalrevidiert

AB 19.09.2008

30.11.2008

01.01.2009

Artikel 5a

eingefügt

AB 19.09.2008

30.11.2008

01.01.2009

Artikel 5b

eingefügt

AB 19.09.2008

30.11.2008

01.01.2009

Artikel 6

totalrevidiert

AB 19.09.2008

30.11.2008

01.01.2009

Artikel 7

totalrevidiert

AB 19.09.2008

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 3

totalrevidiert

AB 16.07.2010

14.06.2015

01.07.2015

Titel 2a

eingefügt

AB 14.06.2015

14.06.2015

01.07.2015

Artikel 6a

eingefügt

AB 14.06.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

12.06.1988

01.09.1998

Erstfassung

AB 26.02.1988

Artikel 2 Abs. 2

17.05.1992

01.06.1995

geändert

AB 16.04.1992

Artikel 3

26.09.2010

01.01.2011

totalrevidiert

AB 16.07.2010

Artikel 4

30.11.2008

01.01.2009

aufgehoben

AB 19.09.2008

Artikel 5

30.11.2008

01.01.2009

totalrevidiert

AB 19.09.2008

Artikel 5a

30.11.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 19.09.2008

Artikel 5b

30.11.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 19.09.2008

Artikel 6

30.11.2008

01.01.2009

totalrevidiert

AB 19.09.2008

Titel 2a

14.06.2015

01.07.2015

eingefügt

AB 14.06.2015

Artikel 6a

14.06.2015

01.07.2015

eingefügt

AB 14.06.2015

Artikel 7

30.11.2008

01.01.2009

totalrevidiert

AB 19.09.2008