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30.2135

Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen

Vom 15.11.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 18d Gesundheitsgesetz (RB 30.2111),

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton richtet den freipraktizierenden Hebammen, die über eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 19 Gesundheitsgesetz im Kanton Uri verfügen, eine Bereitschaftsentschädigung aus.

Art. 2 Voraussetzungen

Eine freipraktizierende Hebamme hat Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung, sofern sie:

  1. die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri während einer Hausgeburt oder einer Beleghebammen-Geburt in einem Spital oder Geburtshaus mit entsprechendem Leistungsauftrag auf der Spitalliste des Kantons Uri (RB

    ) betreut

  2. die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri im Anschluss an die Geburt im Wochenbett zu Hause pflegt

Art. 3 Erlöschen

Der Anspruch erlischt, sobald vertraglich oder gesetzlich eine gleichwertige Entschädigung geleistet wird.

Art. 4 Höhe

Die Bereitschaftsentschädigung beträgt:

  1. 400 Franken für eine Hausgeburt
  2. 400 Franken für eine Beleghebammen-Geburt
  3. 200 Franken für eine Wochenbettbetreuung

Art. 5 Antragstellung

Hebammen mit Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung reichen ihre Gesuche zusammen mit den erforderlichen Nachweisen spätestens ein halbes Jahr nach der Geburt der zuständigen Direktion[1] ein.

Art. 6 Vollzug

Die zuständige Direktion[2] wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 7 Inkrafttreten

Die Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Egress

AB 24.11.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

15.11.2017

01.01.2018

Erlass

Erstfassung

AB 24.11.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

15.11.2017

01.01.2018

Erstfassung

AB 24.11.2017