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30.2315

Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone

Vom 14.09.1999 (Stand 01.01.2009)

Präambel

Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden,

vereinbaren:

1 1 Organisationsform und Aufgaben

Art. 1 Name, Rechtsnatur, Sitz

Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Das Laboratorium ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es führt eine eigene Rechnung.

Sitz des Laboratoriums ist Brunnen. Die Anstalt ist Eigentümerin des Laboratoriums und des beweglichen Betriebsvermögens.

Art. 2 Aufgaben

Das Laboratorium vollzieht für die Konkordatskantone: *

  1. die eidgenössische und kantonale Lebensmittelund Chemikaliengesetzgebung, soweit die anwendbare Gesetzgebung der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker Aufgaben zuweist; sowie
  2. die Gesetzgebung im Veterinärbereich gemäss Artikel 8b
  3. Es kann mit weiteren verwandten Aufgaben betraut werden

Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

Soweit die Hauptaufgaben des Laboratoriums nicht beeinträchtigt werden, können in den Leistungsauftrag auch privatwirtschaftliche Dienstleistungen aufgenommen werden, die mit dem öffentlichen Tätigkeitsbereich verwandt sind.

Das Laboratorium koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit anderen Behörden und Ämtern. *

2 2 Organe und Zuständigkeiten

Art. 3 Organe und Vollzugsinstanzen

Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind:

  1. die Aufsichtskommission
  2. die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter
  3. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker
  4. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt
  5. die Revisionsstelle
  6. die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Art. 4 Aufsichtskommission: Zusammensetzung

Die Aufsichtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre.

Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich jährlich mindestens zweimal.

Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitglieder.

Art. 5 Aufsichtskommission: Aufgaben

Die Aufsichtskommission:

  1. führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium
  2. erteilt unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 dem Laboratorium den Leistungsauftrag
  3. genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das Globalbudget und Nachkredite
  4. informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die Ausführung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets
  5. wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und legt deren Anstellungsbedingungen fest
  6. erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personalund Besoldungsverordnung
  7. legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht sie
  8. setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschliessen

    [1]

  9. entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Organisationen und Firmen für den Vollzug des Tierschutzgesetzes

    [2]

    sowie über den Beizug von Organisationen für den Vollzug des Tierseuchengesetzes

    [3]

    und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest

  10. entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Stellen zur Inspektion

    [4]

    und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest

  11. entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob der Vollzug einer Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung gemäss Artikel 8b Absatz 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung von Artikel 6 von der Aufsichtskommission mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident
  12. kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der generellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes nach Artikel 8b Absatz 1 vorsehen. Hierzu erlässt sie Ausführungsbestimmungen und regelt das Verfahren. Die Beschlussfassung richtet sich nach Artikel 6. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone

Art. 6 Aufsichtskommission: Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Aufsichtskommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Einstimmigkeit.

Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen.

Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat beratende Stimme und Antragsrecht. *

Art. 7 Betriebsleitung: Stellung

Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter führt den Betrieb in administrativer Hinsicht und vertritt die Anstalt nach aussen.

Art. 8 Betriebsleitung: Aufgaben

Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.

Sie hat insbesondere:

  1. die Einhaltung des Leistungsauftrages sowie des Globalkredits und des Globalbudgets zu verantworten
  2. für das Controlling und das Berichtswesen zu sorgen
  3. die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abzuschliessen
  4. der Aufsichtskommission Rechenschaft abzulegen
  5. das Sekretariat der Aufsichtskommission zu führen und deren Geschäfte vorzubereiten

Der Betriebsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiterdelegieren.

Art. 8a Kantonschemikerin oder Kantonschemiker

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht für die Konkordatskantone jene Aufgaben, die die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium gemäss Leistungsauftrag zu erfüllen hat.

In diesem Bereich übt sie bzw. er die fachliche Aufsicht aus über die mit dem Vollzug beauftragten Personen in den Konkordatskantonen.

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.

Art. 8b Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht unter Vorbehalt von Artikel 5 Buchstabe l die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung, namentlich die:

  1. Tierseuchengesetzgebung (SR

    )

  2. Tierschutzgesetzgebung (SR

    )

  3. Lebensmittelgesetzgebung (SR

    ) im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung

  4. Heilmittelgesetzgebung (SR

    ) in tierärztlichen Privatapotheken, anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zum überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht und in Betrieben, die nach der Verordnung über die Primärproduktion registriert sind (SR

    )

  5. Gesetzgebung über die Ein-, Ausund Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten in seinem Bereich (EDAV, SR

    )

  6. Gesetzgebung zur Ausübung von Berufen im Bereich der Tierheilkunde, der Zootechnik, der Gesundheitsvorsorge und Pflege sowie der Ausbildung von Tieren
  7. Gesetzgebung im Bereich gefährliche Hunde; namentlich ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig für Kontrollen und Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren vor einer Gefährdung durch Hunde

    [5]

  8. sowie die weiteren Aufgaben gemäss Leistungsauftrag

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt organisiert und beaufsichtigt den Vollzug nach Absatz 1. Gestützt darauf stellt die Betriebsleitung die erforderlichen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und Bieneninspektoren an. Diese können auf dem ganzen Konkordatsgebiet eingesetzt werden. *

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.

Art. 8c Allgemeine Verfahrensbestimmungen: Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen Artikel 8d–8f beschränkt sich auf kantonstierärztliche Verfügungen gemäss Artikel 8b Absatz 1 sowie auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

Art. 8d Allgemeine Verfahrensbestimmungen: Anwendbares Recht

Soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen, finden die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons Anwendung.

Der Erlass einer Verfügung sowie das Einspracheverfahren bestimmen sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege[6] und der Gerichtsordnung[7] des Kantons Schwyz.

Art. 8e Einsprache

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, kann innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt fällt einen Einspracheentscheid.

Art. 8f Beschwerde

Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde erhoben werden.

Die am Einspracheverfahren beteiligten Personen sind beschwerdelegitimiert, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem jeweils anwendbaren Recht des Konkordatskantons erfüllt sind.

Art. 8g Legitimation von Behörden und Ämtern

Entscheide gemäss Artikel 5 Bst. k sind den betroffenen Regierungen der Konkordatskantone schriftlich zu eröffnen. Der Regierungsrat ist berechtigt gegen Entscheide der Aufsichtskommission innert 20 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde zu erheben. Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons anwendbar.

Art. 9 Revisionsstelle

Die Aufsichtskommission wählt eine Revisionsstelle.

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.

Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.

Art. 10 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Jeder Konkordatskanton ordnet in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seiner Volksvertretung ab. Die Kommission konstituiert sich selbst. *

Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus, indem sie:

  1. vor der Genehmigung durch die Regierungen der Konkordatskantone Stellung zum Leistungsauftrag nimmt
  2. die Volksvertretungen der Konkordatskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung des Leistungsauftrages informiert
  3. von der Aufsichtskommission über die Tätigkeit des Laboratoriums informiert wird

3 3 Betrieb und Personal

Art. 11 Leistungsauftrag

Die übergeordneten Sachziele des Laboratoriums, die Produktegruppen mit den wesentlichen Leistungsmerkmalen und die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt. *

Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

Er kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn es eine neue Aufgabenstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden können. Reicht das Globalbudget wegen einer Änderung des Leistungsauftrages nicht aus, ist bei der Aufsichtskommission ein Nachkredit zu beantragen. *

Art. 12 Personal

Das Laboratorium stellt sein Personal nach der Personal- und Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz an. *

Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

Art. 13 Haftung und Verantwortlichkeit

Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.

4 4 Finanzhaushalt

Art. 14 Kostenrechnung

Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung.

Erzielt das Laboratorium einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene Reserven. Sie dienen der Deckung allfälliger späterer Verluste und der Finanzierung künftiger Investitionen.

Ein Verlust wird auf das Folgejahr bzw. die folgende Leistungsperiode übertragen.

Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen, die das Laboratorium nicht beeinflussen konnte (exogene Einflüsse), so werden sie auf die Konkordatskantone im Verhältnis zu den von ihnen bezogenen Leistungen verteilt.

Art. 15 Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten

Das Laboratorium erhebt für seine Vollzugstätigkeit sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben Gebühren, soweit diese Tätigkeiten von Gesetzes wegen nicht gebührenfrei sind.

Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, schuldet die Verursacherin oder der Verursacher die Gebühr.

Art. 16 Entgelte für Dienstleistungen

Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.

Art. 17 Steuerfreiheit

Das Laboratorium ist für seine hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.

5 5 Erweiterungsprojekt 2004 *

Art. 18 Bau und Finanzierung

Damit das Laboratorium die erweiterten Aufgaben erfüllen kann, wird ein Erweiterungsbau erstellt. Die Bau- und Einrichtungskosten von 1'500'000 Franken werden nach Abzug von 150'000 Franken als Standortbeitrag des Kantons Schwyz wie folgt auf die Konkordatskantone verteilt:

  1. Kanton

    Prozentualer Anteil

    Franken

    Schwyz

    61 Prozent

    824'000 Franken

    Uri

    12 Prozent

    162'000 Franken

    Obwalden

    14 Prozent

    189'000 Franken

    Nidwalden

    13 Prozent

    175'000 Franken

Über die Bewilligung allfälliger Zusatzkredite beschliessen die Volksvertretungen der Konkordatskantone nach dem gleichen Verteilschlüssel endgültig. Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit anzufordern.

Die Vergabe von Aufträgen durch die Aufsichtskommission richtet sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz.

6 6 Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 19 Rechtsgültigkeit

Das Konkordat bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone.

Art. 20 Dauer und Kündigung

Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.

Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende einer Leistungsperiode kündigen, erstmals auf das Ende der ersten Leistungsperiode.

Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.

Art. 21 Austritt und Auflösung

Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Laboratoriums.

Der austretende Kanton hat Anspruch auf eine Entschädigung. Bei deren Festsetzung sind die Interessen des austretenden Kantons sowie die Interessen der verbleibenden Konkordatskantone an der Fortführung des Laboratoriums angemessen zu berücksichtigen.

Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf jenen Anteil an den realisierten Werten, der seinem Anteil am effektiven Leistungsbezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.

Art. 22 Streitigkeiten

Das Bundesgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben.

Art. 23 Übergangsbestimmungen

Dem Laboratorium wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag erteilt. *

Die Aufsichtskommission erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Leistungsauftrages, insbesondere Anordnungen für die Einführung der Kostenrechnung.

Die ungedeckten Betriebskosten des Laboratoriums werden in den Rechnungsjahren 2004 und 2005 von den Konkordatskantonen nach folgenden Verteilschlüsseln getragen: *

  1. für den Bereich Kantonschemiker: Uri 16 Prozent, Schwyz 54 Prozent, Obwalden 14 Prozent, Nidwalden 16 Prozent
  2. für den Bereich Kantonstierarzt: Uri 12 Prozent, Schwyz 61 Prozent, Obwalden 14 Prozent, Nidwalden 13 Prozent

Die Konkordatskantone übertragen der interkantonalen Anstalt alle Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft gemäss Konkordat vom 19. Februar 1970. Die Aufsichtskommission kann die für den Übergang notwendigen Erklärungen abgeben.

Art. 24 Inkrafttreten

Nach der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone[8] treten die Art. 5 Bst. f, Art. 8 Abs. 2 Bst. c, 12, 18 und 23 sofort, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis.

Mit dem vollständigen Inkrafttreten werden das Konkordat vom 19. Februar 1970 sowie die Interkantonale Vereinbarung über die Durchführung der Giftkontrolle vom 25. Mai 1972 aufgehoben.

Egress

AB 24.12.1999

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

14.09.1999

01.01.2004

Erlass

Erstfassung

AB 24.12.1999

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 3

totalrevidiert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 5 Abs. 1, e)

geändert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 5 Abs. 1, f)

geändert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 5 Abs. 1, g)

geändert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 6 Abs. 3

geändert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 7

totalrevidiert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 8

totalrevidiert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 8a

eingefügt

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 8b

eingefügt

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2000

Artikel 10 Abs. 1

geändert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 12 Abs. 1

geändert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 14

totalrevidiert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 15

totalrevidiert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Titel 5

geändert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 18

totalrevidiert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 23 Abs. 1

geändert

AB 10.10.2003

24.09.2003

01.01.2004

Artikel 23 Abs. 3

geändert

AB 10.10.2003

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 2 Abs. 1

geändert

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 2 Abs. 4

eingefügt

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 5 Abs. 1, b)

geändert

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 5 Abs. 1, c)

geändert

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 5 Abs. 1, d)

geändert

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 5 Abs. 1, h)

eingefügt

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 5 Abs. 1, i)

eingefügt

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 5 Abs. 1, j)

eingefügt

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 5 Abs. 1, k)

eingefügt

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 5 Abs. 1, l)

eingefügt

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 8b Abs. 2

geändert

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 8c

eingefügt

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 8d

eingefügt

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 8e

eingefügt

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 8f

eingefügt

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 8g

eingefügt

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 11 Abs. 1

geändert

AB 10.10.2008

01.10.2008

01.01.2009

Artikel 11 Abs. 3

geändert

AB 10.10.2008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

14.09.1999

01.01.2004

Erstfassung

AB 24.12.1999

Artikel 2 Abs. 1

01.10.2008

01.01.2009

geändert

AB 10.10.2008

Artikel 2 Abs. 4

01.10.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 10.10.2008

Artikel 3

24.09.2003

01.01.2004

totalrevidiert

AB 10.10.2003

Artikel 5 Abs. 1, b)

01.10.2008

01.01.2009

geändert

AB 10.10.2008

Artikel 5 Abs. 1, c)

01.10.2008

01.01.2009

geändert

AB 10.10.2008

Artikel 5 Abs. 1, d)

01.10.2008

01.01.2009

geändert

AB 10.10.2008

Artikel 5 Abs. 1, e)

24.09.2003

01.01.2004

geändert

AB 10.10.2003

Artikel 5 Abs. 1, f)

24.09.2003

01.01.2004

geändert

AB 10.10.2003

Artikel 5 Abs. 1, g)

24.09.2003

01.01.2004

geändert

AB 10.10.2003

Artikel 5 Abs. 1, h)

01.10.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 10.10.2008

Artikel 5 Abs. 1, i)

01.10.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 10.10.2008

Artikel 5 Abs. 1, j)

01.10.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 10.10.2008

Artikel 5 Abs. 1, k)

01.10.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 10.10.2008

Artikel 5 Abs. 1, l)

01.10.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 10.10.2008

Artikel 6 Abs. 3

24.09.2003

01.01.2004

geändert

AB 10.10.2003

Artikel 7

24.09.2003

01.01.2004

totalrevidiert

AB 10.10.2003

Artikel 8

24.09.2003

01.01.2004

totalrevidiert

AB 10.10.2003

Artikel 8a

24.09.2003

01.01.2004

eingefügt

AB 10.10.2003

Artikel 8b

24.09.2003

01.01.2004

eingefügt

AB 10.10.2003

Artikel 8b Abs. 2

01.10.2008

01.01.2009

geändert

AB 10.10.2008

Artikel 8c

01.10.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 10.10.2008

Artikel 8d

01.10.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 10.10.2008

Artikel 8e

01.10.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 10.10.2008

Artikel 8f

01.10.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 10.10.2008

Artikel 8g

01.10.2008

01.01.2009

eingefügt

AB 10.10.2008

Artikel 10 Abs. 1

24.09.2003

01.01.2000

geändert

AB 10.10.2003

Artikel 11 Abs. 1

01.10.2008

01.01.2009

geändert

AB 10.10.2008

Artikel 11 Abs. 3

01.10.2008

01.01.2009

geändert

AB 10.10.2008

Artikel 12 Abs. 1

24.09.2003

01.01.2004

geändert

AB 10.10.2003

Artikel 14

24.09.2003

01.01.2004

totalrevidiert

AB 10.10.2003

Artikel 15

24.09.2003

01.01.2004

totalrevidiert

AB 10.10.2003

Titel 5

24.09.2003

01.01.2004

geändert

AB 10.10.2003

Artikel 18

24.09.2003

01.01.2004

totalrevidiert

AB 10.10.2003

Artikel 23 Abs. 1

24.09.2003

01.01.2004

geändert

AB 10.10.2003

Artikel 23 Abs. 3

24.09.2003

01.01.2004

geändert

AB 10.10.2003