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30.2317

Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone

Vom 23.10.2009 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone,

in Ausführung von Art. 5 lit. l des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone (RB 30.2315),

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone zugunsten einzelner oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.

Art. 2 Kantone

Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen:

  1. Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh

    [1]

  2. Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts

    [2]

  3. Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht

    [3]

  4. Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild

    [4]

  5. Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest

    [5]

  6. Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen

    [6]

  7. Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose

    [7]

  8. Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere

    [8]

    . Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung

    [9]

    bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein

  9. Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben

    [10]

  10. Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung

    [11]

    . Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes

Art. 3 Verfahren

Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft[12]. Die Ausführungsbestimmungen werden veröffentlicht.

Egress

AB 05.02.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

23.10.2009

01.01.2010

Erlass

Erstfassung

AB 05.02.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

23.10.2009

01.01.2010

Erstfassung

AB 05.02.2010