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30.3115

Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz

Vom 04.03.1997 (Stand 01.03.1997)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 20 und 21 des Gesetzes über den Feuerschutz (RB 30.3111),

beschliesst:

1 1 Kontrollund Reinigungsintervalle

Art. 1 Feuerungsanlagen

Zu den Feuerungsanlagen, die kontrolliert und gereinigt werden müssen, gehören namentlich Feuerungsaggregate, Kamine und Rauchabzüge, solange sie gebraucht werden.

Art. 2 Kontrollund Reinigungsfristen

Es sind zu kontrollieren und, soweit notwendig, zu reinigen oder reinigen zu lassen:

  1. mindestens einmal jährlich die Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden
  2. mindestens alle zwei Jahre die Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden
  3. mindestens alle fünf Jahre die Feuerungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe, die in abgelegenen Gebieten liegen (namentlich im Bergund Alpgebiet) und die nicht ganzjährig, aber mindestens während zwei Monaten im Jahr benutzt werden. Andere derartige Anlagen unterliegen nicht der Bestimmung über die Kontrollund Reinigungsfristen

Die zuständige Feuerschutzkommission kann bei Feuerungsanlagen, die besonders stark beansprucht werden, häufigere Kontrollen und Reinigungen anordnen. Verfügt sie mehr als eine Reinigung im Jahr, muss mindestens eine Reinigung während der Heizperiode vorgenommen werden.

Bei gewerblichen und industriellen Feuerungsanlagen gelten die Kontroll- und Reinigungsfristen sinngemäss.

Streitigkeiten über die Kontroll- und Reinigungsfristen entscheidet die zuständige Feuerschutzkommission. Beschwerdeinstanz ist die Militärdirektion. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

2 2 Richttarif für Kaminfegerarbeiten

Art. 3

Der im Anhang enthaltene Richttarif wird als verbindlich erklärt.

3 3 Schlussbestimmungen

Art. 4 Vollzug

Die Militärdirektion vollzieht dieses Reglement.

Sie erledigt als erste Instanz Streitigkeiten, die sich aus diesem Reglement und dem Anhang dazu ergeben, sofern dieses Reglement, der Anhang dazu oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmen.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. März 1997 in Kraft.

A1 A1 Anhang 1: Richttarif für Kaminfegerarbeiten

A1.1 A1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. A1-1 Zweck

Dieser Richttarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen des Kaminfegers für seine Kontroll- und Reinigungsarbeiten.

Art. A1-2 Geltungsbereich

Dieser Richttarif ordnet die Entschädigung für die Kontrolle und die Reinigung der Feuerungsanlagen durch den Kaminfeger, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln.

Art. A1-3 Reinigungsmethode

Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.

A1.2 A1.2 Entschädigung

Art. A1-4 Bemessung der Entschädigung

Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe. Der Stundenansatz richtet sich nach den Kalkulationsgrundlagen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes (SKMV).

Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird.

Hinzu kommen allfällige Sonderkosten gemäss Artikel A1-13.

Art. A1-5 Tarif nach Vorgabezeit: Grundsatz

Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Beratung, Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Artikel A1-2 sind darin eingeschlossen.

Art. A1-6 Tarif nach Vorgabezeit: Ausnahme

Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (Artikel A1-7).

Art. A1-7 Tarif nach Aufwand

Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Person im Objekt für die Arbeiten an der Feuerungsanlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Artikel A1-2 abgegolten. Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist (Artikel A1-5 und A1-6).

Art. A1-8 Grundtaxe

Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).

Die Grundtaxe darf nur 1mal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 15 Minuten pro Haus.

Bei Reinigungsobjekten in abgelegenen Gebieten oder abseits befahrbarer Strassen darf die Grundtaxe um höchstens zehn Minuten erhöht werden. Der Zuschlag zur Grundtaxe darf pro Siedlung nur einmal berechnet werden. Er ist auf die gereinigten Objekte im Verhältnis aufzuteilen.

Art. A1-9 Zusatzarbeiten: Grundsatz

Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümer, Mieter oder Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.

Art. A1-10 Zusatzarbeiten: Alkalische Heizkesselreinigung

Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anlagebenützer.

Art. A1-11 Unmöglichkeit der Reinigung

Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Eigentümers oder des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.

Art. A1-12 Überzeit

Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten:

  1. Überzeit (18:00–20:00 Uhr, 06:00–07:00 Uhr):

    +25 Prozent

  2. Samstagsund Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr):

    +50 Prozent

  3. Sonntagsarbeit:

    +100 Prozent

Art. A1-13 Sonderkosten

Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten (wie Einsteigen in Kessel) dürfen zusätzlich verrechnet werden.

Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.

Fahrbewilligungsgebühren und besondere Transportkosten dürfen verrechnet werden.

Art. A1-14 Rechnungsstellung

Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag und Grundsätze des Tarifs. Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsausführung sind beim zuständigen Kaminfegermeister anzubringen.

A1.3 A1.3 Schlussbestimmungen

Art. A1-15 Vollzug

Die Militärdirektion kann für die Anwendung dieses Tarifes Weisungen erlassen.

Art. A1-16 Beanstandungen

Beanstandungen über die Anwendung dieses Tarifes sind innert zwanzig Tagen seit der Rechnungsstellung der zuständigen Feuerschutzkommission unter Beilage der Rechnung einzureichen.

Die zuständige Feuerschutzkommission hört den betroffenen Kaminfeger an. Sie meldet den Vorfall der Militärdirektion, wenn sie annimmt, der Richttarif sei nicht richtig angewandt worden. Die Militärdirektion kann als Bewilligungsbehörde nach Artikel 21 des Feuerschutzgesetzes Massnahmen ergreifen.

Die Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbehalten.

Art. A1-17 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt samt Anhang auf den 1. März 1997 in Kraft.

A2 A2 Anhang 2: Tarifanhang Vorgabezeiten

Art. A2-1 Zentralheizungen (inkl. Kamin und Verbindungswege bis zu 3 m Länge)

Leistung:

  1. kW

    kcal/h (1 kW = 860 kcal/h)

    Vorgabezeit in Minuten

    30

    25'800

    50

    30.1–40

    25'801–34'400

    60

    40.1–50

    34'401–43'000

    65

    50.1–60

    43'001–51'600

    70

    60.1–70

    51'601–60'200

    75

    70.1–80

    60'201–68'800

    80

    80.1–90

    68'801–77'400

    85

    90.1–100

    77'401–86'000

    90

    100.1–150

    86'001–129'000

    110

    150.1–200

    129'001–172'000

    125

    200.1–250

    172'001–215'000

    140

    250.1–300

    215'001–258'000

    155

    300.1–350

    258'001–301'000

    170

    350.1–400

    301'001–344'000

    180

    400.1–450

    344'001–387'000

    190

    450.1–500

    387'001–430'000

    200

    500.1–600

    430'001–516'000

    210

    600.1–700

    516'001–602'000

    220

    700.1–800

    602'001–688'000

    230

    800.1–900

    688'001–774'000

    240

    900.1–1'000

    774'001–860'000

    250

    über 1'000

    nach Aufwand

Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten:

  1. bis 5 in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen
  2. ab 6 1/10 Heizungsvorgabezeit

Reinigung von Filteranlagen: nach Aufwand.

Art. A2-2

Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, inkl. drei Züge:

  1. bis 20 kW (17'200 kcal/h):

    40 Min.

  2. ab 20.1 kW (17'201 kcal/h):

    50 Min.

  3. Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug):

    4 Min.

  4. Zuschlag für Bratöfen:

    4 Min.

Art. A2-3

Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und dergleichen Anlagen:

  1. Grundsatz inkl. ein Zug:

    10 Min.

  2. Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug):

    4 Min.

  3. Zuschlag je Aufsatz:

    6 Min.

Art. A2-4

Lochherde:

  1. Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher:

    10 Min.

  2. Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten):

    4 Min.

  3. Zuschlag für Warmwasserund Boilereinbauten:

    4 Min.

Art. A2-5

Plattenherde:

  1. bis 300 cm² Herdoberfläche:

    16 Min.

  2. Zuschlag für weitere 100 cm² je:

    4 Min.

  3. Zuschlag für Warmwasserund Boilereinbauten:

    4 Min.

  4. Zuschlag für Bratöfen:

    4 Min.

Art. A2-6

Ölöfen:

  1. bis 10 kW (8'600 kcal/h), 1 Brenner:

    20 Min.

  2. ab 10.1 kW (8'601 kcal/h), 1 Brenner:

    25 Min.

  3. Zuschlag für Einund Ausbau elektr. Zündung:

    5 Min.

  4. Verbrennungsluftventilator:

    10 Min.

Art. A2-7

Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und dergleichen Anlagen: nach Aufwand.

Art. A2-8 Kamine und Verbindungswege

Bei Zentralheizungen (Artikel A2-1) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Abs. 4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Artikel A2-2) und Einzelfeuerstellen (Artikel A2-3–A2-7) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und von über 3 m langen Verbindungswegen separat berechnet.

Kamine:

  1. Bis 9 m Länge:

    12 Min.

  2. 9.01 m–15 m Länge:

    16 Min.

  3. 15.01 m und mehr:

    20 Min.

Steigbare Kamine: Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen: nach Aufwand.

Ausbrennen: nach Aufwand.

Verbindungswege (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge):

  1. 3 m–5 m Länge:

    6 Min.

  2. 5.01 m–8 m Länge:

    10 Min.

  3. 8.01 m u. mehr:

    nach Aufwand

Art. A2-9 Gasfeuerungen

Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen: nach Aufwand.

Art. A2-10 Gewerbliche Feuerungsanlagen

Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und der-gleichen Betrieben: nach Aufwand.

Art. A2-11

Kontrollarbeiten: nach Aufwand.

Art. A2-12

Grundtaxe.

Art. A2-13 Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln

Die Mehrkosten dürfen ca. 50 Prozent der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand, das Material und die Entsorgungskosten eingeschlossen.

Egress

AB 21.03.1997

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

04.03.1997

01.03.1997

Erlass

Erstfassung

AB 21.03.1997

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

04.03.1997

01.03.1997

Erstfassung

AB 21.03.1997