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30.3313

Reglement über den kantonalen Feuerlöschfonds (FFR)

Vom 12.07.2005 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 6 der Verordnung vom 6. Juli 1959 über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften (RB 30.3312),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Feuerlöschfonds

Die Beiträge der Versicherungsgesellschaften fallen in den kantonalen Feuerlöschfonds (nachstehend Fonds genannt). Dieser ist zinsbringend anzulegen.

Ein Betrag von 100'000 Franken bleibt im Fonds gebunden und darf nur in Katastrophenfällen verwendet werden.

Art. 2 Grundsatz

Aus dem Fonds werden ordentliche und ausserordentliche Beiträge ausgerichtet.

Zudem werden dem Fonds die effektiven Kosten für Leistungen, die der Kanton für das Feuerwehrwesen erbringt, belastet.

Rückerstattungen von Materialaufwendungen oder Dienstleistungen von Personal werden dem Feuerlöschfonds gutgeschrieben.

Art. 3 Auflagen

Mit der Ausrichtung des Beitrages wird der Empfänger verpflichtet, das subventionierte Material und die subventionierten Infrastrukturanlagen in einwandfreiem und einsatzbereitem Zustand zu halten.

Mit der Beitragsverfügung können weitere Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Werden die mit der Beitragsleistung verbundenen Auflagen nicht eingehalten, können die Beiträge zurückgefordert werden.

Art. 4 Zuständigkeit

Über die Höhe der ordentlichen Beiträge und über ausserordentliche Beiträge entscheidet der Regierungsrat.

Über ausserordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 bis 25'000 Franken im Einzelfall entscheidet die Sicherheitsdirektion.

Art. 4a Feuerlöschkommission

Die Feuerlöschkommission überwacht die Bewirtschaftung des Feuerlöschfonds. Sie genehmigt jährlich den Tätigkeitsbericht und das Budget.

Sie setzt sich zusammen aus:

  1. der Vorsteherin oder dem Vorsteher Sicherheitsdirektion (Vorsitz)
  2. der Vorsteherin oder dem Vorsteher Finanzdirektion
  3. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Amt für Finanzen
  4. der Vorsteherin oder dem Vorsteher Amt für Bevölkerungsschutz und Militär
  5. der Feuerwehrinspektorin oder dem Feuerwehrinspektor Uri
  6. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV)
  7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Privatversicherungen

2 2 Ordentliche Beiträge

Art. 5 Begriff

Als ordentliche Aufwendungen gelten alle Kosten des Feuerwehrwesens der Einwohnergemeinde, soweit sie nicht unter den 3. Abschnitt des Reglements fallen.

Art. 6 Jahrespauschale

Die Jahrespauschale der einzelnen Einwohnergemeinden für die ordentlichen Aufwendungen berechnet sich aus einem für alle Feuerwehren gleich grossen Grundbetrag von 5'000 Franken und dem Prozentanteil der Einwohnergemeinde am Brandversicherungskapital des Kantons Uri.

Als Berechnungsgrundlage dienen die Gebäudeversicherungswerte gemäss dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV). Der Regierungsrat überprüft mindestens alle zehn Jahre den Prozentanteil der Einwohnergemeinden am Brandversicherungskapital. *

Art. 7 Auszahlung

Die Auszahlung der Jahrespauschale erfolgt im ersten Halbjahr.

Die Einwohnergemeinden stellen der Sicherheitsdirektion jährlich die detaillierten Feuerwehrabrechnungen zur Verfügung.

Die Auszahlung kann verweigert werden, wenn die Auflagen nach Artikel 3 nicht erfüllt werden.

3 3 Ausserordentliche Beiträge

Art. 8 Grundsatz

Soweit über den in Artikel 1 Absatz 2 gebundenen Betrag hinaus und nach Ausrichtung der Jahrespauschale verfügbare Mittel im Fonds vorhanden sind, werden auf Gesuch hin einerseits feste Beiträge und anderseits Prozentuale Beiträge ausgerichtet. Vorausgesetzt wird in jedem Fall, dass die geplante Investition zweckmässig ist und nicht durch eine vermehrte Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Feuerwehren wirksamer umgesetzt werden kann. Die Zusammenarbeit ist durch die Gemeindebehörden schriftlich zu vereinbaren und regelt insbesondere die Führungsverantwortung, die Nutzung, die Ausbildung, die Beschaffung, den Unterhalt und die Entsorgung. Für Anschaffungen gemäss Artikel 8 Buchstabe c gelten Stützpunktaufgaben als vertragliche Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden.

In diesem Rahmen werden folgende Beiträge ausgerichtet:

  1. dem kantonalen Feuerwehrverband:
  2. 1.

    für die allgemeine Förderung des Feuerwehrwesens ein jährlicher Betrag von:

    5'000 Franken

  3. 2.

    zur Deckung der Kosten für die Verdienstauszeichnungen:

  4. 3.

    *

    zur Abgeltung der Ausund Weiterbildungssowie Materialkosten:

    volle Kosten

  5. 3.1

    Kurs-, Rapportund Inspektionskosten:

  6. 3.2.1

    Entschädigung der Ausbildenden: 1 Tag (8 Stunden):

    300 Franken

  7. 3.2.2

    Entschädigung der Ausbildenden: ½ Tag (4 Stunden):

    150 Franken

  8. 3.2.3

    Entschädigung der Ausbildenden: Instruktionszulage:

    100 Franken

  9. 3.3

    Entschädigung der Auszubildenden, Sold:

    30 Franken

  10. 3.4

    Kosten für Verpflegung und Unterkunft:

    volle Kosten

  11. 3.5

    Reisespesen für Kurse, Rapporte und Inspektionen ausserhalb des Kantons Uri:

    volle Kosten

  12. 3.6

    Beitrag an die Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) für die Versicherung AdF:

    volle Kosten

  13. 3.7

    Feuerwehrverwaltungssoftware volle Kosten max. pro Jahr:

    25'000 Franken

  14. den Einwohnergemeinden mit Stützpunktaufgaben:
  15. 1.

    einen jährlichen Stützpunktbeitrag, der für die gemeinsame Ausbildung, Administration und Beschaffungen zugunsten der Gemeinden, für welche der Stützpunkt zuständig ist, zu verwenden ist. Dieser Beitrag beträgt

  16. 1.1

    für Altdorf (Hauptstützpunkt und Stützpunkt Region Unterland)

    25'000 Franken

  17. 1.2

    für Erstfeld (Stützpunkt Region Oberland)

    25'000 Franken

  18. 1.3

    für Andermatt (Stützpunkt Region Urserental)

    10'000 Franken

  19. 2.

    für ausserordentliche Aufwendungen bis zu 50 Prozent der Kosten, höchstens aber 500'000 Franken an die Anschaffung von Spezial-Feuerwehr-Motorwagen (Hubretter, Gross-TLF usw.), sofern der Beschaffungswert mindestens 250'000 Franken beträgt

  20. 3.

    jährlich einen Beitrag an die Feuerwehr Emmetten für die Hilfeleistung im Ereignisfall zugunsten von Seelisberg

  21. 4.

    jährlich einen Beitrag an die Feuerwehr Grosstal Süd für die Hilfeleistung im Ereignisfall zugunsten des Urnerbodens

  22. 5.

    *

    jährlich einen Beitrag von 15'000 Franken an die Stützpunkt Feuerwehr Altdorf für das Höhenrettungsgerät

  23. den Einwohnergemeinden:
  24. 1.

    an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen (Lösch-, Rettungs-, Einsatzund Pikettfahrzeuge) 20 Prozent, höchstens aber 40'000 Franken

  25. 2.

    an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen (Lösch-, Rettungs-, Einsatzund Pikettfahrzeuge) 35 Prozent, höchstens aber 70'000 Franken, wenn die Feuerwehren zweier Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten

  26. 3.

    an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen (Lösch-, Rettungs-, Einsatzund Pikettfahrzeuge) 50 Prozent, höchstens aber 100'000 Franken, wenn die Feuerwehren dreier oder mehrerer Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten

  27. 4.

    an die Kosten für Neuund Umbauten von Feuerwehrlokalen (inkl. der notwendigen Einrichtungen) 15 Prozent

  28. 5.

    an die Kosten für Neuund Umbauten von Feuerwehrlokalen (inkl. der notwendigen Einrichtungen) 20 Prozent, wenn die Feuerwehren zweier Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten

  29. 6.

    an die Kosten für Neuund Umbauten von Feuerwehrlokalen (inkl. der notwendigen Einrichtungen) 25 Prozent, wenn die Feuerwehren dreier oder mehrerer Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten

  30. 7.

    an die Kosten der Anschaffung von Motorspritzen und Anhängeleitern, höchstens aber 50 Prozent

  31. 8.

    an die Kosten der Anschaffung und der 6-Jahres-Revision von Atemschutzgeräten sowie der Anschaffung und der vorgeschriebenen Prüfung von Atemschutzflaschen, höchstens aber 50 Prozent

  32. 9.

    an die Kosten der Anschaffung von Brandschutzbekleidungen (Hose, Jacke, Helm) sowie Funksystemen (Fixstationen, Mobilund Handfunkgeräte, Funkrufempfänger), höchstens aber 20 Prozent

  33. 10.

    *

    an die Kosten für Schadenwehreinsätze anlässlich eines Grossereignisses oder einer Katastrophe unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der betroffenen Gemeinden, höchstens aber 25 Prozent

  34. den Einwohnergemeinden und Genossenschaften für Wasserversorgungen mit Hydrantenanlagen:
  35. 1.

    an die Kosten der Erstellung oder den Ausbau von Wasserversorgungen mit Hydrantenanlagen, höchstens aber 25 Prozent. Diese Beiträge werden nur geleistet für Anlageteile und Anlagevolumen, die durch den Feuerschutz bedingt sind. Für die Beitragsbemessung massgebend sind insbesondere die Nutzung für Feuerlöschzwecke, die Ausschöpfung der Wassertaxen und Anschlussgebühren und allfällige Planungen für einen Weiterausbau

  36. 2.

    an die Kosten der Erstellung von Wasserbezugsstellen für Motorspritzen, höchstens aber 25 Prozent

  37. 3.

    an die Kosten der Neuoder Ersatzbeschaffung von Hydranten (ohne Zuleitung) sowie deren Unterhalt und Revision durch Fachfirmen, höchstens aber 50 Prozent

  38. kantonalen Institutionen:
  39. 1.

    an die Kosten der kantonalen Alarmstelle einen jährlichen Betriebsbeitrag von 50'000 Franken

  40. 2.

    an die Kosten von Alarmierungseinrichtungen und Funksystemen der Feuerwehr auf Stufe Kanton

Art. 9 Sonderfälle

Für Einwohnergemeinden mit besonderer geografischer Lage kann der Regierungsrat höhere Beiträge bewilligen, wenn die Einwohnergemeinde einen Sonderfall nachzuweisen vermag.

Art. 10 Weitere Beiträge

Ausnahmsweise können Beiträge für weitere Ausgabentatbestände zugesichert werden, sofern verfügbare Mittel im Fonds vorhanden sind und die Notwendigkeit der Ausgabe nachgewiesen ist. Vorausgesetzt wird in jedem Fall, dass der Beitrag dem Feuerschutz dient.

Art. 11 Einreichung der Gesuche und Auszahlung

Die Gesuche sind der Sicherheitsdirektion einzureichen.

Die Beiträge werden im Rahmen der im Fonds verfügbaren Mittel und gestützt auf die Schlussabrechnung ausbezahlt.

Über Teilauszahlungen entscheidet die Sicherheitsdirektion.

4 4 Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 26. November 1990 über den kantonalen Feuerlöschfonds wird aufgehoben.

Art. 13 Übergangsbestimmung

Gesuche, die beim Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht rechtskräftig entschieden sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Egress

AB 22.07.2005

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

12.07.2005

01.08.2005

Erlass

Erstfassung

AB 22.07.2005

15.12.2009

01.01.2010

Artikel 8 Abs. 2, b)

geändert

AB 24.12.2009

02.04.2019

01.01.2019

Artikel 2

totalrevidiert

AB 18.04.2019

02.04.2019

01.01.2019

Artikel 4a

eingefügt

AB 18.04.2019

02.04.2019

01.01.2019

Artikel 6 Abs. 2

eingefügt

AB 18.04.2019

02.04.2019

01.01.2019

Artikel 8 Abs. 2, a), 3.

geändert

AB 18.04.2019

02.04.2019

01.01.2019

Artikel 8 Abs. 2, b), 5.

geändert

AB 18.04.2019

02.04.2019

01.01.2019

Artikel 8 Abs. 2, c), 10.

geändert

AB 18.04.2019

02.04.2019

01.01.2019

Artikel 10

totalrevidiert

AB 18.04.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

12.07.2005

01.08.2005

Erstfassung

AB 22.07.2005

Artikel 2

02.04.2019

01.01.2019

totalrevidiert

AB 18.04.2019

Artikel 4a

02.04.2019

01.01.2019

eingefügt

AB 18.04.2019

Artikel 6 Abs. 2

02.04.2019

01.01.2019

eingefügt

AB 18.04.2019

Artikel 8 Abs. 2, a), 3.

02.04.2019

01.01.2019

geändert

AB 18.04.2019

Artikel 8 Abs. 2, b)

15.12.2009

01.01.2010

geändert

AB 24.12.2009

Artikel 8 Abs. 2, b), 5.

02.04.2019

01.01.2019

geändert

AB 18.04.2019

Artikel 8 Abs. 2, c), 10.

02.04.2019

01.01.2019

geändert

AB 18.04.2019

Artikel 10

02.04.2019

01.01.2019

totalrevidiert

AB 18.04.2019