Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist die zuständige Direktion[1] die kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung.
Sie hat insbesondere:
- die Bewilligung für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen gemäss Artikel 10 Absatz 2 und 3 Sprengstoffgesetz (SR
941.41
) zu erteilen
- den Verkauf von losem Schiesspulver durch Private zu bewilligen, nachdem die Zustimmung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung eingeholt wurde (Artikel 13 Absatz 4 Sprengstoffverordnung, SR
941.411
)
- Prüfungen zum Erwerb von Sprengausweisen durchzuführen, soweit hiefür nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können (Artikel 14 Absatz 4 Sprengstoffgesetz, SR
941.41
)
- Sprengund andere Verwendungsausweise zu entziehen (Artikel 30 und Artikel 31 Sprengstoffverordnung, SR
941.411
)