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30.4321

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Vom 12.07.1982 (Stand 01.06.1995)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

in Ausführung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (SR 819.1),

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) und der dazugehörigen Verordnung vom 21. Dezember 1977 (STEV, SR 819.11) obliegt, unter Aufsicht der Gewerbedirektion, folgenden Amtsstellen:

  1. der Zentralstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft für den betrieblichen Bereich der Landwirtschaft
  2. dem kantonalen Industrie-, Gewerbeund Arbeitsamt (KIGA) für die innerkantonale Koordination sowie für den übrigen betrieblichen und den nichtbetrieblichen Bereich, soweit dieser nicht bereits abschliessend durch eine dazu vom Bund ermächtigte Fachstelle geregelt ist
  3. der Gewerbepolizei Uri für die Meldungen gemäss Artikel 10 STEV sowie allenfalls weiteren vom Regierungsrat zu bezeichnenden Fachstellen

Art. 2 Orientierung der Koordinationsstelle

Dem KIGA sind nach Artikel 10 STEV zu erstattende Meldungen, Verfügungen und Gerichtsurteile in Kopie zuzustellen.

Art. 3 Rechtsmittel

Verfügungen des KIGA und der Zentralstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, kann deren Verfügung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Vollziehungsverordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft[1].

Egress

AB 23.07.1982

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

12.07.1982

23.07.1982

Erlass

Erstfassung

AB 23.07.1982

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 3

totalrevidiert

AB 08.04.1994

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

12.07.1982

23.07.1982

Erstfassung

AB 23.07.1982

Artikel 3

23.03.1994

01.06.1995

totalrevidiert

AB 08.04.1994