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40.1227

Reglement über die Kommission für das Reussdelta

Vom 10.03.1986 (Stand 01.03.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes über das Reussdelta (RB 40.1225),

beschliesst:

Art. 1 Zusammensetzung und Wahl

Zusammensetzung und Wahl der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes über das Reussdelta.

Die Kommission für das Reussdelta kann aus ihrer Mitte Unterkommissionen bilden.

Art. 2 Aufgaben: im allgemeinen

Die Kommission für das Reussdelta:

  1. berät den Regierungsrat beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta und unterbreitet ihm in diesem Rahmen entsprechende Berichte und Anträge
  2. stellt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Uri, der Korporation Uri, den betroffenen Gemeinden, der Konzessionärin sowie den Interessierten beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta sicher
  3. informiert die Bevölkerung über alle Belange im Zusammenhang mit der Gestaltung des Reussdeltas

Art. 3 Aufgaben: im besonderen

Die Kommission für das Reussdelta:

  1. unterbreitet dem Regierungsrat allgemeine und besondere Schutzund Förderungsmassnahmen, damit dieser sie genehmige
  2. vollzieht die genehmigten Schutzund Förderungsmassnahmen, soweit sie auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können

Der Regierungsrat delegiert der Kommission für das Reussdelta alle ihm obliegenden Befugnisse, soweit dies für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 notwendig ist. Artikel 4 bleibt vorbehalten.

Art. 4 Finanzbefugnisse

Die Kommission für das Reussdelta hat die Befugnis, Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 40'000 Franken im Einzelfall zu beschliessen.

Art. 5 Sekretariat

Der Regierungsrat gibt der Kommission für das Reussdelta einen Sekretär.

Art. 6 Fachleute

Die Kommission für das Reussdelta kann Fachleute beiziehen und ihnen beratende Stimme in der Kommission oder Unterkommissionen erteilen.

Art. 7 Besoldung

Die Besoldung der Mitglieder der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). *

Der Regierungsrat regelt die Besoldung des Sekretärs.

Im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse bestimmt die Kommission für das Reussdelta über die Entschädigung der Fachleute.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.

Egress

AB 21.03.1986

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

10.03.1986

01.04.1986

Erlass

Erstfassung

AB 21.03.1986

15.12.1999

01.01.2001

Artikel 7 Abs. 1

geändert

AB 24.12.1999

27.01.2015

01.03.2015

Artikel 4

totalrevidiert

AB 06.02.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

10.03.1986

01.04.1986

Erstfassung

AB 21.03.1986

Artikel 4

27.01.2015

01.03.2015

totalrevidiert

AB 06.02.2015

Artikel 7 Abs. 1

15.12.1999

01.01.2001

geändert

AB 24.12.1999