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40.1405

Reglement über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden

Vom 29.11.2005 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf das Gesetz vom 6. Dezember 1964 über die Staatshilfe bei Elementarschäden (RB 40.1401),

beschliesst:

Art. 1 Schätzungsanleitung

Für die Schätzung der in Betracht fallenden Schäden ist die Anleitung von fondssuisse, Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden, massgebend.

Art. 2 Einkommensund Vermögensgrenzen

Bei Gesuchen von Privatpersonen gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 6 des Gesetzes als erfüllt, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als 60'000 Franken und das steuerbare Vermögen nicht mehr als 400'000 Franken beträgt.

Bei Gesuchen von juristischen Personen setzt der Regierungsrat die Grenzen im Einzelfall fest.

Innerhalb dieser Grenze werden die Beitragsansätze abgestuft.

Art. 3 Abstufung der Beitragsansätze

Der Hilfsbeitrag beträgt bis zu einem steuerbaren Einkommen von 40'000 Franken oder einem steuerbaren Vermögen von 200'000 Franken 10 Prozent des ermittelten Schadenbetrags.

Beträgt das steuerbare Einkommen mehr als 40'000 Franken oder das steuerbare Vermögen mehr als 200'000 Franken, so wird der Beitragssatz um ein Prozent gekürzt, und zwar je:

  1. volle 2'000 Franken Einkommen über 40'000 Franken
  2. volle 20'000 Franken Vermögen über 200'000 Franken

Art. 4 Selbstbehalt

Der Selbstbehalt beträgt in der Regel mindestens 200 Franken, wobei bei der Berechnung der zu erwartende Beitrag von fondssuisse mitberücksichtigt wird. *

Beiträge unter 100 Franken werden nicht ausbezahlt.

Art. 5 Härtefälle

Bei vorkommenden Härtefällen, z.B. bei sehr hohem Schadenausmass oder bei Häufigkeit der Schadenfälle, kann von der vorstehenden Regelung im Rahmen des Gesetzes abgewichen werden. Dabei sind insbesondere auch Art. 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zu beachten.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 5. Februar 1990 über die Bemessung der Staatshilfe bei Elementarschäden wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Egress

AB 09.12.2005

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

29.11.2005

01.01.2006

Erlass

Erstfassung

AB 09.12.2005

28.02.2023

01.01.2023

Artikel 3

totalrevidiert

AB 17.03.2023

28.02.2023

01.01.2023

Artikel 4 Abs. 1

geändert

AB 17.03.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

29.11.2005

01.01.2006

Erstfassung

AB 09.12.2005

Artikel 3

28.02.2023

01.01.2023

totalrevidiert

AB 17.03.2023

Artikel 4 Abs. 1

28.02.2023

01.01.2023

geändert

AB 17.03.2023