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40.3121

Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften)

Vom 19.06.2001 (Stand 01.06.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 25 und 36 Absatz 3 der Verordnung vom 14. Dezember 1988 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV, RB 40.3111) und Artikel 28 Buchstabe d der Kantonalen Tierseuchenverordnung vom 17. Dezember 1997 (KTSV, RB 60.2111),

beschliesst:

1 1 Jagdpatent und Gebühren

Art. 1 Einschränkungen der Jagdpatente

Die Jagdpatente im Sinne von Artikel 7 der Jagdverordnung werden wie folgt eingeschränkt:

  1. das Hochwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf:
  2. 1.

    *

    Gämsen: auf 1 Tier: Pro Patent darf entweder erlegt werden: 1 Gämsbock mit Krickeln von 20 cm cm und mehr; 1 Gämsgeiss mit Krickeln von 18 cm und mehr; 1 Jährlingsbock mit Krickeln von 14 cm und weniger; 1 Jährlingsgeiss mit Krickeln von 13 cm und weniger

  3. 2.

    Murmeltiere: auf 2 Tiere

  4. das Niederwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf:
  5. 1.

    Rehe: auf 2 Tiere: pro Patent dürfen höchstens 1 Bock und 1 Geiss erlegt werden

  6. 2.

    Schneehühner: auf 3 Tiere

  7. 3.

    Schneehasen: auf 2 Tiere

  8. das Wasserwildpatent bezüglich der Jagd auf Haubentaucher. Das Wasserwildjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Stockenten, Reiherenten, Blässhühner und Kormorane, nicht aber zur Jagd auf Haubentaucher

Art. 1a Ausgabe der Jagdpatente

Die Standeskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt die Zeitspanne, innert welcher die Jagdpatente ausgegeben werden.

Ausserhalb dieser Zeit werden keine Jagdpatente ausgegeben, sofern die gesuchstellende Person nicht einen wichtigen Grund geltend macht und glaubhaft belegt.

Erachtet die Standeskanzlei den angegebenen Grund, der zum Patenterwerb ausserhalb der Zeitspanne nach Absatz 1 berechtigen soll, nicht als wichtig oder nicht als glaubhaft belegt, unterbreitet sie das Patentgesuch der Sicherheitsdirektion zum Entscheid.

Art. 2 Verwaltungsgebühren

Bei der Ausstellung des Jagdpatentes werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

  1. für die Ausfertigung des Jagdpatentes:

    20 Franken

  2. für Drucksachen:

    20 Franken

  3. für den Hundeausweis:

    10 Franken

  4. für das Depot der Abschusskarte:

    10 Franken

  5. für den Ersatz der Abschusskarte:

    50 Franken

Art. 3 Abschussgebühren und Rückerstattung bei irrtümlich erlegtem Wild

Es werden folgende Abschussgebühren erhoben:

  1. für einen Hirschstier pro kg des Gesamtgewichtes:

    2 Franken

Wer geschütztes Wild im Sinne von Artikel 15a der Jagdverordnung irrtümlich erlegt, hat folgende Beträge zu bezahlen:

  1. für eine Hirschkuh pro kg des Gesamtgewichtes:

    6 Franken

  2. für ein Hirschkalb pro kg des Gesamtgewichtes:

    6 Franken

  3. für die übrigen Tiere pro kg des Gesamtgewichtes:

    10 Franken

  4. mindestens aber:

    100 Franken

Als Gesamtgewicht gilt das aufgebrochene und vollständig ausgeweidete Tier in der Decke mit Haupt. *

Art. 4 Wertersatz

Der Wertersatz gemäss Artikel 45 Absatz 2 der Jagdverordnung ist nach der Liste gemäss Anhang 6 festzulegen.

Art. 5 Nicht-Irrtumsabschuss

Nicht als Irrtumsabschuss im Sinne von Artikel 15a der Jagdverordnung gilt der Abschuss eines Tieres, das ausserhalb der für dieses Tier geöffneten Jagdzeit erlegt wird.

Art. 5a Gästepatent: Voraussetzungen

Das Gästepatent berechtigt, eine jagdberechtigte Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton, einen Gast während fünf Tagen an ihrer Jagdberechtigung zu beteiligen.

Das Gästepatent berechtigt zum Abschuss von Gämsen und Murmeltieren, wofür die Jagdpatentinhaberin oder der Jagdpatentinhaber ihre oder seine Abschussmarke zur Verfügung stellt.

Das Gästepatent wird Gästen erteilt, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Jagdverordnung (RB 40.3111) erfüllen. Es enthält insbesondere die genauen Personalien der Inhaberin oder des Inhabers, die Gastgeberin oder den Gastgeber sowie das entsprechende Gültigkeitsjahr.

Je Hochwildjagdpatent kann ein Gästepatent erworben werden.

Die Voraussetzungen von Artikel 1 ff. Jagdbetriebsvorschriften sind sinngemäss anwendbar.

Art. 5b Gästepatent: Jagdausübung

Der Jagdgast darf die Jagd nur in unmittelbarer Begleitung der gastgebenden Person ausüben.

Die gastgebende Person hat spätestens am Vorabend der gemeinsamen Jagdausübung die Aufnahme der Gästejagd dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher anzuzeigen. Zudem muss der Eintrag des Jagdtags auf dem Gästepatent vor dem Jagdbeginn erfolgen.

Art. 5c Gästepatent: Gästepatentgebühr

Die Gästepatentgebühr beträgt 150 Franken.

2 2 Schutzmassnahmen

Art. 6 Geschützte Tiere

Geschützt sind: *

  1. melke Hirschkühe, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeichneten Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirektion und ausgenommen während der Nachjagd
  2. mit Halsband markiertes Hirschwild
  3. Hirschkälber, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeichneten Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirektion und ausgenommen während der Nachjagd
  4. melke Gämsgeissen und Gämskitze
  5. Gämsgeissen mit Krickeln von 13.1 cm bis 17.9 cm
  6. Gämsböcke mit Krickeln von 14.1 cm bis 19.9 cm
  7. melke Rehgeissen
  8. Murmeltiere unter 1½ Jahren
  9. Albinos

Geschützt sind überdies alle Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören.

Art. 7 Schongebiete: allgemein

Die Jagd ist verboten: *

  1. in den eidgenössischen Jagdbanngebieten gemäss Anhang 1
  2. in den kantonalen Banngebieten gemäss Anhang 2
  3. im Abstand von 200 m zu SAC-Hütten und öffentlichen Berghütten mit Übernachtungsmöglichkeit

Die kantonalen und die partiellen eidgenössischen Banngebiete können während der Hochwildjagd und während der besonderen Nachjagd ganz oder teilweise für die Hirschjagd geöffnet werden.

Art. 9 Schongebiete: für Rehe

Die Sicherheitsdirektion kann bei übermässigem Schneefall zusätzliche Schongebiete für Rehe bezeichnen.

Die Schongebiete werden mit einer digitalen Kurznachricht bekannt gegeben. *

Art. 10 Schongebiete: für Wasserwild

Die Wasserwildjagd ist auf sämtlichen Gewässern mit Ausnahme des Urnersees verboten.

Auf dem Urnersee ist die Wasserwildjagd im Abstand von 200 m zu Wohngebäuden untersagt.

3 3 Ausübung der Jagd

Art. 11 Jagdzeiten

Die Jagdzeiten richten sich nach dem besonderen, im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss der Sicherheitsdirektion.

Art. 12 Abschusszeiten

Der Abschuss darf nur zu folgenden Tageszeiten erfolgen:

  1. auf der Hochwildjagd: von 06:00 bis 20:00 Uhr (Hirschabschuss während der ersten Hochwildjagdwoche bis 20:30 Uhr)
  2. auf der Rehjagd: von 07:00 bis 19:00 Uhr
  3. auf der Niederwildjagd im Oktober: von 07:00 bis 19:00 Uhr
  4. auf der Niederwildjagd im November: von 07:00 bis 17:00 Uhr
  5. auf der Passjagd: von 17:30 bis 06:30 Uhr
  6. auf der Wasserwildjagd: von 08:00 bis 17:00 Uhr

Art. 12a Leuchtbekleidung

Auf der Hochwild- und Rehjagd ist das Tragen von Leuchtweste oder Leuchtjacke oder signalfarbener Kopfbedeckung auf Treibjagden sowie in den für die Jagd geöffneten eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten für alle Jägerinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband als signalfarbene Kopfbedeckung genügt nicht.

Auf Nachsuchen ist das Tragen von Leuchtwesten oder Leuchtjacken obligatorisch.

Art. 13 Kennzeichnung des Motorfahrzeuges

Der Jäger oder die Jägerin hat das von ihm oder ihr für die Jagdausübung benützte Motorfahrzeug mit der von der Standeskanzlei abgegebenen Karte (Kleber) deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

Art. 14 Zeitliche Beschränkung zur Benützung von Motorfahrzeugen

Der Jäger oder die Jägerin darf auf öffentlichen Strassen mit Motorfahrzeugen (namentlich auch mit elektroangetriebenen oder elektrounterstützten Motorfahrzeugen) zu den folgenden Zeiten ins Jagdgebiet fahren oder sich fahren lassen:

  1. auf der Hochwildjagd morgens bis 06:30 Uhr und abends ab 18.00 Uhr
  2. auf der Rehjagd morgens bis 07:30 Uhr und abends ab 16:00 Uhr

Auf der Hochwildjagd sind dem Jäger oder der Jägerin von 06:30 Uhr bis 18:00 Uhr und auf der Rehjagd von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr einzig die Heimfahrt und die Fahrt mit vorweisungspflichtigen Tieren zu den Wildkontrollstellen erlaubt.

Die Rückfahrt nach der Wildvorweisung ins gleiche Jagdgebiet ist nur mit schriftlicher Bewilligung der Wildkontrollorgane und nur auf öffentlichen Strassen gestattet.

Art. 15 Benützung von Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot

Der Jäger oder die Jägerin darf Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot, soweit er oder sie eine Bewilligung des Strasseneigentümers besitzt, in den folgenden Fällen benützen:

  1. wenn er oder sie im Erschliessungsgebiet der Strasse wohnt und diese notwendigerweise benützen muss, um über eine öffentliche Strasse ins Jagdgebiet fahren zu können oder vom Jagdgebiet heimzukehren. Von dieser Regelung sind ausgenommen Ferienhäuser, Jagdhütten und als Ferienhäuser benützte Alphütten
  2. für den Abtransport erlegter Hirsche, Gämsen und Rehe

Art. 16 Benützung von Seilbahnen

Die Seilbahnen, die für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden dürfen, ergeben sich aus der Liste im Anhang 3.

Art. 17 Schiessverbot

Verboten sind:

  1. Schüsse auf Tiere, die nicht genau ansprechbar sind, und
  2. Treibschüsse

Art. 18 Jagdwaffen-Kaliber

Auf der Hochwildjagd und der Nachjagd auf Hirschwild sind Büchsen und kombinierte Waffen zulässig, die einen Kugellauf mit einem Kaliber von mindestens 7 mm aufweisen.

Auf der Niederwild- (ausser Rehjagd), Wasserwild- und Passjagd sind ein- und zweiläufige Flinten mit Kaliber 12, 16 und 20 sowie kombinierte Waffen zulässig, wobei nur der Schrotschuss erlaubt ist.

Auf der Rehjagd sind ein- und zweiläufige Flinten mit Kaliber 12, 16 und 20 sowie Büchsen und kombinierte Waffen zulässig.

Auf der Hochwildjagd und der Nachjagd auf Hirschwild darf das Wild nur mit der Kugel erlegt werden. Auf 200 m ist eine Auftreffenergie von mindestens 2'000 E (J) erforderlich.

Auf Federwild, auf den Schneehasen und auf der Passjagd ist nur der Schrotschuss erlaubt.

Automatische und halbautomatische Waffen sind verboten. Es dürfen nur Schrote von höchstens 4.5 mm verwendet werden.

Ordonnanzmunition und Flintenlaufgeschosse sind verboten.

Die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition ist ab dem 1. August 2029 verboten.

Art. 19 Kastenfallen

Für die Jagd auf Haarraubwild dürfen Kastenfallen während der offenen Jagd verwendet werden. Sie sind dem Amt für Forst und Jagd zu melden und vom Jäger oder von der Jägerin täglich zu kontrollieren.

Art. 20 Maximale Schussdistanzen

Für den Abschuss von Tieren gelten folgende maximale Schussdistanzen:

  1. Kugel:
  2. 1.

    für Rothirsche, Gämsen und Steinwild:

    250 m

  3. 2.

    für Murmeltiere:

    100 m

  4. 3.

    für Rehe, Dachse und Füchse:

    150 m

  5. Schrotschuss:
  6. 1.

    *

    auf alles Wild:

    35 m

Art. 21 Einschiessen der Jagdwaffen

Ausserhalb der Jagdzeiten und ausserhalb öffentlicher Schiessanlagen dürfen Jagdwaffen nur auf Schiessplätzen eingeschossen werden, welche vom Amt für Forst und Jagd bezeichnet werden.

Art. 22 Betreten des Jagdgebietes mit der Jagdwaffe

Erlaubt ist, sich am Tag vor der Jagd mit der Jagdwaffe zu Häusern, Jagdhütten und jagdlich bewilligten Unterständen zu begeben und die Waffen während der Zeit der Hochwildjagd und der Jagd auf Rehwild sowie während der Schontage innerhalb dieser Jagdzeiten in Häusern, Jagdhütten und bewilligten Unterständen aufzubewahren.

Jägerinnen und Jäger, die in den eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten während der dafür vorgesehenen Jagdtagen jagen wollen, müssen sich schriftlich mit einer digitalen Nachricht bei der Wildhut melden.

Der Aufenthalt mit Waffen in den eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten ist erst an Jagdtagen erlaubt.

In und in Richtung eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten dürfen keine jagdlichen Einrichtungen wie beispielsweise Hochsitze erstellt und benützt werden.

Art. 23 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel

Folgende Hilfsmittel dürfen auf der Jagd nicht verwendet werden:

  1. Skier
  2. Hängegleiter
  3. Deltasegler
  4. Helikopter
  5. Knallkörper jeglicher Art
  6. Wildtierkameras (Fotofallen)
  7. unbemannte zivile Luftfahrzeuge, insbesondere Drohnen

Während der Jagd dürfen Jagende und ihre Begleitpersonen zusätzlich folgende Hilfsmittel nicht verwenden oder mitführen:

  1. Nachtsichtgeräte
  2. Wärmebildkameras und
  3. vergleichbare optische Geräte

Ausnahmsweise, wenn besondere Gründe das rechtfertigen, darf erlegtes Hirsch- und Steinwild mit dem Helikopter transportiert werden. Der Transport bedarf der Bewilligung eines Wildhutorgans.

Art. 24 Jagdhunde

Jagdhunde dürfen nur in den von einem Wildhutorgan zugewiesenen Gebieten angelernt werden.

Art. 25 Abtransport von Wild

Der Abtransport von Wild an den Schontagen, an Sonn- und Feiertagen ist nur gestattet, wenn besondere Gründe vorliegen. Der Abtransport bedarf der Bewilligung eines Wildhutorgans.

Vorweisungspflichtiges, geschütztes Wild ist nur in Begleitung des verantwortlichen Jägers oder der Jägerin aus dem Jagdgebiet zu bringen.

Vorweisungspflichtiges, nicht geschütztes Wild kann von einer Drittperson aus dem Jagdgebiet gebracht werden, wenn sie die Abschusskarte für das erlegte Tier auf sich führt.

Art. 26 Passjagd

Der Jäger oder die Jägerin darf ausserhalb der eigenen Grundstücke die Passjagd höchstens von drei anerkannten Bauten aus betreiben. Die Bauten dürfen nur in genügendem Abstand voneinander bewilligt werden.

Für die Passjagd von fremden Bauten aus ist dem Amt für Forst und Jagd die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin vorzuweisen.

Bei Wolfpräsenz kann das Amt für Forst und Jagd zur Vermeidung von Anfütterung die Bewilligung für Passjagdbauten aufheben.

Art. 26a Meldung der Hegejagd auf Steinwild

Abschussberechtigte haben sich vor der Steinwildjagd beim gebietszuständigen Wildhutorgan zu melden.

Im Jagdgebiet, in dem der Jäger oder die Jägerin üblicherweise die Hochwildjagd ausübt, ist während der offiziellen Hochwildjagdzeiten keine Meldung erforderlich.

Art. 27 Verletztes und krankes Wild

Während der Hoch- und Niederwildjagd ist der Jäger oder die Jägerin berechtigt, offensichtlich verletztes und krankes Hirsch-, Reh- und Gämswild zu erlegen. Nach Möglichkeit soll die Wildhut vorgängig telefonisch orientiert werden. Solches Wild muss dem gebietszuständigen Wildhutorgan gleichentags vorgewiesen werden. Solche Stücke können aber auch zu wesentlich reduziertem Preis vom Jäger oder von der Jägerin zurückgekauft werden. Die Trophäen sind in zweifelhaften Fällen abzuliefern.

Art. 28 Verpflichtung zur Wildnachsuche

Für die Nachsuche von angeschweisstem Wild muss der Jäger oder die Jägerin einen geprüften Schweisshund anfordern.

4 4 Abschusskontrolle

Art. 29 Abschussmarke

Gämsen, Murmeltiere und Rehe sind vom Jäger oder von der Jägerin am Ort der Erlegung sofort mit einer Abschussmarke zu kennzeichnen.

Bei der Gämsjagd ist es untersagt, die Abschussmarken andern Jägern zu übertragen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und bei einem entsprechenden gerichtlichen Urteil werden der Markengeber und der Markenempfänger während eines Jahres von der Jagd ausgeschlossen. *

Ausserhalb der Gämsjagd sind die Abschussmarken innerhalb der Jagdgruppe übertragbar. Wer die Abschussmarke abgibt, muss sich an der Jagd persönlich beteiligen und ist für das erlegte Tier verantwortlich. *

Art. 30 Vorweisungspflicht

Jagdbare Rothirsche sind am gleichen Tag einem vom Amt für Forst und Jagd bezeichneten Wildhutorgan oder einer vom Amt für Forst und Jagd bezeichneten Wildkontrollstelle vorzuweisen. Irrtümlich erlegte Tiere sind unverzüglich vorzuweisen. Im begründeten Verhinderungsfalle muss das zuständige Wildhutorgan benachrichtigt und das Tier nach dessen Anweisung vorgewiesen werden. *

Vor der Kontrolle ist es verboten, das Geweih, das Gehörn oder die Milchdrüsen des Tieres zu entfernen.

Das Tier ist bei der Kontrolle in der Decke, sauber aufgebrochen, vorzuweisen.

Zur Beurteilung von Grenzfällen wird ein zweites Wildhutorgan beigezogen. *

Art. 31 Kontrollmarke

Das Kontrollorgan kennzeichnet das erlegte Tier mit einer Kontrollmarke.

Art. 32 Abschusskarte

Der Jäger oder die Jägerin hat jedes erlegte Tier unmittelbar nach dem Aufbrechen oder dem Abschuss auf der Abschusskarte einzutragen. *

In der Abschusskarte sind Tierart, Geschlecht, trocken oder nass, Geweih, Alter, Ort der Erlegung mit Lokalname und Gemeinde, Tag und Zeit, einzutragen. Das Gewicht kann später nachgeführt werden.

Falsche Eintragungen beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild sind zu korrigieren. Das entsprechende Tier ist den Aufsichtsorganen unverzüglich zu zeigen. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen. *

Als falsche Eintragungen gelten namentlich: *

  1. nachträgliche Korrekturen beim Geschlecht, in der Rubrik «trocken oder nass» und beim Geweih bzw. Krickelmass von Hirsch-, Gämsund Rehwild, sofern diese Korrekturen ohne Unterschrift des für das betreffende Gebiet zuständigen Aufsichtsorganes vorgenommen worden sind
  2. doppelte Kreuze in der Rubrik «männlich oder weiblich», «trocken oder nass» beim Hirsch-, Gämsund Rehwild

Wer unzeitgerechte, falsche und unvollständige Angaben macht, ist strafbar nach Artikel 44 der Jagdverordnung.

Art. 33 Einreichung der Abschusskarte

Die Abschusskarten sind der Standeskanzlei spätestens bis zum Termin, der auf der Abschusskarte festgesetzt ist, einzusenden oder abzugeben. *

Wer die Abschusskarte fristgerecht einreicht, erhält das Depot für die Abschusskarte zurück. Andernfalls verfällt dieses dem Kanton.

5 5 Abschussprämien

Art. 34 Höhe

Der Kanton richtet folgende Abschussprämien aus: *

  1. für einen Fuchs:

    30 Franken

  2. für einen Dachs:

    30 Franken

  3. für eine Krähe oder eine Elster:

    5 Franken

Zur Einlösung der Abschussprämien sind die Tiere den Wildhutorganen vorzuweisen. Diese stellen dem Jäger oder der Jägerin Gutscheine aus, die er oder sie beim Amt für Forst und Jagd in der gleichen Jagdsaison bis spätestens 31. Mai einlösen kann.

6 6 Ordnungsbussen

7 7 Schlussbestimmungen

Art. 44 Anhänge

Die Anhänge 1 bis 3, 5 und 6 sind Bestandteil dieses Reglementes.

Art. 45 Strafbarkeit

Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 der Jagdverordnung. *

Art. 46 Vorbehaltenes Recht

Die Bundesvorschriften über die Ausübung der Jagd und die kantonale Jagdverordnung bleiben vorbehalten.

Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 10. Juli 1989 über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) wird aufgehoben.

Art. 48 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2001 in Kraft. Es bedarf der Genehmigung des Bundes[1].

A1 A1 Anhang 1: Eidgenössische Jagdbanngebiete

Art. A1-1 Eidgenössische Jagdbanngebiete

Banngebiet Urirotstock: Grenze: Von der Einmündung des Chlitalbaches in den Isenthalerbach, dem Isenthalerbach entlang aufwärts bis zur Brücke der Grosstalstrasse, P. 969, im Schattenberg der Grosstalstrasse entlang aufwärts bis zur Brücke Chimiboden, P. 1206, von dort wieder dem Isenthalerbach aufwärts bis hinter Steinhüttli, dem Schlossberggletscherbach östlich dem Gross Schloss, P. 2393, entlang aufwärts bis zum Schlossfirn und dem Ostrand des Schlossfirnes entlang zum Schloss Stock, P. 2653, von hier über die P. 2759, P. 2665, Schlossstocklücke, P. 2755, P. 2617 zum Blackenstock P. 2930, dem Felsgrat entlang über P. 2870, P. 2952, Brunnistock, P. 2907, Gitschenhöreli, P. 2753, P. 2536, P. 2673, P. 2471, P. 2572.9, P. 2443, Gitschentor, P. 2519, P. 2513, Gitschen, von dort über die nordöstlich abfallende Kante bis zum Bergweg, diesem entlang abwärts in Richtung Rinderstöckli und ab Höhenkote 1'960 m.ü.M. dem Bergweg entlang in Richtung Oberberg, P. 1804.7, von dort Richtung Weidegg, von dort dem Weg entlang zum Rohnenrütitöbeli, diesem entlang abwärts zum unteren Fussweg zur Gietisflue; unter der Gietisflue dem Waldrand entlang zum Rüteli, bis zum Hinterschwändelenbach, dem Bach entlang abwärts zum Chlitalbach, diesem entlang abwärts zur Mündung des Roseggbaches, diesem entlang aufwärts bis zur Höhenkote 1'140 m.ü.M., von dort der markierten Linie dem Waldrand entlang um die Waldlichtung der «Heulegi» hinunter zur Chlitalstrasse, dem bergseitigem Strassenrand abwärts bis zur Brücke über den Chlitalbach, dem Bach entlang abwärts zum Ursprung. *

Partielles Banngebiet Urirotstock: Grenze: Von der Einmündung des Chlitalbaches in den Isenthalerbach, dem Isenthalerbach entlang aufwärts bis zur Brücke der Grosstalstrasse, P. 969, im Schattenberg der Grosstalstrasse entlang aufwärts bis zur Brücke Chimiboden, P. 1206, von dort dem Fussweg (in die Biwaldalp) entlang aufwärts bis ins Witental, dem Witental aufwärts ins Jäntli, von dort in nördlicher Richtung auf den oberen Rand des Abbruchs gegen das Ricktal, dem oberen Abbruchrand entlang bis zum Gebiet Rick, von dort am Fusse der Felswand unter der Chulm entlang bis unter die Felswand unter Rappenegg, unter der Felswand weiter bis zum Gebiet Sattel, weiter unter der Felswand unterhalb Platten, von dort in direkter östlicher Fortsetzung unter die Felswand unterhalb der Wandflue, dieser entlang weiter bis ins Roseggtobel, dem Roseggtobel entlang in den Chlitalbach, dem Chlitalbach entlang abwärts bis zur Einmündung in den Isenthalerbach. *

Banngebiet Fellital: Grenze: Von der Einmündung des Teiftalbaches in die Reuss, dem Teiftalbach entlang aufwärts, über das Grosstal, P. 2406, zum Bristen, P. 3072.5, von hier über P. 3026, P. 2808, Chlüserlücke, P. 2824, P. 2812, Ruchen, P. 2506, Börtlilücke, P. 2810, P. 2911.2, Sunnig Wichel, P. 2700, P. 2683, P. 3000, P. 3096.2, Schattig Wichel, P. 3084, P. 2966, P. 3061, P. 3011, P. 2773, P. 2985, Fedenstock, P. 2852, P. 2969, P. 2826, P. 2918, P. Tiarms, über den südlichen Grat zur Fellilücke, P. 2478 (rote Markierung), dem Grat entlang aufwärts zum Schneehühnerstock, P. 2773.3, über P. 2700 zum Schijenstock, P. 2885, über die Rientallücke, P. 2700, Bächenstock, P. 2944, Rienenstock, P. 2957, auf P. 2624, von hier über den West- / Nordwest abfallenden Grat in den Standeltalbach, diesem entlang bis zur Reuss und von hier der Reuss abwärts bis zur Einmündung des Teiftalbaches.

Partielles Banngebiet Fellital: Grenze: Von der Einmündung des Teiftalbaches in die Reuss dem Teiftalbach entlang aufwärts bis in den Fussweg Langlaui-Bristenberg (Mittelegg), dem Fussweg entlang abwärts gegen den Bristenberg bis zur Querung des Baches nordöstlich des Bristenbergs, diesem Bach entlang aufwärts bis Höhenkote 1700 im Oberstafel, von dort dem Fussweg entlang zur Krete südlich des Oberstafels, von dort in direkter Linie ins Gitschenchäli, dem Chäli entlang abwärts ins Fellitobel, von dort in südwestlicher Richtung unter die Felliberge, von dort dem alten Felliweg nördlich der Felliberge entlang aufwärts bis zum Rinnsal, welches südöstlich des oberen Felliberges den Weg quert, dem Rinnsal entlang in südwestlicher Richtung aufwärts bis unter das Felsband, welches auf der Höhe von 1'260 m.ü.M. um die bewaldete Kuppe über den Fellibergen führt zum felsigen Couloir nördlich des Steinbruchs, diesem entlang abwärts bis in den Steinbruch Güetli, von dort unter dem steil aufsteigenden Felsband entlang, in südwestlicher Richtung bis ins Grosstal, wo die Höhenkote 1000 das Grosstal quert, dem Grosstal entlang in östlicher Richtung aufwärts bis zur Querung der Höhenkote 1500, der Höhenkote 1500 in südwestlicher Richtung entlang bis zum Standeltal, dem Standeltal entlang hinunter zur Reuss, der Reuss entlang abwärts bis zur Mündung des Teiftalbaches.

A2 A2 Anhang 2: Kantonale Banngebiete

Art. A2-1 Allgemeiner Bann

Banngebiet Alplen-Riemenstalden: Grenze: Von Alplen dem markierten Fussweg entlang nach Spilau, bis unter das Gebiet Zingeli, von dort direkt in südlicher Richtung aufwärts, über P. 2018, auf den Hundstock, Siwfass, westlich dem Wanderweg entlang bis zum Wegweiser auf der Schön Chulm, von dort in nordwestlicher Richtung auf den Diepen, weiter zum Rophaien, von dort über den Grat auf das Blutstöckli, P. 1884, vom Blutstöckli in nördlicher Richtung über die Krete auf den Butzenstock, P. 1757, von dort durch das nord-nordwestlich abfallende Tal bis auf den Fussweg vom Buggi in den Butzen, dem Weg entlang in das Gebiet Butzen, von dort über den Fussweg Butzen-Alplen bis zum Ursprung. *

Banngebiet Urnersee: Grenze: Von der Mündung des Isenthalerbaches der Bauerstrasse entlang südwärts bis zur Unterführung unter der N2 in Seedorf, von dort dem Nordrand der N2 bis zur Unterführung der Giessenstrasse, dieser entlang um den Werkhof Flüelen in die Strasse zum Bahnhof Flüelen, von dort in die Kantonsstrasse, von dort der Kantonsstrasse Richtung Nord bis zum Gruonbach, dem Gruonbach entlang abwärts zum See, von dort in direkter Linie zur Mündung des Isenthalerbaches.

*

Banngebiet Sirtenstock: Grenze: Vom Felsturm am östlichen Ende der Lawinenverbauung Sidenplangg (Spitznossen) auf Höhenkote 1'960 m.ü.M. in gerader östlicher Richtung unter den Felsen bis zum Ende der Steingand. Von hier der gelbroten Markierung entlang bis oberhalb Stelli, von hier in rechtem Winkel der gelbroten Markierung entlang bis zuunterst in die Chäle. Der Chäle entlang aufwärts bis zum Sattel zwischen Pfaffentürm und Hoch Pfaffen. Von hier der markierten Grenze hinunter bis zur Chäle, in dieser hinunter bis zum Auslauf. Anschliessend westlich bis zu den zwei grossen Steinen. In gerader markierter Linie abwärts bis zu den Schafsätzen, von hier nordwestlich immer am Auslauf der Steingand unter und nördlich dem Sirtenstock entlang bis hinauf zum P. 2186, östlich des Wanderweges übers Grätli. Von hier wieder südöstlich entlang der Lawinenverbauung zum Ursprung. *

Banngebiet Oberalp-Brunnital-Schächental: Grenze: Von der Mündung des Rütitales in den Hinter Schächen, dem Rütital entlang aufwärts bis zum Wanderweg Trogen–Wannelen. Dem Wanderweg entlang Richtung Wannelen bis zu den ersten Alphütten, dort in südöstlicher Richtung um die Alphütten herum und wieder in den Wanderweg. Diesem entlang durch den Ofenwald bis zur Niederalp, von hier ebenfalls dem Wanderweg entlang über den Hertitritt, bei der Querung des Baches (von der Oberalp her) diesem entlang hinunter, bis der Bach in den Stäuben mündet. Von hier in südöstlicher Richtung um die Alphütten herum in den Wanderweg, diesem entlang bis zum Vorder Schächen. Dem Vorder Schächen entlang aufwärts bis zum Bachübergang im Gebiet Unter Balm. Von dort auf dem Grat in südlicher Richtung immer der gelbroten Markierung entlang über Unter Chammli bis zum Chammlitritt. Zwischen dem Unter- und Obergriess um den Einschnitt herum und auf P. 2230, in südwestlicher Richtung weiter über Unter- und Mittler Gang auf den Vorder Griessstock. In südlicher Richtung auf den Mittler Griessstock P. 2717, von hier zum Hinter Griessstock immer dem Grat entlang aufwärts bis zum Chli Schärhorn. Von hier hinunter in das Schärhorngriggeli weiter dem Grat aufwärts auf den Chli Ruchen. Von dort in die Ruch Chälen P. 2614, über P. 2825, P. 2842, auf den Gross Ruchen P. 3138.1. Von hier in gerader Linie hinunter zum Steinboden dem Hinterschächen entlang bis Rütisteg, hier der Waldstrasse entlang Richtung Lissleren-Ueligschwand bis zur Brücke nördlich der Seilbahn Sittlisalp. Von hier talauswärts dem Hinter Schächen entlang bis auf die Höhe des Rütitales. *

Banngebiet Bälmeten-Schwarz Grat: Grenze: Vom Bälmeten, P. 2414.0, über den nordwestlich abfallenden Grat in den Schneebodenkeller, bis zum Fussweg vom Öfeli auf den Schwarz Grat, bei Kote 2000, von dort über die westlich abfallenden Kuppen ins Gebiet Wurmälpeli, von dort in westlicher Richtung unter das Felsband 240 m unterhalb bzw. südlich des Schwarz Grats, von dort dem Felsband entlang in nordwestlicher Richtung auf P. 2017.8, von dort in das Leidtal, dem Leidtal entlang abwärts bis an den Fuss der Felswand, auf Kote 1250, am Fusse der Felswand, bzw. am oberen Waldrand in südöstlicher Richtung bis in das Bruusttal, unter dem Ofenlochhorn, dem Bruusttal entlang aufwärts, über P. 2089, von dort über den Südwestgrat des Bälmeten zum Ursprung.

Banngebiet Guggital-Waldnacht: Grenze: Von der gelbroten Markierung im Gerinne des Getschwilers (300 m südlich des Bockibachs), dem Gerinne entlang aufwärts zum Rund Stöckli, von dort auf P. 2231, dem Grat entlang aufwärts auf P. 2575, von dort dem Grat entlang westwärts auf P. 2709, von dort einer markierten Linie nördlich, unterhalb des Grats Fläugenfadhorn-Älplistock auf die Älplilücke, von dort dem Grat entlang über P. 2774, P. 2872, von dort über den nordwestlich verlaufenden Grat auf das Eggenmandli (P. 2448), von dort über den östlichen Grat auf P. 2094, von dort über die nordöstlich verlaufende Felskante in den Surenenweg, dem Surenenweg abwärts bis zur gelbroten Markierung im Weg auf die Höhenlinie 1600, von dort entlang der Höhenlinie bis zum Guggita-lerbach, von dort 400 m dem Bach entlang abwärts bis zur gelbroten Markierung, von dort in östlicher Richtung den Markierungen entlang bis zum Ursprung.

Banngebiet Alp Gnof-Maderanertal: Grenze: Vom Golzersteg über den Chärstelenbach, diesem entlang aufwärts bis nach Guferen zur Wanderweg-Brücke, von dort aus entlang dem Wanderweg bis zum Trittbach, dem Trittbach entlang aufwärts bis unter die Felsen der Alpgnofer Platte, von dort unter den Felsplatten in Richtung Nordost über den Schwerzifad zum Fuss der südöstlich abfallenden Felskrete unter dem Alpgnofer Stock, von dort über P. 2343, über Eggen, P. 2454, Alpgnofer Stock, P. 2767, auf den Gross Ruchen, P. 3138, von dort in westlicher Richtung, auf die Grosse Windgällen, P. 3187.7, von dort in südlicher Richtung auf das Schwarzstöckli, P. 2613.8, von dort der südöstlich abfallenden Chäle über die markante Moräne in den Stäfelbach, dem Stäfelbach entlang abwärts bis zur Windgällenhütte (AACZ), von der Windgällenhütte abwärts entlang dem Hüttenweg bis zum Schisseneggen, von dort dem Fussweg entlang Richtung Golzern bis zu den Nossplatten, von dort durch die Chiächäle in direkter Richtung auf den Golzersteg. *

Banngebiet Schöllenen: Grenze: Von der Kantonsstrasse beim Furka-Oberalp-Bahn-Depot hinter Göschenen westwärts den Hang hinauf bis an die Felswand, dem Fusse der Felswände unter dem Stock entlang südwärts bis zur Militärstrasse in den Bäzberg, von dort der Strasse entlang bis zur Kantonsstrasse, von dort in direkter Linie an die Reuss, bei der Einmündung des Uss. Tüfeltal, dem Uss. Tüfeltal entlang aufwärts bis zum oberen Ende auf 2'000 m.ü.M., von dort in direkter, nordwestlicher Linie auf P. 1821.2 unter der Gotthardleitung der ATEL AG, von dort der ATEL-Leitung in nördlicher Richtung entlang bis zum südlichen Ast des Steglauibaches, diesem Bach entlang abwärts zur Reuss und der Reuss entlang abwärts[2] bis zum FO-Depot.

Banngebiet Göscheneralp: Grenze: Von der Jäntelbrücke dem Weg ins Börtli entlang aufwärts bis zum Jänteltal, von dort dem Bach entlang aufwärts auf den Hinteren Lockstock, P. 2557, dem Grat entlang südwärts auf P. 2822, von dort über den Grat westwärts auf den Mittagstock, P. 2989, Müeterlishorn, P. 3058.7, P. 3066, P. 3039, von dort dem abfallenden Grat entlang nordwestwärts hinunter zum östlichen Äplergensee, von dort dem Bach entlang abwärts in den Fussweg um den Göscheneralpsee, dem Weg entlang auf den Staudamm, der östlichen Dammkrone entlang bis zur Westseite des Dammes, an der Westseite abwärts bis zum Absenkstollen, von dort dem Bach entlang bis zur Jäntelbrücke.

Banngebiet Leitschach-Intschialp: Grenze: Von Torli über den Höhenweg Zuglegni aufwärts bis Twären, P 1878, von dort am westlichen Waldrand abwärts durch den Chängel (gelbe Markierung) bis Stall Staldi, weiter über den Fussweg Richtung Oberchäseren, von dort dem Fussweg entlang aufwärts bis zur Wichelhütte, von dort über den Südgrad aufwärts zum Mittelstock, P. 2584, von dort auf den Furtstock, P. 2413, von dort über den Südostgrat auf P. 2208, von dort abwärts durch die vordere Rosschelen zum Leitschach Fussweg, dem Fussweg entlang zum Heitersbüelstall, von dort dem Fussweg entlang abwärts bis zum Ursprung. *

Banngebiet Urnerboden: Grenze: Von der Einmündung des Gemsfairenbaches in die Fätsch, dieser entlang aufwärts bis ins Siwloch. Von da in südöstlicher Richtung dem Felsband entlang, danach in südlicher Richtung der gelbrot markierten Grenze aufwärts bis in die Alpstrasse Richtung Gemsfairen, P. 1802. Der Strasse entlang bis zu den Gemsfairenhüttli, um diese herum in südöstlicher Richtung zum Gemsfairenbach. Diesem entlang abwärts bis zur Fätsch. *

Banngebiet Hinter Schattig – Erstfeldertal: Grenze: westlich der Reckenlaui dem alten Viehtriebweg Bärlibutz-Ellbogen entlang über die Langlaui bis zur tiefen Runse im Schindenlauigebiet, der gelb-roten Markierung aufwärts zum Rund-Horn, P. 1779, weiter zum Gross Bruch auf die Spitze, von hier entlang in östlicher Richtung bis zum Signalstein, weiter in rechtwinklig markierter Linie abwärts am westlichen Waldrand durch die Reckenlaui bis zum Ursprung. *

Art. A2-2 Banngebiet für Niederwild

*

Banngebiet Sewen-Färnigwald-Meiental: Grenze: Von der Kantonsstrassenbrücke über den Kleinalpbach dem Fussweg zur Sewenhütte entlang aufwärts bis unter die Mandlenen, von dort in nördlicher Richtung über die Mandlenen auf den Sewenstock, von dort dem Grat entlang bis P. 3008.2, von dort dem Bächenstock entlang, über den Miesplanggen St. bis zum Rot Bergli, P. 2407, von dort in Richtung auf den Bach unter den Laucheren, dem Bach entlang abwärts zur Kantonsstrasse, von dort der Kantonsstrasse entlang zurück zum Ursprung.

Art. A2-3 Banngebiet für Gämsen und Murmeltiere

Banngebiet Urserental-St. Annaberg-Gurschen: Grenze: Vom Steibental auf der Höhe von 1'700 m.ü.M. in südwestlicher Richtung zum Gamssteg, P. 1616, dem Weg entlang über den Gamsboden bis zum Steg über den Guspisbach, dem Bach entlang aufwärts über Bi den Hüttlenen bis zur Einmündung des Chastelhornbaches in den Guspisbach, dem Chastelhornbach entlang aufwärts über den Grat, P. 2494, zum Chastelhorn, P. 2973.1, weiter über den Gemsstock zum Gurschenstock, über den Älpligrat auf P. 2585.4, der Krete zwischen dem vorderen und hinteren Gurschenälpetli entlang abwärts ins Vordere-Älpetlistal, dem Bach entlang bis zur Einmündung in die Unteralpreuss, dieser entlang abwärts bis zur Mündung des Gurschenbaches, dem Gurschenbach entlang aufwärts bis zu den Alpgebäuden beim Gurschenbach, von dort dem Weg entlang über die Gurschenalp zum Mändli, P. 2034.1, von dort dem Fussweg entlang auf P. 1907, bis in den St. Annabach, dem St. Annabach entlang aufwärts bis zum Seitenbach aus dem Gebiet Vorder Älpetli, dem Bach entlang aufwärts auf das Vorder Älpetli auf Höhenkote 2180, von dort in nordwestlicher Richtung über P. 2037, von dort in südwestlicher Richtung ins Steibental, diesem entlang zum Ursprung.

A3 A3 Anhang 3: Liste der verbotenen Seilbahnen

Art. A3-1

Folgende Seilbahnen dürfen für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden:

  1. Andermatt: Kontrollbahn Bäzberg (ATEL)
  2. Göschenen: Bitzi-Rötiboden (KWG)
  3. Göschenen: Unter Wiggen-Hützgenboden (KWG)
  4. Spiringen: Holzboden-Sulbach (EWA)
  5. Alle Seilbahnen der Armee

A4 A4 A4 … *

A5 A5 A5 … *

A6 A6 Anhang 6: Liste des Wertersatzes

Art. A6-1

Liste des Wertersatzes:

  1. Tierart

    Wertersatz

    Auerwild

    1'000 Franken

    Bartgeier

    3'000 Franken

    Birkwild / Rackelwild

    500 Franken

    Dachs

    100 Franken

    Edelund Steinmarder

    100 Franken

    Eichhörnchen

    100 Franken

    Feldhase

    150 Franken

    Fischreiher

    200 Franken

    Fuchs

    100 Franken

    Gämsbock

    300 Franken

    Gämsgeiss

    300 Franken

    Gämsgeiss laktierend

    400 Franken

    Gämsjährling

    150 Franken

    Gämskitz

    150 Franken

    Haselhuhn

    500 Franken

    Kronenhirsch

    1'500 Franken

    Hirschstier

    1'000 Franken

    Hirschkuh

    1'000 Franken

    Hirschkuh laktierend

    1'200 Franken

    Hirschkalb

    500 Franken

    Iltis

    100 Franken

    Luchs

    3'000 Franken

    Murmeltier

    100 Franken

    Rehbock

    300 Franken

    Rehgeiss

    300 Franken

    Rehgeiss laktierend

    400 Franken

    Rehkitz

    150 Franken

    Schneehase

    100 Franken

    Schneehuhn

    200 Franken

    Schnepfe

    200 Franken

    Schwan

    200 Franken

    Steinadler

    1'000 Franken

    Steinbock

    2'000 Franken

    Steingeiss

    1'500 Franken

    Steingeiss laktierend

    2'000 Franken

    Steinkitz

    1'000 Franken

    Steinhuhn

    500 Franken

    Uhu

    1'000 Franken

    Übrige Nachtraubvögel

    200 Franken

    Übrige Tagraubvögel

    200 Franken

    Übrige Vögel

    100 Franken

    Wasservögel geschützt

    200 Franken

    Wasservögel nicht geschützt

    100 Franken

    Wildkatze

    500 Franken

    Wildschwein

    500 Franken

Egress

AB 06.07.2001

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

19.06.2001

01.08.2001

Erlass

Erstfassung

AB 06.07.2001

10.06.2002

01.08.2002

Artikel 2 Abs. 1, d)

geändert

AB 21.06.2002

10.06.2002

01.08.2002

Artikel 3 Abs. 2, a)

geändert

AB 21.06.2002

10.06.2002

01.08.2002

Artikel 3 Abs. 2, b)

geändert

AB 21.06.2002

10.06.2002

01.08.2002

Artikel 32 Abs. 3

geändert

AB 21.06.2002

10.06.2002

01.08.2002

Artikel 32 Abs. 3a

eingefügt

AB 21.06.2002

07.01.2003

01.01.2003

Artikel A1-1 Abs. 1

geändert

AB 17.01.2003

07.01.2003

01.01.2003

Artikel A1-1 Abs. 2

geändert

AB 17.01.2003

17.06.2003

01.08.2003

Artikel 2 Abs. 1, e)

geändert

AB 04.07.2003

17.06.2003

01.08.2003

Artikel 6 Abs. 1

geändert

AB 04.07.2003

17.06.2003

01.08.2003

Artikel 30 Abs. 1

geändert

AB 04.07.2003

17.06.2003

01.08.2003

Artikel 44

totalrevidiert

AB 04.07.2003

17.06.2003

01.08.2003

Artikel A2-1 Abs. 1

geändert

AB 04.07.2003

17.06.2003

01.08.2003

Titel A4

aufgehoben

AB 04.07.2003

08.06.2004

01.07.2004

Artikel 1a

eingefügt

AB 18.06.2004

08.06.2004

01.07.2004

Artikel A2-1 Abs. 10

eingefügt

AB 18.06.2004

08.06.2004

01.07.2004

Artikel A2-2 Abs. 1

aufgehoben

AB 18.06.2004

20.05.2008

01.06.2008

Artikel 1 Abs. 1, a), 1.

eingefügt

AB 30.05.2008

20.05.2008

01.06.2008

Artikel 1 Abs. 1, c)

eingefügt

AB 30.05.2008

09.06.2009

01.07.2009

Artikel 35

aufgehoben

AB 26.06.2009

09.06.2009

01.07.2009

Artikel 36

aufgehoben

AB 26.06.2009

09.06.2009

01.07.2009

Artikel 37

aufgehoben

AB 26.06.2009

09.06.2009

01.07.2009

Artikel 38

aufgehoben

AB 26.06.2009

09.06.2009

01.07.2009

Artikel 39

aufgehoben

AB 26.06.2009

09.06.2009

01.07.2009

Artikel 40

aufgehoben

AB 26.06.2009

09.06.2009

01.07.2009

Artikel 41

aufgehoben

AB 26.06.2009

09.06.2009

01.07.2009

Artikel 42

aufgehoben

AB 26.06.2009

09.06.2009

01.07.2009

Artikel 43

aufgehoben

AB 26.06.2009

09.06.2009

01.07.2009

Titel A5

aufgehoben

AB 26.06.2009

01.06.2010

01.07.2010

Artikel A2-1 Abs. 3

aufgehoben

AB 11.06.2010

01.06.2010

01.07.2010

Artikel A2-1 Abs. 3a

eingefügt

AB 11.06.2010

01.06.2010

01.07.2010

Artikel A2-1 Abs. 4

geändert

AB 11.06.2010

01.06.2010

01.07.2010

Artikel A2-1 Abs. 11

eingefügt

AB 11.06.2010

31.05.2011

01.07.2011

Artikel 34 Abs. 1

geändert

AB 10.06.2011

19.06.2012

01.08.2012

Artikel 5a

eingefügt

AB 29.06.2012

19.06.2012

01.08.2012

Artikel 5b

eingefügt

AB 29.06.2012

19.06.2012

01.08.2012

Artikel 5c

eingefügt

AB 29.06.2012

03.06.2014

01.07.2014

Artikel 6 Abs. 1, e)

aufgehoben

AB 13.06.2014

03.06.2014

01.07.2014

Artikel 29 Abs. 2

geändert

AB 13.06.2014

03.06.2014

01.07.2014

Artikel 29 Abs. 3

eingefügt

AB 13.06.2014

03.06.2014

01.07.2014

Artikel A2-1 Abs. 12

eingefügt

AB 13.06.2014

03.06.2014

01.07.2014

Artikel A3-1

totalrevidiert

AB 13.06.2014

07.06.2016

01.08.2016

Artikel 6 Abs. 1, a)

geändert

AB 17.06.2016

07.06.2016

01.08.2016

Artikel 6 Abs. 1, c)

geändert

AB 17.06.2016

04.06.2019

15.06.2019

Artikel A2-1 Abs. 7

geändert

AB 14.06.2019

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 3 Abs. 3

geändert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 7 Abs. 1

geändert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 8

aufgehoben

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 9 Abs. 2

geändert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 12

totalrevidiert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 12a

eingefügt

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 14

totalrevidiert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 18

totalrevidiert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 20 Abs. 1, b), 1.

geändert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 22

totalrevidiert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 23

totalrevidiert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 26

totalrevidiert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 26a

eingefügt

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 27

totalrevidiert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 28

totalrevidiert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 30 Abs. 4

geändert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 32 Abs. 1

geändert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 33 Abs. 1

geändert

AB 07.06.2024

28.05.2024

01.06.2024

Artikel 45 Abs. 1

geändert

AB 07.06.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

19.06.2001

01.08.2001

Erstfassung

AB 06.07.2001

Artikel 1 Abs. 1, a), 1.

20.05.2008

01.06.2008

eingefügt

AB 30.05.2008

Artikel 1 Abs. 1, c)

20.05.2008

01.06.2008

eingefügt

AB 30.05.2008

Artikel 1a

08.06.2004

01.07.2004

eingefügt

AB 18.06.2004

Artikel 2 Abs. 1, d)

10.06.2002

01.08.2002

geändert

AB 21.06.2002

Artikel 2 Abs. 1, e)

17.06.2003

01.08.2003

geändert

AB 04.07.2003

Artikel 3 Abs. 2, a)

10.06.2002

01.08.2002

geändert

AB 21.06.2002

Artikel 3 Abs. 2, b)

10.06.2002

01.08.2002

geändert

AB 21.06.2002

Artikel 3 Abs. 3

28.05.2024

01.06.2024

geändert

AB 07.06.2024

Artikel 5a

19.06.2012

01.08.2012

eingefügt

AB 29.06.2012

Artikel 5b

19.06.2012

01.08.2012

eingefügt

AB 29.06.2012

Artikel 5c

19.06.2012

01.08.2012

eingefügt

AB 29.06.2012

Artikel 6 Abs. 1

17.06.2003

01.08.2003

geändert

AB 04.07.2003

Artikel 6 Abs. 1, a)

07.06.2016

01.08.2016

geändert

AB 17.06.2016

Artikel 6 Abs. 1, c)

07.06.2016

01.08.2016

geändert

AB 17.06.2016

Artikel 6 Abs. 1, e)

03.06.2014

01.07.2014

aufgehoben

AB 13.06.2014

Artikel 7 Abs. 1

28.05.2024

01.06.2024

geändert

AB 07.06.2024

Artikel 8

28.05.2024

01.06.2024

aufgehoben

AB 07.06.2024

Artikel 9 Abs. 2

28.05.2024

01.06.2024

geändert

AB 07.06.2024

Artikel 12

28.05.2024

01.06.2024

totalrevidiert

AB 07.06.2024

Artikel 12a

28.05.2024

01.06.2024

eingefügt

AB 07.06.2024

Artikel 14

28.05.2024

01.06.2024

totalrevidiert

AB 07.06.2024

Artikel 18

28.05.2024

01.06.2024

totalrevidiert

AB 07.06.2024

Artikel 20 Abs. 1, b), 1.

28.05.2024

01.06.2024

geändert

AB 07.06.2024

Artikel 22

28.05.2024

01.06.2024

totalrevidiert

AB 07.06.2024

Artikel 23

28.05.2024

01.06.2024

totalrevidiert

AB 07.06.2024

Artikel 26

28.05.2024

01.06.2024

totalrevidiert

AB 07.06.2024

Artikel 26a

28.05.2024

01.06.2024

eingefügt

AB 07.06.2024

Artikel 27

28.05.2024

01.06.2024

totalrevidiert

AB 07.06.2024

Artikel 28

28.05.2024

01.06.2024

totalrevidiert

AB 07.06.2024

Artikel 29 Abs. 2

03.06.2014

01.07.2014

geändert

AB 13.06.2014

Artikel 29 Abs. 3

03.06.2014

01.07.2014

eingefügt

AB 13.06.2014

Artikel 30 Abs. 1

17.06.2003

01.08.2003

geändert

AB 04.07.2003

Artikel 30 Abs. 4

28.05.2024

01.06.2024

geändert

AB 07.06.2024

Artikel 32 Abs. 1

28.05.2024

01.06.2024

geändert

AB 07.06.2024

Artikel 32 Abs. 3

10.06.2002

01.08.2002

geändert

AB 21.06.2002

Artikel 32 Abs. 3a

10.06.2002

01.08.2002

eingefügt

AB 21.06.2002

Artikel 33 Abs. 1

28.05.2024

01.06.2024

geändert

AB 07.06.2024

Artikel 34 Abs. 1

31.05.2011

01.07.2011

geändert

AB 10.06.2011

Artikel 35

09.06.2009

01.07.2009

aufgehoben

AB 26.06.2009

Artikel 36

09.06.2009

01.07.2009

aufgehoben

AB 26.06.2009

Artikel 37

09.06.2009

01.07.2009

aufgehoben

AB 26.06.2009

Artikel 38

09.06.2009

01.07.2009

aufgehoben

AB 26.06.2009

Artikel 39

09.06.2009

01.07.2009

aufgehoben

AB 26.06.2009

Artikel 40

09.06.2009

01.07.2009

aufgehoben

AB 26.06.2009

Artikel 41

09.06.2009

01.07.2009

aufgehoben

AB 26.06.2009

Artikel 42

09.06.2009

01.07.2009

aufgehoben

AB 26.06.2009

Artikel 43

09.06.2009

01.07.2009

aufgehoben

AB 26.06.2009

Artikel 44

17.06.2003

01.08.2003

totalrevidiert

AB 04.07.2003

Artikel 45 Abs. 1

28.05.2024

01.06.2024

geändert

AB 07.06.2024

Artikel A1-1 Abs. 1

07.01.2003

01.01.2003

geändert

AB 17.01.2003

Artikel A1-1 Abs. 2

07.01.2003

01.01.2003

geändert

AB 17.01.2003

Artikel A2-1 Abs. 1

17.06.2003

01.08.2003

geändert

AB 04.07.2003

Artikel A2-1 Abs. 3

01.06.2010

01.07.2010

aufgehoben

AB 11.06.2010

Artikel A2-1 Abs. 3a

01.06.2010

01.07.2010

eingefügt

AB 11.06.2010

Artikel A2-1 Abs. 4

01.06.2010

01.07.2010

geändert

AB 11.06.2010

Artikel A2-1 Abs. 7

04.06.2019

15.06.2019

geändert

AB 14.06.2019

Artikel A2-1 Abs. 10

08.06.2004

01.07.2004

eingefügt

AB 18.06.2004

Artikel A2-1 Abs. 11

01.06.2010

01.07.2010

eingefügt

AB 11.06.2010

Artikel A2-1 Abs. 12

03.06.2014

01.07.2014

eingefügt

AB 13.06.2014

Artikel A2-2 Abs. 1

08.06.2004

01.07.2004

aufgehoben

AB 18.06.2004

Artikel A3-1

03.06.2014

01.07.2014

totalrevidiert

AB 13.06.2014

Titel A4

17.06.2003

01.08.2003

aufgehoben

AB 04.07.2003

Titel A5

09.06.2009

01.07.2009

aufgehoben

AB 26.06.2009