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40.3152

Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung

Vom 26.06.1995 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Jagdverordnung vom 14. Dezember 1988 (RB 40.3111),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Jagdberechtigung

Den Jagdfähigkeitsausweis erhält, wer den Jagdlehrgang erfüllt und die Jägerprüfung mit Erfolg bestanden hat. *

Bisherige Jagdfähigkeitsausweise werden anerkannt.

Ausserkantonale Jagdfähigkeitsausweise können gemäss Artikel 25 dieses Reglementes anerkannt werden.

Art. 2 Zweck des Jagdlehrgangs und der Jägerprüfung

Durch den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung ist festzustellen, ob die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter über die erforderlichen schiess- und sicherheitstechnischen sowie wild- und jagdkundlichen Grundkenntnisse zur Ausübung einer nachhaltigen und weidgerechten Jagd verfügt.

Art. 3 Zulassung

Zum Jagdlehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstaben a und f Jagdverordnung erfüllt und nicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d Jagdverordnung von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist. *

Zum Jagdlehrgang ist zugelassen, wer im betreffenden Jahr das 18. Altersjahr vollendet.

Zur Jägerprüfung ist zugelassen, wer den Jagdlehrgang und die damit verbundenen Auflagen erfüllt hat.

Art. 4 Ausschreibung

Der Anmeldetermin für den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung wird jeweils im Amtsblatt ausgeschrieben.

2 2 Jagdlehrgang

Art. 5 Anmeldung und Gebühren

Die Anmeldung zum Jagdlehrgang ist schriftlich bei der Standeskanzlei Uri einzureichen. Gleichzeitig ist eine schriftliche Bestätigung zu erbringen, dass keine Ausschlussgründe von der Jagdberechtigung gemäss Artikel 3 Jagdverordnung vorliegen. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

Mit der Anmeldung ist eine Gebühr von 900 Franken für den Jagdlehrgang zu entrichten. *

Art. 6 Dauer und Pflichtleistungen

Der Jagdlehrgang dauert vom 1. Januar bis 30. April des folgenden Jahres.

Der Jagdlehrgang umfasst folgendes Ausbildungsprogramm:

  1. Teilnahme an den von der Prüfungskommission festgelegten Instruktionskursen sowie an naturund wildkundlichen Exkursionen
  2. Teilnahme an mindestens vier Veranstaltungen mit einem Schiessprogramm auf den stehenden Gämsoder Rehbock und auf den laufenden Hasen (Übungsschiessen) mit im Kanton Uri für die Jagd zugelassenen Waffen und Munition
  3. Begleitung der Wildhutorgane während mindestens drei Tagen ausserhalb der Jagdzeit zur Erlernung der Wildbeobachtung und Wildzählung, des Fährtenund Spurenlesens, des Ansprechens von Wild, der Beurteilung von Lebensräumen und des Kennenlernens von Wildund Lebensraumschutzmassnahmen usw.
  4. Teilnahme während mindestens drei Tagen an aktiver Hege und an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden

Für die Pflichtleistungen des Jagdlehrgangs wird vor dem Anmeldetermin ein Jahresprogramm mit verbindlichen Zeiten und Daten erstellt. Die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter hat sich bei der Anmeldung anhand des aufgelegten Programms zu vergewissern, ob diese Vorgaben des Ausbildungsprogramms zeitlich erfüllt werden können.

Art. 7 Führen von Jagdwaffen

Der Jagdanwärter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Jagdwaffen zu führen. Ausgenommen sind Übungsschiessen sowie jagdliche Übungs- und Prüfungsparcours.

Art. 8 Leistungsausweis

Die Pflichtleistungen müssen vom zuständigen Experten (Leiter der entsprechenden Ausbildungseinheit) im Leistungsheft unterschriftlich bestätigt werden. *

Das Leistungsheft wird von der Jagdverwaltung abgegeben. Die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter hat das Heft an den Instruktionskursen, Exkursionen, Übungsschiessen, Wildhüterbegleitungen, Arbeitstagen und Prüfungen mit sich zu führen. *

Art. 9 Ergänzungsleistungen und Geltungsdauer

Hat die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter im Jagdlehrgang nicht alle Pflichtleistungen erfüllt, kann sie oder er die fehlenden Leistungen höchstens im nächstfolgenden Jagdlehrgang nachholen.

Der erfüllte Jagdlehrgang wird während höchstens vier Jahren anerkannt.

Art. 10 Instruktionsunterlagen

Die Jägerprüfungskommission gibt der Jagdanwärterin oder dem Jagdanwärter gegen eine Gebühr ein offizielles Lehrmittel, weitere Fachliteratur sowie die einschlägigen Rechtserlasse ab.

3 3 Jägerprüfung

Art. 11 Aufbau der Prüfung

Die Jägerprüfung setzt sich zusammen aus:

  1. einer Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb
  2. einem Prüfungsschiessen während des Jagdlehrgangs
  3. einer jagdlichen Parcoursprüfung
  4. einer schriftlichen Prüfung nach Abschluss des Jagdlehrgangs

Art. 12 Aufgebot und Prüfungsgebühr

Zur Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb wird aufgeboten, wer die entsprechenden Pflichtleistungen «Sicherheit Waffenhandhabung» absolviert und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsgebühr von 100 Franken einbezahlt hat.

Zum Prüfungsschiessen wird aufgeboten, wer die pflichtgemässen Übungsschiessen absolviert und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsgebühr von 100 Franken einbezahlt hat.

Zur jagdlichen Parcoursprüfung und zur schriftlichen Prüfung wird aufgeboten, wer alle Pflichtleistungen des Jagdlehrgangs erfüllt, das Leistungsheft dem Amt für Forst und Jagd eingereicht und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsgebühr von 100 Franken einbezahlt hat.

Die Prüfungsgebühr ist auch für die Wiederholung eines Prüfungsteils zu entrichten.

Art. 13 Prüfungsstoff

Die Jägerprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

  1. Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Gesetzgebung
  2. Wildund Vogelkunde: jagdbares und geschütztes Wild, Erkennungsmerkmale, Alterbestimmung, Lebensweise, Lebensraum, Krankheiten und Fährtenkunde
  3. Jagdkunde: Jagdarten, weidmännisches Verhalten, Verhalten vor und nach dem Schuss, Nachsuche, Hundehaltung und Hundeführung, Wildverwertung, Wildbrethygiene
  4. Waffenkunde: Waffengesetz, Waffen und deren Handhabung, Jagdoptik, Munition (Wirkung und Ballistik), Schiesskunde, Sicherheitsvorschriften
  5. Wildschutz und Hege: Wildschaden, Verhütungsmassnahmen und Biotophegemassnahmen

Art. 13a Eintrittsprüfung

Zum Schiessprogramm des Jagdlehrgangs gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird zugelassen, wer eine Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb gemäss Artikel 11 Buchstabe a bestanden hat.

In der Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb müssen Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter folgendes nachweisen:

  1. Kenntnisse über Jagdwaffen
  2. Sichere und fehlerfreie praktische Handhabung von Jagdwaffen
  3. Kenntnisse bezüglich Einhaltung von Sicherheitsmassnahmen im Jagdbetrieb
  4. Notwendige Kenntnisse für die Schussabgabe im Gelände

Die Leistungen der Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Art. 14 Prüfungsschiessen

Beim Prüfungsschiessen ist folgendes Programm zu erfüllen:

  1. Büchse
  2. 1.

    Scheibe: Stehender Gämsoder Rehbock, Zehner-Einteilung

  3. 2.

    Distanz: max. 150 m

  4. 3.

    Waffe: Gesetzlich zugelassene Jagdwaffe; Kaliber: Minimum 7 mm

  5. 4.

    Stellung: Frei wählbar (Auflage gemäss Anordnung Jägerprüfungskommission)

  6. 5.

    Probe: 5 Schüsse

  7. 6.

    Stich: 6 Schüsse, einzeln gezeigt

  8. 7.

    Zeit: max. 60 Sek. pro Schuss

  9. 8.

    Minimale Anforderung: 54 Punkte

  10. 9.

    Nicht abgegebene Schüsse gelten als Nuller

  11. Flinte
  12. 1.

    Scheibe: Laufender Hase

  13. 2.

    Distanz: max. 35 m

  14. 3.

    Waffe: Gesetzlich zugelassene Jagdwaffe

  15. 4.

    Munition: Schrot 3.5 mm

  16. 5.

    Stellung: Stehend

  17. 6.

    Probe: 6 Schüsse

  18. 7.

    Stich: 10 Schüsse, einzeln gezeigt, Doppelieren nicht erlaubt

  19. 8.

    Minimale Anforderung: 8 Treffer; beim Dreiklappenhasen entsprechen vordere und/oder mittlere Klappe einem Treffer

  20. 9.

    Nicht abgegebene Schüsse gelten als Nuller

Beim Prüfungsschiessen gelten folgende Schiessvorschriften:

  1. Die Waffe ist vom Prüfungsexperten auf ihre Zulassung zu prüfen. Resultate, die mit unerlaubten Waffen erzielt werden, sind ungültig und können nicht wiederholt werden
  2. Die Schützin oder der Schütze darf mit dem 1. Schuss des Stiches erst beginnen, wenn der Warner die Scheibe freigegeben hat
  3. Angefangene Passen, ausgenommen im Übungskehr, dürfen nicht unterbrochen werden
  4. Jeder durch die Schützin oder den Schützen ausgelöste Schuss ist gültig
  5. Schüsse auf falsche Scheiben werden als Nuller gewertet
  6. Der laufende Hase ist einzeln abzurufen und muss abwechslungsweise von rechts und links beschossen werden. Abgerufene Hasen, die nicht beschossen werden, gelten als Nuller
  7. Hilfsmittel wie Schiessjacken, Polsterungen Hinterschaft, Schiessriemen, Schiessbrillen, Schiessmützen, Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe sind nicht gestattet
  8. Die Waffenhandhabung und Sicherheit werden während dem Schiessen bewertet, was bei fahrlässigem Verhalten zum Prüfungsausschluss führen kann

Beide Schiessprogramme können gleichentags höchstens einmal wiederholt werden.

Die Munition geht zu Lasten des Schützen.

Art. 15 Jagdliche Parcoursprüfung

Als Hilfsmittel beim Distanzenschätzen ist gestattet: Zielfernrohr und Jagdwaffen mit Zielfernrohr ohne Distanzmesser.

Auf der jagdlichen Parcoursprüfung werden folgende Themen geprüft:

  1. richtiges jagdliches Verhalten, Jagdbetrieb
  2. Beurteilung von Trophäen, Fährten, Spuren, Losungen und Baumarten, Erkennungsmerkmale Wildtiere, Altersbestimmung Wildtiere und Vögel
  3. Schätzen von mindestens zwei Distanzen bis 250 m (Toleranz 30 Prozent Abweichung)

Die Prüfung des jagdlichen Parcours gilt als bestanden, wenn von den zwölf Problemstellungen neun richtig gelöst werden.

Art. 16 Schriftliche Prüfung

Für jedes in Artikel 13 aufgeführte Sachgebiet werden je zwölf schriftliche Fragen gestellt. Jede richtige Antwort wird mit einem Punkt bewertet.

Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 48 Punkte total und in jedem der fünf Sachgebiete mindestens 7 Punkte erreicht werden. *

Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter können um mündliche Prüfungsdurchführung ersuchen. Das Gesuch ist schriftlich und begründet der Jägerprüfungskommission einzureichen. *

Art. 17 Bestätigung des Prüfungsergebnisses

Das Standblatt des Prüfungsschiessens und die Fragebogen des jagdlichen Parcours und der schriftlichen Prüfung sind vom betreffenden Experten und vom Jagdanwärter zu unterzeichnen. Damit bestätigen Experte und Jagdanwärter die korrekte Abnahme und das Ergebnis der Jägerprüfung.

Art. 18 Wiederholung der Prüfung

Jeder Teil der Jägerprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt werden.

Jeder erfüllte Teil der Jägerprüfung gilt während vier Jahren und muss nicht mehr wiederholt werden. *

Art. 19 Ausschluss

Im Falle von unredlichem oder ungebührlichem Verhalten während des Jagdlehrgangs oder den Prüfungen kann die Jägerprüfungskommission die fehlbare Person vom Jagdlehrgang oder einer Prüfung ausschliessen.

Zu den Ausschlussgründen gehören insbesondere:

  1. Verstösse gegen die Jagd-, Tierschutzund Waffengesetzgebung
  2. Gefährdung von Drittpersonen
  3. Das Betrügen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel während einer Prüfung
  4. Das Konsumieren oder unter Einfluss stehen von Alkohol oder Drogen während des Jagdlehrgangs oder einer Prüfung

Die Prüfung gilt nach einem Ausschluss als nicht bestanden.

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits einbezahlter Kurs- und Prüfungsgebühren.

Im Falle einer erneuten Anmeldung für den Jagdlehrgang müssen sämtliche Kursteile, Hegestunden und Teilprüfungen wiederholt werden. Die Kurs- und Prüfungsgebühren sind erneut zu entrichten.

4 4 Organisation

Art. 20 Prüfungskommission

Für den Vollzug dieses Reglements bestellt der Regierungsrat auf die verfassungsmässige Amtszeit eine Prüfungskommission von acht Mitgliedern.

Der Kommission sollen angehören: Die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter, zwei Wildhutorgane, fünf Mitglieder aus der Jägerschaft oder Fachpersonen. Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz.

Der Ausstand der Mitglieder für die Prüfung richtet sich nach dem Ausstandsgesetz (RB 2.2321).

Art. 21 Aufgaben der Jägerprüfungskommission

Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. den Jagdlehrgang zu organisieren und das Jahresprogramm festzulegen
  2. den Prüfungsexperten die Prüfungsfächer zuzuteilen
  3. die Prüfungstage, die Prüfungsorte und ‑lokalitäten zu bestimmen
  4. die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Prüfung aufzubieten
  5. den Prüfungsplan festzulegen
  6. den Prüfungsstoff für die Eintrittsprüfung, das Prüfungsschiessen, die schriftliche Prüfung und die jagdliche Parcoursprüfung festzulegen
  7. das Anschauungsmaterial zu beschaffen
  8. die Prüfung abzunehmen
  9. die Prüfungsergebnisse zu bewerten

Art. 22 Entschädigung

Die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach der Nebenamtsverordung (RB 2.2251) entschädigt.

5 5 Jagdfähigkeitsausweis

Art. 23 Prüfungsentscheid

Der Prüfungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung wird der Jagdanwärterin oder dem Jagdanwärter aufgrund der Bewertung der Jägerprüfungskommission von der Jagdverwaltung (Abteilung Jagd) schriftlich bekanntgegeben.

Art. 24 Jagdfähigkeitsausweis

Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält bei der Standeskanzlei Uri gegen eine Ausfertigungsgebühr den Jagdfähigkeitsausweis. Der Jagdfähigkeitsausweis ist mit einer Passfoto zu versehen.

Art. 25 Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise

Die Jagdfähigkeitsausweise werden anerkannt, sofern diese Gegenrecht gewähren.

6 6 Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 9. Juli 1979 über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung wird aufgehoben.

Art. 26a Übergangsbestimmung

Für Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter, die im Jahr 2024 den Jagdlehrgang begonnen haben, gilt mit Ausnahme von Artikel 18 Absatz 2 das alte Recht.

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Egress

AB 07.07.1995

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

26.06.1995

01.01.1996

Erlass

Erstfassung

AB 07.07.1995

15.12.1999

01.01.2001

Artikel 22

totalrevidiert

AB 24.12.1999

22.10.2002

01.01.2003

Artikel 25

totalrevidiert

AB 01.11.2002

20.03.2007

01.05.2007

Artikel 3

totalrevidiert

AB 30.03.2007

20.03.2007

01.05.2007

Artikel 7

totalrevidiert

AB 30.03.2007

20.03.2007

01.05.2007

Artikel 8 Abs. 1

geändert

AB 30.03.2007

20.03.2007

01.05.2007

Artikel 13 Abs. 1, e)

geändert

AB 30.03.2007

04.06.2019

15.06.2019

Artikel 1 Abs. 1

geändert

AB 14.06.2019

04.06.2019

15.06.2019

Artikel 13 Abs. 1, c)

geändert

AB 14.06.2019

04.06.2019

15.06.2019

Artikel 13 Abs. 1, d)

geändert

AB 14.06.2019

04.06.2019

15.06.2019

Artikel 15

totalrevidiert

AB 14.06.2019

04.06.2019

15.06.2019

Artikel 16 Abs. 2

geändert

AB 14.06.2019

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 2

totalrevidiert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 3 Abs. 1

geändert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 5 Abs. 2

geändert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 6

totalrevidiert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 8 Abs. 2

geändert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 9

totalrevidiert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 10

totalrevidiert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 11

totalrevidiert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 12

totalrevidiert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 13a

eingefügt

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 14

totalrevidiert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 16 Abs. 3

eingefügt

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 18 Abs. 2

geändert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 19

totalrevidiert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 20

totalrevidiert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 21 Abs. 1, d)

geändert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 21 Abs. 1, f)

geändert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 23

totalrevidiert

AB 08.11.2024

29.10.2024

01.01.2025

Artikel 26a

eingefügt

AB 08.11.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

26.06.1995

01.01.1996

Erstfassung

AB 07.07.1995

Artikel 1 Abs. 1

04.06.2019

15.06.2019

geändert

AB 14.06.2019

Artikel 2

29.10.2024

01.01.2025

totalrevidiert

AB 08.11.2024

Artikel 3

20.03.2007

01.05.2007

totalrevidiert

AB 30.03.2007

Artikel 3 Abs. 1

29.10.2024

01.01.2025

geändert

AB 08.11.2024

Artikel 5 Abs. 2

29.10.2024

01.01.2025

geändert

AB 08.11.2024

Artikel 6

29.10.2024

01.01.2025

totalrevidiert

AB 08.11.2024

Artikel 7

20.03.2007

01.05.2007

totalrevidiert

AB 30.03.2007

Artikel 8 Abs. 1

20.03.2007

01.05.2007

geändert

AB 30.03.2007

Artikel 8 Abs. 2

29.10.2024

01.01.2025

geändert

AB 08.11.2024

Artikel 9

29.10.2024

01.01.2025

totalrevidiert

AB 08.11.2024

Artikel 10

29.10.2024

01.01.2025

totalrevidiert

AB 08.11.2024

Artikel 11

29.10.2024

01.01.2025

totalrevidiert

AB 08.11.2024

Artikel 12

29.10.2024

01.01.2025

totalrevidiert

AB 08.11.2024

Artikel 13 Abs. 1, c)

04.06.2019

15.06.2019

geändert

AB 14.06.2019

Artikel 13 Abs. 1, d)

04.06.2019

15.06.2019

geändert

AB 14.06.2019

Artikel 13 Abs. 1, e)

20.03.2007

01.05.2007

geändert

AB 30.03.2007

Artikel 13a

29.10.2024

01.01.2025

eingefügt

AB 08.11.2024

Artikel 14

29.10.2024

01.01.2025

totalrevidiert

AB 08.11.2024

Artikel 15

04.06.2019

15.06.2019

totalrevidiert

AB 14.06.2019

Artikel 16 Abs. 2

04.06.2019

15.06.2019

geändert

AB 14.06.2019

Artikel 16 Abs. 3

29.10.2024

01.01.2025

eingefügt

AB 08.11.2024

Artikel 18 Abs. 2

29.10.2024

01.01.2025

geändert

AB 08.11.2024

Artikel 19

29.10.2024

01.01.2025

totalrevidiert

AB 08.11.2024

Artikel 20

29.10.2024

01.01.2025

totalrevidiert

AB 08.11.2024

Artikel 21 Abs. 1, d)

29.10.2024

01.01.2025

geändert

AB 08.11.2024

Artikel 21 Abs. 1, f)

29.10.2024

01.01.2025

geändert

AB 08.11.2024

Artikel 22

15.12.1999

01.01.2001

totalrevidiert

AB 24.12.1999

Artikel 23

29.10.2024

01.01.2025

totalrevidiert

AB 08.11.2024

Artikel 25

22.10.2002

01.01.2003

totalrevidiert

AB 01.11.2002

Artikel 26a

29.10.2024

01.01.2025

eingefügt

AB 08.11.2024