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40.3156

Reglement über die Hege (Hegereglement)

Vom 27.01.1998 (Stand 01.02.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 26 Absatz 2, Artikel 27, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 30 der Verordnung zum Bundesgesetz über wildlebende Säugetiere und Vögel vom 14. Dezember 1988 (Jagdverordnung, RB 40.3111),

beschliesst:

1 1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Reglement bezweckt, die Lebensgrundlage wildlebender Säugetiere und Vögel zu erhalten und zu verbessern.

Es ordnet die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemittel.

2 2 Hegemassnahmen

Art. 2 Schutz der Artenvielfalt

Die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten und bedrohte Tierarten zu schützen.

Die Hege der Artenvielfalt beabsichtigt namentlich:

  1. das natürliche Futterangebot durch den Anbau geeigneter und standortgerechter Pflanzenund Holzarten zu verbessern
  2. Rettungsaktionen für wildlebende Säugetiere und Vögel in ausserordentlichen Notsituationen durchzuführen
  3. Störungen und Risiken für wildlebende Säugetiere und Vögel abzuwehren
  4. verkehrsgefährdete Wildwechsel zu sichern
  5. Wildkrankheiten zu bekämpfen
  6. Ablenkund Notzeitfütterungen in ausserordentlichen Notsituationen durchzuführen

Art. 3 Schutz der Lebensräume

Die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten.

Die Hege der Lebensräume beabsichtigt namentlich:

  1. artgerechte Lebensräume zu schaffen und zu bewahren
  2. Feldgehölzer und Hecken neu zu bepflanzen und zu pflegen
  3. Waldund Waldränder naturnah zu pflegen
  4. brachliegende Wiesen, insbesondere Waldwiesen, zu bewirtschaften
  5. Wildruhezonen zu markieren und zu warten
  6. das Erlassen von örtlich und zeitlich begrenzten Betretungsverboten von Einstandsgebieten, Weggeboten, Leinenpflicht für Hunde und weiterer zweckmässiger Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störungen in ausserordentlichen Notsituationen

Art. 4 Weitere Hegemassnahmen

Als weitere Hege gelten Massnahmen, die dazu dienen:

  1. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen
  2. die Bevölkerung und die Jägerschaft über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Trophäenschau)
  3. hegewillige Helferinnen und Helfer ausund weiterzubilden
  4. wildlebende Säugetiere und Vögel zu Zwecken der Wissenschaft, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt zu markieren und zu untersuchen

3 3 Vollzug

3.1 3.1 Organisation

Art. 5 Hegekommission

Die beiden Jägervereine bestellen aus ihren Reihen die Hegekommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.

Die Hegekommission organisiert die Hegetätigkeit und legt jährlich einen Rechenschaftsbericht zuhanden des zuständigen Amtes[1] ab.

Sie berät die Jägerschaft, die Öffentlichkeit und die Behörden in Sachen Hege.

Art. 6 Beteiligung an der Hegetätigkeit

Jägerinnen und Jäger, Wildhüterinnen und Wildhüter, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Jägerkandidatinnen und Jägerkandidaten sowie freiwillige Helferinnen und Helfer nehmen an der Hegetätigkeit teil. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

Die Teilnahme der Jägerinnen und Jäger sowie Dritter erfolgt grundsätzlich freiwillig. Für ausserordentliche Ereignisse können aktive Jägerinnen und Jäger aufgeboten werden.

Die Teilnahme von Wildhüterinnen und Wildhütern sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Amt[2].

3.2 3.2 Verfahren

Art. 7 Hegekonzept

Das zuständige Amt[3] erarbeitet zusammen mit der Hegekommission ein Hegekonzept. Das Konzept bezweckt, die Hegemassnahmen zu ordnen.

Das Hegekonzept berücksichtigt insbesondere:

  1. den Schutz der Artenvielfalt
  2. den Schutz der Lebensräume
  3. die Interessen der Landund Forstwirtschaft
  4. die Interessen des Naturund Landschaftsschutzes
  5. die für die bestehenden Lebensraumverhältnisse tragbaren Wilddichten

Das Hegekonzept ist der zuständigen Direktion[4] zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 8 Jahresprogramm

Die Hegekommission erarbeitet gestützt auf das Hegekonzept ein Jahresprogramm. Das Jahresprogramm bezeichnet und beschreibt die Hegetätigkeit.

Das zuständige Amt[5] genehmigt das Jahresprogramm und überwacht die Hegetätigkeit.

Art. 9

Dem Wild wird nur in ausserordentlichen Notsituationen zusätzliches Futter in Form von geschlagenem Prossholz und Zuführen von Heu angeboten. Dies bedarf der Bewilligung des zuständigen Amts.

Futterstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers und des zuständigen Amts angelegt und betrieben werden.

Auf Anweisung des zuständigen Amts sind bezüglich Verträglichkeit mit dem Wildschutz, land- und forstwirtschaftlichen Interessen sowie den Belangen des Natur- und Heimatschutzes ungeeignete Futterstellen und Salzlecken zu entfernen. Die Kosten dafür gehen zulasten des Erstellers.

3.3 3.3 Finanzielle Bestimmungen

Art. 10 Kosten

Der Kanton übernimmt – im Rahmen der auf dem Budgetweg bewilligten Kredite – die Kosten für die Hegemassnahmen, sofern sie den Grundsätzen dieses Reglements entsprechen.

Als Kosten der Hegemassnahmen gelten in der Regel Futter-, Material-, Transport-, Werkzeug-, Maschinen-, Hegeleuteverpflegungs- sowie Arbeitskosten von unabdingbar benötigten externen Spezialarbeitern. *

Art. 11 Einreichen der Gesuche

Gesuche um Kostengutsprache sind dem zuständigen Amt[6] mit den erforderlichen Unterlagen und Belegen einzureichen.

4 4 Schlussbestimmungen

Art. 12 Strafbarkeit

Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 der Jagdverordnung (RB 40.3111). *

Art. 13 Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Bis zum Vorliegen des ersten genehmigten Jahresprogrammes werden Beiträge an Hegemassnahmen des Jägervereins Uri nach bisheriger Praxis ausgerichtet.

Egress

AB 06.02.1998

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

27.01.1998

01.01.1998

Erlass

Erstfassung

AB 06.02.1998

10.05.2016

01.08.2016

Artikel 2 Abs. 2, b)

geändert

AB 20.05.2016

10.05.2016

01.08.2016

Artikel 2 Abs. 2, f)

geändert

AB 20.05.2016

10.05.2016

01.08.2016

Artikel 3 Abs. 2, f)

eingefügt

AB 20.05.2016

10.05.2016

01.08.2016

Artikel 9

totalrevidiert

AB 20.05.2016

08.02.2024

01.02.2024

Artikel 10 Abs. 2

geändert

AB 02.02.2024

08.02.2024

01.02.2024

Artikel 12 Abs. 1

geändert

AB 02.02.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

27.01.1998

01.01.1998

Erstfassung

AB 06.02.1998

Artikel 2 Abs. 2, b)

10.05.2016

01.08.2016

geändert

AB 20.05.2016

Artikel 2 Abs. 2, f)

10.05.2016

01.08.2016

geändert

AB 20.05.2016

Artikel 3 Abs. 2, f)

10.05.2016

01.08.2016

eingefügt

AB 20.05.2016

Artikel 9

10.05.2016

01.08.2016

totalrevidiert

AB 20.05.2016

Artikel 10 Abs. 2

08.02.2024

01.02.2024

geändert

AB 02.02.2024

Artikel 12 Abs. 1

08.02.2024

01.02.2024

geändert

AB 02.02.2024