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40.3211

Verordnung über die Fischerei *

Vom 14.06.1978 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BG, SR 923.0) und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101), *

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsgrundlagen

Die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt, des Bestandes und der Lebensräume einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere, der Schutz bedrohter Arten und Rassen von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sowie die Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Fisch- und Krebsbestände in den öffentlichen und privaten Gewässern des Kantons erfolgt nach Massgabe: *

  1. der fischereirechtlichen Vorschriften des Bundes (Bundesgesetz über die Fischerei (SR

    ), Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR

    ) und Richtlinien zu den Artikeln des Bundesgesetzes über die Fischerei)

  2. der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB

    ) mit den von der interkantonalen Fischereikommission dazu beschlossenen Abänderungen und Ergänzungen (RB

    ) sowie der interkantonalen Vereinbarungen an Grenzgewässern (RB

    )

  3. der vorliegenden Verordnung
  4. der vom Regierungsrat beziehungsweise von der zuständigen Direktion

    [1]

    gemäss dieser Verordnung erlassenen Vorschriften

Art. 2 Fischereiberechtigung

Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen:

  1. öffentliche Gewässer
  2. private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können
  3. Stauseen, die auf Grund einer öffentlichen Konzession erstellt wurden. Nachgewiesene Sonderrechte gelten als vorbehalten

Der Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Erteilung von Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung. *

Das zuständige Amt[2] kann ausnahmsweise Sonderbewilligungen erteilen. *

Art. 3 Freiangelrecht

Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urner- und Seelisbergersees aus. Dabei darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen, Fallnetzen und Angeln mit Widerhaken ist verboten. *

Art. 4 Grenzgewässer

Über die Fischerei in Grenzgewässern (Fätschbach Urnerboden, Stierenbach Surenen, Ruosalp Muotathal, Riemenstalderbach Sisikon und Urnersee) kann der Regierungsrat von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen abschliessen (Artikel 24 BG). Vorbehalten bleibt Artikel 93 Buchstabe a der Kantonsverfassung.

2 2 Organisation der Fischereibehörden

2.1 2.1 Regierungsrat

Art. 5 Zuständigkeit

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemeine Anordnung. Er übt die Oberaufsicht über das Fischereiwesen aus (Art. 22 BG). Insbesondere ist er zuständig für: *

  1. die Wahl der kantonalen Fischereikommission
  2. den Erlass eines Reglementes über den Fischereifonds
  3. den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in den Grenzgewässern (Artikel 24 BG)
  4. den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen über die Fischerei im Urnersee
  5. den Erlass von Bestimmungen über die für den Fischund Krebsfang erlaubten Fangund Hilfsgeräte und ihre Verwendung sowie den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren (Artikel 3 BG)
  6. die Bestimmung der Fangzeiten, der Schontage und der Schonzeiten sowie der Fangmindestmasse (Artikel 4 BG)
  7. die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung von Schongebieten (Artikel 4 BG)
  8. die Festlegung der Tagesfangbeschränkung
  9. die Anordnung von Fangverboten zum Schutz von gefährdeten Arten und Rassen (Artikel 5 BG)
  10. den Erlass zusätzlicher Schutzvorschriften
  11. die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen sowie die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen (Artikel 5 und 7 BG)
  12. die Festlegung der Massnahmen bei bestehenden Anlagen zu Gunsten des Lebensraumes der Wassertiere, der freien Fischwanderung, der natürlichen Fortpflanzung sowie des Schutzes von Fischen und Krebsen (Artikel 10 BG)

Die regierungsrätlichen Anordnungen gemäss Buchstabe e bis m des Absatzes 1 werden im Amtsblatt publiziert.

2.2 2.2 Zuständige Direktion

Art. 6 Zuständigkeit

Der zuständigen Direktion[3] obliegt:

  1. die unmittelbare Aufsicht über das Fischereiwesen
  2. der administrative Entzug der Fischereiberechtigung

2.3 2.3 Zuständige Amtsstelle *

Art. 7 Zuständigkeit

Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zuständig erklärt, vollzieht die zuständige Amtsstelle[4] die Vorschriften über die Fischerei.

Es obliegt ihr insbesondere:

  1. der Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Verfügungen des Regierungsrates und der zuständigen Direktion

    [5]

  2. die Instruktion, die Beaufsichtigung und Weiterbildung der Fischereiaufsichtsorgane
  3. die Aufsicht über die kantonalen und privaten Fischzuchtanlagen
  4. die Überwachung von Bauten an und in Gewässern, von Staubeckenund Entsanderspülungen sowie ‑absenkungen
  5. der Einkauf und Einsatz der Besatzfische (Artikel 3 BG)
  6. der Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik
  7. die Auswertung der Fangund Besatzstatistiken der öffentlichen Gewässer
  8. die Erhebung über die Fischund Krebsbestände sowie den Fischbesatz (Artikel 11 BG)
  9. die Berechnung von Schäden am Fischund Krebsbestand oder an den Fischnährtieren
  10. die Unterstützung der Forschung auf den Gebieten der Hydrobiologie und der Fischereiwissenschaften
  11. das Abfischen der Gewässer sowie die Erteilung von Bewilligungen für den Laichfischfang und die Elektrofischerei
  12. der Erlass von Bestimmungen über das Zurückversetzen von Fischen und Krebsen (Artikel 4 BG)
  13. der Erlass von Bestimmungen über den Fang von Fischnährtieren (Artikel 3 BG)
  14. die Abgrenzung zwischen Seeund Bachfischerei
  15. die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen, der Erlass von Vorschriften über die Anlandung von Fischen und Krebsen sowie die Reduktion oder Aufhebung von Schonzeiten oder Fangmindestmassen für eine bestimmte Zeit in biologisch begründeten Fällen
  16. die Weiterleitung von Bewilligungsgesuchen und Gesuchen um Bundesbeiträge an das Bundesamt
  17. die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer

*

2.4 2.4 Fischereikommission *

Art. 8 Zuständigkeit

Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der zuständigen Direktion[6], der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Amtes[7] und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie weiteren Mitgliedern. *

Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl Mitglieder der Fischereikommission. Er wählt die weiteren Mitglieder und bezeichnet das Präsidium der Kommission. In der Kommission sollen die Berufs- und die Angelfischerei vertreten sein. *

Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der zuständigen Direktion[8], der Fischereiverwalterin oder dem Fischereiverwalter und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie weiteren Mitgliedern. *

2.5 2.5 Fischereiaufsicht *

Art. 9 Fischereiaufsicht

Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet:

  1. die Funktionärinnen oder Funktionäre des zuständigen Amtes

    [9]

  2. die Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher
  3. die Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten
  4. die Wildhüterinnen oder Wildhüter
  5. alle mit polizeilicher Zuständigkeit versehenen Behörden von Gemeinden und Korporationen

Art. 10 Kontrolle

Jede Patentfischerin und jeder Patentfischer hat bei der Ausübung der Fischerei das Patent samt Sachkunde-Nachweis-Ausweis bei sich zu tragen und auf Verlangen der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der Pächterin oder des Pächters vorzuweisen. Den Fischereiaufsichtsorganen hat die Patentfischerin oder der Patentfischer auf Verlangen zusätzlich die gefangenen Fische vorzuweisen. *

Die Organe der Fischereiaufsicht sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischerinnen oder der Fischer zu kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlagnahmen.

3 3 Das Fischerpatent

3.1 3.1 Allgemeines

Art. 11 Inhalt und Umfang der Berechtigung

Das Fischerpatent berechtigt die Person, auf welche es lautet, zur Ausübung der Fischerei in den auf dem Patent erwähnten öffentlichen Gewässern (Fliessgewässern, Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisbergersee) sowie privaten Gewässern, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können.

Art. 12 Kategorien

Es werden folgende Kategorien von Fischerpatenten erteilt:

  1. Angelfischerpatent
  2. Berufsfischerpatent für den Urnersee
  3. Zusatzpatente für Fischereigehilfinnen oder Fischereigehilfen der Berufsfischerinnen und Berufsfischer

Die Patente werden auf eine bestimmte Person ausgestellt und sind nicht übertragbar.

Im Rahmen dieser Kategorien legt der Regierungsrat die Patentarten mit deren Gültigkeitsdauer und dem jeweiligem Berechtigungsumfang fest. Die Laufzeit eines Patents beträgt höchstens ein Jahr und endet mit dem jeweiligen Kalenderjahr.

Art. 13 Ausgabe

Die Patente werden von der Standeskanzlei ausgestellt. Fischerinnen oder Fischer mit Wohnsitz im Kanton Uri haben eine Wohnsitzbestätigung (Identitätskarte, Führerausweis usw.) vorzuweisen. *

Die zuständige Direktion[10] kann weitere Patentausgabestellen bestimmen. *

Die Fischerin oder der Fischer muss vor Aufnahme der Fischerei im Besitze der Patenturkunde sein. *

Art. 14 Patenturkunde

Die Patenturkunde hat den Umfang der Fischereiberechtigung anzugeben.

Art. 15 Persönliche Voraussetzungen

Das Patent kann nur auf den Namen einer natürlichen Person lauten. Diese muss:

  1. beim Jugendpatent 1 das 9., beim Jugendpatent 2 das 14., beim Patent für Erwachsene das 18. und bei der Berufsfischerin oder beim Berufsfischer das 18. Altersjahr zurückgelegt haben oder im gleichen Jahr zurücklegen
  2. einen unbescholtenen Leumund geniessen
  3. ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen (Sachkunde-Nachweis), sofern sie sich für eine Fischereiberechtigung mit einer ununterbrochenen Gültigkeitsdauer von drei Tagen oder mehr bewirbt

Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.

Art. 16 Verweigerung und Entzug des Patentes

Verweigerung und Entzug des Patentes ist Sache der zuständigen Direktion[11] und ist anzuordnen:

  1. wenn die Voraussetzungen der Patenterteilung dahinfallen
  2. bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von 5 Jahren
  3. bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften
  4. wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mahnung nicht erfüllt werden
  5. wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Entzug der Fischereiberechtigung geführt haben
  6. in den weiteren durch diese Verordnung vorgesehenen Fällen

*

Art. 17 Fangstatistik

Sämtliche Patentinhaberinnen oder Patentinhaber sind zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet. Die erforderlichen Formulare werden mit den Fischereipatenten abgegeben.

Die zuständige Amtsstelle[12] kann Weisungen zur Führung der Fangstatistik erlassen.

3.2 3.2 Fanggeräte und Fangmethoden *

Art. 17c Zurückversetzen geschonter Tiere ins Wasser

Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.

Art. 17d Sicherstellung der freien Fischwanderung

Wo der Schutz der Fischbestände es erfordert, insbesondere im Gebiet der Einmündung von Flüssen in Seen und deren Abflüssen, ist die Fischerei derart auszuüben, dass der freie Durchzug der Fische gewährleistet ist.

Die zuständige Amtsstelle[13] kann dazu Bestimmungen erlassen.

3.3 3.3 Das Angelfischerpatent *

Art. 18

Die Angelfischerpatente für Erwachsene erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Der Regierungsrat kann Einschränkungen vorsehen.

Art. 19

Das Jugendpatent 1 (9 bis 13 Jahre) und das Jugendpatent 2 (14 bis 17 Jahre) erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Der Regierungsrat kann Einschränkungen vorsehen.

Mit Ausnahme des Urner- und Seelisbergsees sowie des Göscheneralpsees darf die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.

Die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 darf im Urnersee oder im Seelisbergersee vom Boot aus nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.

3.4 3.4 Das Berufsfischerpatent *

Art. 24 Umfang der Berechtigung

Das Berufsfischerpatent erlaubt das Fischen im Urnersee. In den Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB 40.3231) wird das Nähere geregelt.

Art. 25 Beschränkung der Jahrespatente

Die zuständige Direktion[14] kann im Interesse des Fischbestandes und der Nachhaltigkeit des Ertrages der Seefischerei die Zahl der jährlichen Berufsfischerpatente und den Umfang der Berechtigung beschränken.

Die zuständige Amtsstelle[15] kann der Inhaberin oder dem Inhaber aus fischereiwirtschaftlichen bzw. fischereibiologischen und ähnlichen Gründen die Erstellung von Berichten, die Führung besonderer Statistiken usw. auferlegen. *

4 4 Patentgebühren

Art. 28 Allgemeine Bestimmungen

Die Patentgebühren sind vor Aushändigung der Patenturkunden zu bezahlen.

Das Verbot von Fanggeräten oder andere Beschränkungen geben keinen Anspruch auf Herabsetzung der Gebühr.

*

Art. 28a Gebührenrahmen

Für die Berufsfischerei werden Patentgebühren in nachstehendem Rahmen erhoben:

  1. Berufsfischerpatent:

    500 Franken bis 1'000 Franken

  2. Zusatzpatent je Gehilfin oder Gehilfen:

    100 Franken bis 200 Franken

  3. Schonzeitpatent:

    100 Franken bis 200 Franken

Der Gebührenrahmen für Patente von erwachsenen Angelfischerinnen und ‑fischern beträgt:

  1. Jahrespatent:

    200 Franken bis 300 Franken

  2. Wochenpatent:

    50 Franken bis 100 Franken

  3. Tagespatent:

    10 Franken bis 20 Franken

Die Patentgebühr für Jugendliche darf höchstens 50 Prozent derjenigen für Erwachsene betragen.

Art. 28b Zuschlag bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons

Berufsfischerinnen und Berufsfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben mindestens die dreifache, höchstens aber die sechsfache Patentgebühr zu bezahlen.

Erwachsene Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben mindestens die doppelte, höchstens aber die dreifache Patentgebühr zu bezahlen.

Jugendliche Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben höchstens die doppelte Patentgebühr zu bezahlen.

Art. 28c Gebührenfestlegung

Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Patente in einem Reglement fest.

Er kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen oder die Zuschläge herabsetzen.

Art. 28d Zuschläge zur Patentgebühr

Nebst der Patenttaxe wird eine Kanzleigebühr sowie ein Beitrag an den Fischeinsatz erhoben. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

Bei der Ausstellung des Angelfischerpatentes wird ein Depot für die Fischfangstatistik verlangt. Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen dazu.

Bei Ersatz des Angelfischerpatentes infolge eines Verlustes werden erneut eine Kanzleigebühr sowie das Depot für die Fischfangstatistik verlangt.

5 5 Schutzvorschriften

Art. 34 Schonzeiten und Mindestfangmasse, Schongebiete

Die Schonzeiten sowie die Mindestfangmasse richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesrechts (SR 923.01). Für den Vierwaldstättersee bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung für die Fischerei im Vierwaldstättersee vorbehalten. *

Der Regierungsrat kann im Interesse des Fischbestandes Schongebiete von Fall zu Fall auf eine bestimmte Zeitdauer festlegen.

Art. 35 Nachtzeit

Von 23:00 bis 4:00 Uhr ist jedes Fischen verboten. Für den Urnersee gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB 40.3231).

Art. 36 Laichfischfang

Die Ausübung des Laichfischfanges während der Schonzeit darf nur mit einer besonderen Bewilligung der zuständigen Amtsstelle[16] erfolgen. *

Die Bewilligung ist mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen zu versehen, die eine fachgemässe Durchführung und Kontrolle des Laichfischfanges gewährleistet.

Die zuständige Amtsstelle[17] regelt das Nähere, insbesondere die Gebühr.

Der Kanton kann, wenn tunlich, den Laichfischfang auf eigene Kosten durchführen.

Art. 37 Uferbegehungsrecht

Das Recht, zur Ausübung der Fischerei fremdes Eigentum zu betreten, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (RB 9.2111).

Wer an Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbegehungsrecht beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion[18], soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.

Art. 38 Wasserbauten

Beim Bau und Betrieb von Wasserbauten jeder Art (Verbauungen, Korrektionen, Meliorationen, Kraftwerke, Materialausbeutung an Gewässern usw.) ist auf den Lebensraum der Fische, Krebse und Fischnährtiere Rücksicht zu nehmen. Die Projekte sind schon im Stadium der Vorbereitung der zuständigen Amtsstelle[19] zur Vorprüfung zu unterbreiten.

Bei Absenkungen, Spülungen und Entleerungen von Stauräumen und Entsandern, Arbeiten in Gewässern, Bachbettreinigungen und ähnlichen Massnahmen ist den Bedürfnissen der Fischerei Rechnung zu tragen. Solche Arbeiten sind im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstelle[20] durchzuführen und ihr zu diesem Zwecke rechtzeitig anzumelden.

Art. 39 Schutz der Naturufer

Das Abschneiden oder Vernichten von Schilfbeständen, Binsen und anderen Wasserpflanzen an, bei beziehungsweise in den Seen und Fliessgewässern ist verboten.

Jede künstliche Veränderung an natürlichen oder naturnahen Ufern ist schon im Projektierungsstadium der zuständigen Amtsstelle[21] zum Mitbericht zu melden.

Art. 39a Schutz der Lebensräume

Der Regierungsrat ordnet die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen an (Artikel 5 BG).

Bachläufe, Uferpartien, Ufergehölze und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, sind zu erhalten (Artikel 7 BG).

6 6 Förderung der Fischerei

Art. 40 Öffentliche und private Massnahmen

Eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände ist durch Besatzmassnahmen und andere geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten.

Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fischzucht ist Sache des Kantons. Dieser unterstützt die Fischzucht durch Errichtung und Betrieb eigener Zuchtanlagen.

Wenn durch öffentliche Massnahmen ein Fischgewässer beeinträchtigt wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Artikel 15 BG vom betreffenden Gemeinwesen in den kantonalen Fischereifonds einzuzahlen.

Private Zuchtanstalten stehen unter der Kontrolle der kantonalen Fischereiaufsicht.

Zuchtanstalten von Privaten sowie gemeinnützige Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes in öffentlichen Gewässern können vom Staate nach Möglichkeit unterstützt werden.

Art. 41 Fischbesatz

Der Fischbesatz in Gewässer, für welche nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Fischerei (RB 40.3211) dem Kanton die Fischereiberechtigung zusteht, obliegt der zuständigen Amtsstelle[22]. Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen. *

Jegliches Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der zuständigen Amtsstelle[23] in öffentliche und private Gewässer sowie Stauseen gemäss Artikel 2 eingesetzt werden. *

Die zuständige Amtsstelle[24] kann Weisungen über die fischereiliche Bewirtschaftung von derartigen öffentlichen und privaten Gewässern sowie Stauseen erlassen. *

Sie leitet Bewilligungsgesuche für das Einsetzen von landes- und standort-fremden Fischen und Krebsen an das Bundesamt weiter.

Art. 41a Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen

Bei Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern und stehenden Gewässern ist der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst wiederherzustellen. Gewässer und Ufer sind so zu gestalten, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebens-, Fortpflanzungs- und Aufwuchsraum dienen können.

Der Regierungsrat ergreift nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume. Über untergeordnete Massnahmen kann die zuständige Amtsstelle[25] im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmen (Artikel 7 BG).

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen für Wassertiere, zur Gewährleistung der freien Fischwanderung, der natürlichen Fortpflanzung sowie zum Schutz der Fische und Krebse vor baulichen Anlagen und Maschinen getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind (Artikel 10 BG).

Die zuständige Amtsstelle[26] kann im Rahmen der bewilligten Kredite See- und Bachreinigungen zur Verbesserung der Lebensräume von Wasserlebewesen veranlassen.

Art. 42 Fischereifonds

Achtzig Prozent des Erlöses der Fischerpatente sowie allfällige weitere Einnahmen, wie zum Beispiel Schadenersatz bei Fischereischäden, fallen in einen Spezialfonds mit der Bezeichnung «Fischereifonds».

Die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zu Gunsten Dritter sind nach dem Verursacherprinzip weiterzuverrechnen. Diese Einnahmen fallen in den Fischereifonds.

Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei. Der Regierungsrat bestimmt über die Verwendung der Mittel.

7 7 Strafbestimmungen

Art. 43 Kantonale Strafbestimmungen

Mit Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer:

  1. die patentpflichtige Fischerei ohne gültiges Patent ausübt
  2. den in der Patenturkunde angegebenen Umfang der Fischereiberechtigung überschreitet
  3. die Fangstatistik nicht führt
  4. die Schonzeiten, Schongebiete oder Schonmasse missachtet
  5. zwischen 23:00 und 04:00 Uhr die Fischerei ausübt
  6. ohne Bewilligung den Laichfischfang ausübt
  7. Schilfbestände, Binsen oder andere Wasserpflanzen an Seen oder Fliessgewässern abschneidet oder vernichtet
  8. sich beim Fischfang unerlaubter Fanggeräte bedient oder unerlaubte Fangmethoden anwendet
  9. untermässige Fische nicht vorschriftsgemäss löst und wieder ins Wasser zurückversetzt
  10. die vorgeschriebene Tagesfangbeschränkung nicht einhält
  11. die Kontrolle durch die Fischereiaufsichtsorgane behindert
  12. einen unerlaubten Fischeinsatz vornimmt
  13. Anordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, die gestützt auf diese Verordnung oder deren Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind

Art. 44 Beschlagnahme

Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.

Widerrechtlich gefangene Fische sind zugunsten des Fischereifonds zu verwerten.

Art. 45 Strafinstanz

Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes für die urnerischen Gerichtsbehörden (RB 2.3221), das Verfahren nach der kantonalen Strafprozessordnung.

Art. 46 Mitteilung

Staatsanwältin oder Staatsanwalt und Gerichte stellen der zuständigen Amtsstelle[27] alle Strafverfügungen und Urteile zu.

8 8 Haftpflicht

Art. 47 Fischereischäden

Die Haftung für Schäden infolge Gewässerverschmutzung richtet sich nach Artikel 15 BG.

Wer in anderer Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, widerrechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist gemäss Artikel 15 BG zum Ersatz verpflichtet.

Art. 48 Schäden an Dritteigentum

Hinsichtlich Schäden zufolge Betreten von fremdem Wies- und Weidland oder Wald zur Ausübung der Fischerei wird auf Artikel 123 des kantonalen EG zum ZGB (RB 9.2111) verwiesen.

Art. 49 Haftung für Gefährdung von Beständen

Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat die durch die getroffenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen (Artikel 15 BG).

Art. 50 Schadenberechnung

Bei der Berechnung des Schadens ist insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer
  2. die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen, die getroffen werden müssen, um den ursprünglichen Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen
  3. die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe

Der Schadenersatz wird vom Kanton geltend gemacht.

9 9 Schlussbestimmungen

Art. 51 Inkrafttreten, Vollzug

Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bundesrat und Ablauf der Referendumsfrist vom Regierungsrat in Kraft gesetzt[28].

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 52 Aufhebung alten Rechtes

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 22. Oktober 1964 mit ihren Abänderungen und Ergänzungen ausser Kraft.

Egress

AB 13.07.1978

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

14.06.1978

01.01.1979

Erlass

Erstfassung

AB 13.07.1978

14.11.1984

01.01.1985

Erlasstitel

geändert

AB 23.11.1984

14.11.1984

01.01.1985

Artikel 1 Abs. 1, d)

geändert

AB 23.11.1984

14.11.1984

01.01.1985

Artikel 2 Abs. 2

geändert

AB 23.11.1984

14.11.1984

01.01.1985

Artikel 16 Abs. 2

aufgehoben

AB 23.11.1984

04.06.1989

01.01.1990

Artikel 37

totalrevidiert

AB 03.03.1989

29.09.1993

01.01.1994

Ingress

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 1 Abs. 1

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 3

totalrevidiert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 5

totalrevidiert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Titel 2.3

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 7

totalrevidiert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Titel 2.4

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 8

totalrevidiert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Titel 2.5

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 13 Abs. 2

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 16 Abs. 1, c)

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 16 Abs. 1, d)

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 16 Abs. 1, e)

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 16 Abs. 1, f)

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Titel 3.2

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 17c

totalrevidiert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 17d

totalrevidiert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 20

aufgehoben

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 21

aufgehoben

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 22

aufgehoben

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 23

aufgehoben

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Titel 3.4

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 24

totalrevidiert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 25 Abs. 2

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 26

aufgehoben

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 27

aufgehoben

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 34 Abs. 1

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 36 Abs. 1

geändert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 38

totalrevidiert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 39a

eingefügt

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 40

totalrevidiert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 41a

eingefügt

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 42

totalrevidiert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 47

totalrevidiert

AB 08.10.1993

29.09.1993

01.01.1994

Artikel 49

totalrevidiert

AB 08.10.1993

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 8 Abs. 1

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 8 Abs. 2

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 9 Abs. 1, a)

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 9 Abs. 1, b)

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 9 Abs. 1, c)

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 9 Abs. 1, d)

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 10

totalrevidiert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 13 Abs. 1

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 13 Abs. 3

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 17

totalrevidiert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 17a

aufgehoben

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 17b

aufgehoben

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Titel 3.3

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 25

totalrevidiert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 41 Abs. 1

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 41 Abs. 2

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 41 Abs. 3

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 43 Abs. 1, f)

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 43 Abs. 1, i)

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 43 Abs. 1, n)

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 43 Abs. 1, o)

geändert

AB 20.11.1998

11.11.1998

01.03.1999

Artikel 46

totalrevidiert

AB 20.11.1998

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 2 Abs. 3

geändert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 3 Abs. 1

geändert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 4

totalrevidiert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 5 Abs. 1

geändert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 5 Abs. 1, a)

geändert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 5 Abs. 1, b)

aufgehoben

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 5 Abs. 1, c)

aufgehoben

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 6

totalrevidiert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 7 Abs. 2, d)

geändert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 7 Abs. 2, r)

eingefügt

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 10 Abs. 1

geändert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 12

totalrevidiert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 12

totalrevidiert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 15

totalrevidiert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 18

totalrevidiert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 19

totalrevidiert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 28 Abs. 3

aufgehoben

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 28a

eingefügt

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 28b

eingefügt

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 28c

eingefügt

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 28d

eingefügt

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 29

aufgehoben

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 30

aufgehoben

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 31

aufgehoben

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 32

aufgehoben

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 33

aufgehoben

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 35

totalrevidiert

AB 11.09.2009

02.09.2009

01.01.2010

Artikel 43 Abs. 1, e)

aufgehoben

AB 11.09.2009

19.11.2014

01.01.2015

Artikel 7 Abs. 3

aufgehoben

AB 28.11.2014

19.11.2014

01.01.2015

Artikel 8 Abs. 3

geändert

AB 28.11.2014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

14.06.1978

01.01.1979

Erstfassung

AB 13.07.1978

Erlasstitel

14.11.1984

01.01.1985

geändert

AB 23.11.1984

Ingress

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 1 Abs. 1

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 1 Abs. 1, d)

14.11.1984

01.01.1985

geändert

AB 23.11.1984

Artikel 2 Abs. 2

14.11.1984

01.01.1985

geändert

AB 23.11.1984

Artikel 2 Abs. 3

02.09.2009

01.01.2010

geändert

AB 11.09.2009

Artikel 3

29.09.1993

01.01.1994

totalrevidiert

AB 08.10.1993

Artikel 3 Abs. 1

02.09.2009

01.01.2010

geändert

AB 11.09.2009

Artikel 4

02.09.2009

01.01.2010

totalrevidiert

AB 11.09.2009

Artikel 5

29.09.1993

01.01.1994

totalrevidiert

AB 08.10.1993

Artikel 5 Abs. 1

02.09.2009

01.01.2010

geändert

AB 11.09.2009

Artikel 5 Abs. 1, a)

02.09.2009

01.01.2010

geändert

AB 11.09.2009

Artikel 5 Abs. 1, b)

02.09.2009

01.01.2010

aufgehoben

AB 11.09.2009

Artikel 5 Abs. 1, c)

02.09.2009

01.01.2010

aufgehoben

AB 11.09.2009

Artikel 6

02.09.2009

01.01.2010

totalrevidiert

AB 11.09.2009

Titel 2.3

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 7

29.09.1993

01.01.1994

totalrevidiert

AB 08.10.1993

Artikel 7 Abs. 2, d)

02.09.2009

01.01.2010

geändert

AB 11.09.2009

Artikel 7 Abs. 2, r)

02.09.2009

01.01.2010

eingefügt

AB 11.09.2009

Artikel 7 Abs. 3

19.11.2014

01.01.2015

aufgehoben

AB 28.11.2014

Titel 2.4

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 8

29.09.1993

01.01.1994

totalrevidiert

AB 08.10.1993

Artikel 8 Abs. 1

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 8 Abs. 2

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 8 Abs. 3

19.11.2014

01.01.2015

geändert

AB 28.11.2014

Titel 2.5

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 9 Abs. 1, a)

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 9 Abs. 1, b)

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 9 Abs. 1, c)

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 9 Abs. 1, d)

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 10

11.11.1998

01.03.1999

totalrevidiert

AB 20.11.1998

Artikel 10 Abs. 1

02.09.2009

01.01.2010

geändert

AB 11.09.2009

Artikel 12

02.09.2009

01.01.2010

totalrevidiert

AB 11.09.2009

Artikel 12

02.09.2009

01.01.2010

totalrevidiert

AB 11.09.2009

Artikel 13 Abs. 1

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 13 Abs. 2

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 13 Abs. 3

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 15

02.09.2009

01.01.2010

totalrevidiert

AB 11.09.2009

Artikel 16 Abs. 1, c)

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 16 Abs. 1, d)

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 16 Abs. 1, e)

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 16 Abs. 1, f)

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 16 Abs. 2

14.11.1984

01.01.1985

aufgehoben

AB 23.11.1984

Artikel 17

11.11.1998

01.03.1999

totalrevidiert

AB 20.11.1998

Titel 3.2

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 17a

11.11.1998

01.03.1999

aufgehoben

AB 20.11.1998

Artikel 17b

11.11.1998

01.03.1999

aufgehoben

AB 20.11.1998

Artikel 17c

29.09.1993

01.01.1994

totalrevidiert

AB 08.10.1993

Artikel 17d

29.09.1993

01.01.1994

totalrevidiert

AB 08.10.1993

Titel 3.3

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 18

02.09.2009

01.01.2010

totalrevidiert

AB 11.09.2009

Artikel 19

02.09.2009

01.01.2010

totalrevidiert

AB 11.09.2009

Artikel 20

29.09.1993

01.01.1994

aufgehoben

AB 08.10.1993

Artikel 21

29.09.1993

01.01.1994

aufgehoben

AB 08.10.1993

Artikel 22

29.09.1993

01.01.1994

aufgehoben

AB 08.10.1993

Artikel 23

29.09.1993

01.01.1994

aufgehoben

AB 08.10.1993

Titel 3.4

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 24

29.09.1993

01.01.1994

totalrevidiert

AB 08.10.1993

Artikel 25

11.11.1998

01.03.1999

totalrevidiert

AB 20.11.1998

Artikel 25 Abs. 2

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 26

29.09.1993

01.01.1994

aufgehoben

AB 08.10.1993

Artikel 27

29.09.1993

01.01.1994

aufgehoben

AB 08.10.1993

Artikel 28 Abs. 3

02.09.2009

01.01.2010

aufgehoben

AB 11.09.2009

Artikel 28a

02.09.2009

01.01.2010

eingefügt

AB 11.09.2009

Artikel 28b

02.09.2009

01.01.2010

eingefügt

AB 11.09.2009

Artikel 28c

02.09.2009

01.01.2010

eingefügt

AB 11.09.2009

Artikel 28d

02.09.2009

01.01.2010

eingefügt

AB 11.09.2009

Artikel 29

02.09.2009

01.01.2010

aufgehoben

AB 11.09.2009

Artikel 30

02.09.2009

01.01.2010

aufgehoben

AB 11.09.2009

Artikel 31

02.09.2009

01.01.2010

aufgehoben

AB 11.09.2009

Artikel 32

02.09.2009

01.01.2010

aufgehoben

AB 11.09.2009

Artikel 33

02.09.2009

01.01.2010

aufgehoben

AB 11.09.2009

Artikel 34 Abs. 1

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 35

02.09.2009

01.01.2010

totalrevidiert

AB 11.09.2009

Artikel 36 Abs. 1

29.09.1993

01.01.1994

geändert

AB 08.10.1993

Artikel 37

04.06.1989

01.01.1990

totalrevidiert

AB 03.03.1989

Artikel 38

29.09.1993

01.01.1994

totalrevidiert

AB 08.10.1993

Artikel 39a

29.09.1993

01.01.1994

eingefügt

AB 08.10.1993

Artikel 40

29.09.1993

01.01.1994

totalrevidiert

AB 08.10.1993

Artikel 41 Abs. 1

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 41 Abs. 2

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 41 Abs. 3

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 41a

29.09.1993

01.01.1994

eingefügt

AB 08.10.1993

Artikel 42

29.09.1993

01.01.1994

totalrevidiert

AB 08.10.1993

Artikel 43 Abs. 1, e)

02.09.2009

01.01.2010

aufgehoben

AB 11.09.2009

Artikel 43 Abs. 1, f)

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 43 Abs. 1, i)

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 43 Abs. 1, n)

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 43 Abs. 1, o)

11.11.1998

01.03.1999

geändert

AB 20.11.1998

Artikel 46

11.11.1998

01.03.1999

totalrevidiert

AB 20.11.1998

Artikel 47

29.09.1993

01.01.1994

totalrevidiert

AB 08.10.1993

Artikel 49

29.09.1993

01.01.1994

totalrevidiert

AB 08.10.1993