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40.4335

Reglement über den Fonds Schadenwehr Nationalstrassen (SNR)

Vom 20.08.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV, RB 3.2111) und Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. 1 Fonds Schadenwehr Nationalstrassen

Es wird ein Fonds Schadenwehr Nationalstrassen nach den Bestimmungen der FHV geführt.

Der Fonds wird gespiesen durch Bundesbeiträge aus folgenden Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und dem Kanton Uri:

  1. Vereinbarung über Bundesbeiträge an Schadenwehren auf Nationalstrassen und ihren Bestandteilen vom 1. Januar 2020
  2. Nachtrag 3 zur Leistungsvereinbarung über die Schadenwehr Nationalstrassen Urner Unterland N2/N4 vom 1. Januar 2021
  3. Vereinbarung über die Neuregelung des Chemiewehrfahrzeugs vom Gotthard Strassentunnel mit der Chemiewehr Uri vom 1. Januar 2022

Zusätzlich werden dem Fonds ausserordentliche zweckgebundene Bundesbeiträge sowie Rückerstattungen von Personal- oder Materialaufwendungen gutgeschrieben.

Art. 2 Zweckbindung

Der Fonds dient ausschliesslich der Finanzierung der Aufgaben der Schadenwehren auf Nationalstrassen.

Die Fondsmittel werden namentlich für die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 durch den Kanton selbst oder durch von ihm beauftragte Leistungserbringer verwendet.

Art. 3 Zuständigkeit: Grundsatz

Der Regierungsrat bestimmt über die Verwendung der Mittel. Vorbehalten bleiben die Finanzkompetenzen nach Artikel 4.

Art. 4 Zuständigkeit: Finanzkompetenzen

Die Sicherheitsdirektion kann im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 150'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.

Ergeben sich aus dem Budget oder durch besonderen Beschluss zweifelsfrei sowohl der Verwendungszweck als auch die Höhe, kann das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär über die Fondsmittel selbstständig verfügen.

Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär kann zudem im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 75'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.

Die Abteilung Feuerwehrinspektorat bestimmt über laufende Zahlungen des Betriebs der Schadenwehren auf Nationalstrassen, die dem Fonds über das jeweilige Budget belastet werden.

Art. 5 Auflösung

Der Fonds kann aufgelöst werden, wenn keine Verpflichtungen gegenüber dem Bund aus den Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 mehr bestehen.

Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Egress

AB 06.09.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

20.08.2024

01.01.2025

Erlass

Erstfassung

AB 06.09.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

20.08.2024

01.01.2025

Erstfassung

AB 06.09.2024