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40.7011

Kantonales Umweltgesetz (KUG)

Vom 11.03.2007 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf das einschlägige Bundesrecht und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 1.1 Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01), das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen und regelt die Wasserversorgung.

Im Weiteren vollzieht es das Strahlenschutzgesetz (SR 814.50),das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, SR 813.1),das Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, SR 814.91),das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (SR 814.71),die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (SR 531.32)sowie die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, SR 741.622)und die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen.

1.2 1.2 Zusammenarbeit und Beizug Dritter

Art. 2 Zusammenarbeit

Der Kanton, die Gemeinden und deren gemeinsame Rechtsträger sowie beauftragte Dritte arbeiten bei ihrer Vollzugstätigkeit zusammen.

Art. 3 Beizug Dritter

Der Kanton, die Gemeinden sowie deren gemeinsame Rechtsträger können, soweit dies dem Vollzug dieses Gesetzes und den darauf gestützten Massnahmen dient, mit Dritten Vereinbarungen treffen, sich an bestehenden Rechtsträgern beteiligen oder neue Rechtsträger gründen.

Sie können den Vollzug dieses Gesetzes und die darauf gestützten Massnahmen Dritten übertragen.

1.3 1.3 Sorgfaltspflicht und Schadenwehr

Art. 4 Sorgfaltspflicht

Jede Person ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt zu vermeiden und die Bevölkerung und die natürliche Umwelt vor schweren Schädigungen als Folge von Schadenfällen zu schützen.

Art. 5 Schadenwehr

Der Landrat erlässt eine Verordnung, die die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Mineralölprodukte, durch chemische, biologische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände regelt (RB 40.4325).

2 2 Aufgabenteilung und Zuständigkeiten

Art. 6 Aufgaben des Kantons

Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01) und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, soweit nicht der Bund, die Gemeinden, deren gemeinsame Rechtsträger oder Dritte zuständig sind.

Art. 7 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Umweltrechts aus.

Er regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Vollzug, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Er kann dazu Reglemente erlassen oder Normen und Richtlinien von Fachinstanzen oder Verbänden als verbindlich erklären; diese sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Der Regierungsrat kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, den Gemeinden und den gemeinsamen Rechtsträgern weitere Vollzugsaufgaben übertragen. Er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen treffen und interkantonale Verträge abschliessen; die damit verbundenen Ausgaben beschliesst der Regierungsrat abschliessend.

Art. 8 Zuständige Direktion

Die zuständige Direktion[1] nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr über den Schutz der Umwelt und die Tätigkeiten der damit beauftragten Behörden, Fachstellen und Dritten.

Art. 9 Zuständiges Amt

Das zuständige Amt[2] ist die kantonale Umwelt- und Gewässerschutzfachstelle. Sie erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht, das kantonale Recht oder der Regierungsrat und die zuständige Direktion ihr übertragen.

Das zuständige Amt[3] koordiniert Massnahmen, die andere Vollzugsorgane nach diesem Gesetz treffen. Es kann die erforderlichen Anweisungen treffen und die anderen Vollzugsorgane zu Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und dergleichen beiziehen.

Das zuständige Amt[4] berät Behörden, Amtsstellen und Dritte bei der Erfüllung ihrer Umweltaufgaben.

Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt[5] die Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung sowie jene des weiteren Bundesrechts im Umweltbereich.

Art. 10 Aufgaben der Gemeinden

Im Rahmen des Bundesrechts und dieses Gesetzes stellen die Gemeinden die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung im ganzen Kanton sicher. *

Sie entsorgen die Siedlungsabfälle und erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz oder darauf gestützte Vorschriften übertragen.

Art. 11 Gemeinsame Rechtsträger

Die Gemeinden gründen für die Abwasserentsorgung und die Abfallentsorgung je einen gemeinsamen Rechtsträger nach diesem Gesetz.

Die Verordnung zu diesem Gesetz enthält weitere Bestimmungen. Wo dieses Gesetz und die darauf gestützte Verordnung keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) als kantonales Recht.

Die gemeinsamen Rechtsträger gelten als Behörden im Sinne dieses Gesetzes.

Die beteiligten Gemeinden haften subsidiär für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen Rechtsträger.

Art. 11a Zusammenschluss der Rechtsträger

Die Rechtsträger für die Abwasserentsorgung («Abwasser Uri») und die Abfallentsorgung (ZAKU) können sich zu einem Rechtsträger zusammenschliessen.

Der Zusammenschluss hat sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, SR 221.301) zu richten.

3 3 Gewässer

3.1 3.1 Wasserlebensräume

Art. 12

Die Behörden und die zuständigen Fachstellen des Kantons und der Gemeinden sowie ihre Beauftragten sorgen dafür, dass die Gewässer als Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen sowie als Landschaftselemente erhalten und verbessert werden.

Die Gemeinden scheiden im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen Gewässerräume aus.

Der Regierungsrat kann Richtlinien für die Ausscheidung von Gewässerräumen erlassen. *

3.2 3.2 Planerischer Gewässerschutz

Art. 13 Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale

Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein.

Er scheidet Grundwasserschutzareale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind.

Art. 14 Grundwasserschutzzonen

Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und ‑anreicherungsanlagen aus. Er verfügt die notwendigen Eigentumsbeschränkungen mit einem Schutzzonenreglement.

Die Inhaberinnen und Inhaber der Grundwasserfassungen müssen:

  1. die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen
  2. die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben
  3. für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen

Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Baugesuch das Gesuch für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen mit einem Schutzzonenplan und einem Schutzzonenreglement einzureichen. Dies gilt auch für die Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind.

Art. 15 Verfahren

Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzareale und Grundwasserschutzzonen sind während 30 Tagen öffentlich im amtlichen Publikationsorgan nach Publikationsgesetz (RB 3.1310) aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen. *

Während der Auflagefrist kann jede betroffene Person beim Regierungsrat Einsprache erheben. Neben den betroffenen Personen sind die betroffenen Gemeinden zur Einsprache berechtigt.

Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und beschliesst die Planungen und die damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen.

Das Verfahren über allfällige Entschädigungen richtet sich nach dem Gesetz über die Enteignung (RB 3.3211).

Die zuständige Direktion[6] lässt die rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzareale und Grundwasserschutzzonen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken. Die Gewässerschutzbereiche stellt sie in Gewässerschutzkarten dar.

3.3 3.3 Gewässerreinhaltung

Art. 16 Allgemeine Bestimmungen

Abwasseranlagen sind von den Inhaberinnen oder Inhabern sachgemäss zu betreiben, regelmässig zu kontrollieren und in einem betriebstüchtigen Zustand zu erhalten.

Die zuständige Direktion[7] kann Weisungen über die Abwasserbehandlung, die Kontrolle und die Überwachung der Abwasseranlagen erlassen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Abwasseranlagen trägt die Kontroll- und Aufsichtskosten.

Die Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer und von Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation sowie das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser und der Bau von unterirdischen Versickerungsanlagen bedürfen einer Genehmigung des zuständigen Amts[8].Dieses kann die Vorbehandlung oder Reinigung des Abwassers anordnen. *

Art. 17 Projekte

Projekte für öffentliche Abwasseranlagen, die das Verfahren zur Abwasserreinigung oder die Einleitung in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund betreffen, bedürfen einer Genehmigung des zuständigen Amts[9].

4 4 Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen

4.1 4.1 Aktiengesellschaft

Art. 18 Pflicht zur Gründung

Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abwasserentsorgung eine Aktiengesellschaft als kantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Gründung mit der übereinstimmenden Gründungserklärung aller Einwohnergemeinden.

Art. 19 Firma, Sitz und Handelsregister

Die Aktiengesellschaft für die Abwasserentsorgung trägt die Firma «Abwasser Uri».

Sie hat ihren Sitz in Altdorf und ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Art. 20 Zweck

Die «Abwasser Uri» stellt im ganzen Kanton die Abwasserentsorgung sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.

Art. 22 Organisation

Die «Abwasser Uri» hat als Organe die Generalversammlung, den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.

Der Landrat regelt Einzelheiten der «Abwasser Uri» in einer Verordnung, namentlich:

  1. die Befugnisse der Organe
  2. die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden
  3. die Art der Bekanntmachung

Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindeversammlung die Person, die die Gemeinde in der Generalversammlung vertritt.

4.2 4.2 Gründung der Aktiengesellschaft

Art. 23 Gründung und Aktienliberierung

Gründerinnen der «Abwasser Uri» sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung.

*

Art. 25 Rechtsübergang

Auf den 1. Januar 2010 gehen alle hoheitlichen Befugnisse der Gemeinden im Bereich der Abwasserentsorgung auf die «Abwasser Uri» über.

*

4.3 4.3 Aufgaben und Verfahren

Art. 26 Aufgaben der «Abwasser Uri»

Die «Abwasser Uri»:

  1. plant die Abwasseranlagen, indem sie generelle oder regionale Entwässerungspläne erstellt, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind
  2. baut Abwasseranlagen, wenn das zur Groberschliessung der Bauzonen oder zur Haupterschliessung von Weilerzonen gemäss kantonalem Richtplan nötig ist
  3. betreibt und unterhält ihre Abwasseranlagen
  4. erfüllt weitere Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen dazu übertragen

Abwasseranlagen im Sinne von Absatz 1 sind:

  1. Abwasserreinigungsanlagen
  2. Versickerungsanlagen
  3. Sonderbauwerke wie Pumpstationen, Hochwasserentlastungsanlagen, Regenbecken und Ölabscheider
  4. Leitungen für verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser

Keine Abwasseranlagen sind Meliorationsanlagen und Oberflächengewässer, auch wenn sie eingedolt sind.

*

Art. 26a Begriffe

Zur Groberschliessung im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 gehören Abwasseranlagen, die die Bauzonen mit den hauptsächlichsten Abwasseranlagen versorgen.

Zur Haupterschliessung im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 gehören Abwasseranlagen, die die Weilerzonen gemäss kantonalem Richtplan mit den hauptsächlichsten Abwasseranlagen versorgen.

Art. 27 Übernahme von Abwasseranlagen Dritter

Die «Abwasser Uri» übernimmt zu Eigentum bestehende Abwasseranlagen Dritter, wenn die «Abwasser Uri» die Übernahme als im öffentlichen Interesse geboten erachtet. Davon ausgenommen sind Abwasseranlagen der Nationalstrasse, der Kantonsstrassen und der Meliorationsgenossenschaften.

Zudem hat die «Abwasser Uri» jene von Dritten erstellte Abwasseranlage zu übernehmen, wenn diese mit einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage, Versickerungsanlage oder einem öffentlichen Gewässer verbunden ist und mehr als eine Liegenschaft erschliesst, sofern die bisherige Eigentümerschaft das innert sechs Monaten seit der Fertigstellung dieser Anlage verlangt.

Die Übernahme von Abwasseranlagen Dritter erfolgt entschädigungslos.

Art. 28 Befugnisse

Die «Abwasser Uri»:

  1. setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regierungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen
  2. hat in ihrem Aufgabenbereich das Recht der Ausschliesslichkeit
  3. kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung (RB

    ) erfüllt sind

  4. kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur abschliessen
  5. kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen

Art. 29 Pflichten: im Allgemeinen

Die «Abwasser Uri» hat die Bauzonen und die Weilerzonen mit Abwasseranlagen der Groberschliessung und der Haupterschliessung zu erschliessen. Sie erlässt dazu in Absprache mit der betroffenen Gemeinde ein Erschliessungsprogramm.

Auf eine Haupterschliessung der Weilerzonen kann verzichtet werden, wenn Mindestkriterien, namentlich die Anzahl Anschlüsse, der Zustand der bestehenden Abwasseranlagen und der Gewässerzustand des Vorfluters, nicht erfüllt sind. Die «Abwasser Uri» legt die Mindestkriterien in ihrem Abwasserreglement fest.

Sie hat die Abwasseranlagen der Gemeinden und Privaten, die nicht der Groberschliessung oder der Haupterschiessung dienen, zu beaufsichtigen. Dazu gehören die an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Abwasseranlagen, wie auch dezentrale Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben.

Art. 29a Pflichten: im Bereich der permanenten dezentralen Abwasseranlagen

Permanente dezentrale Abwasseranlagen sind Anlagen, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.

Der Neubau und die Sanierung von permanenten dezentralen Abwasseranlagen erfordern eine technische Prüfung durch die «Abwasser Uri».

Die «Abwasser Uri» regelt die erforderlichen Bestimmungen zu permanenten dezentralen Abwasseranlagen in ihren Bau- und Betriebsvorschriften.

Art. 30 Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Inhalt

Beschlüsse über neue Ausgaben der «Abwasser Uri» von mehr als 10'000'000 Franken unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen.

Folgende Beschlüsse der Organe der «Abwasser Uri» unterstehen der fakultativen Volksabstimmung:

  1. Rechtserlasse über Gebühren
  2. neue Ausgaben von mehr als 5'000'000 Franken. Vor Ablauf der Referendumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen
  3. Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen

Art. 31 Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Verfahren

Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Referendumsbegehren sind der «Abwasser Uri» einzureichen. Diese befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustandekommen und die Gültigkeit des Referendumsbegehrens.

Die «Abwasser Uri» bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der Gemeinden vor.

Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.

Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr zustimmt.

Art. 32 Gebühren

Die «Abwasser Uri» erhebt für ihren Aufgabenbereich kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.

Art. 33 Steuern

Die «Abwasser Uri» ist von den Steuern befreit, die Kanton und Gemeinden erheben.

4.4 4.4 Leitungsrechte, private Abwasseranlagen und Abwassereinleitung

Art. 34 Leitungsrechte

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Durchleitung der Sammelleitungen unentgeltlich zu dulden. Entsteht dadurch mehr als geringfügiger Schaden, hat die «Abwasser Uri» eine entsprechende Entschädigung zu leisten.

Die «Abwasser Uri» ist Eigentümerin der Sammelleitungen. Sie kann die Leitungsrechte im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eintragen lassen.

Art. 35 Private Abwasseranlagen

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen und unterhalten die Abwasseranlagen, die nicht der Groberschliessung oder der Haupterschliessung dienen. Wenn sie diese Aufgabe vertraglich Dritten überbinden, bleiben sie der «Abwasser Uri» gegenüber dennoch verantwortlich. *

Die «Abwasser Uri» kann die Eigentümerinnen und Eigentümer privater Abwasseranlagen verpflichten, Mängel dieser Anlagen zu beheben.

Art. 36 Abwassereinleitung

Die Einleitung von Abwasser in eine Anlage der «Abwasser Uri» bedarf einer Bewilligung dieser Gesellschaft.

Die «Abwasser Uri» kann die Vorbehandlung oder Reinigung von Abwasser, das in ihre Anlagen eingeleitet wird, verlangen.

Sie kann die Einleitung von sauberem Meteorabwasser in ihre Anlagen verweigern.

5 5 Abfälle und Deponien

Art. 37 Abfallplanung

Der Regierungsrat erstellt eine Abfall- und Deponieplanung. Insbesondere ermittelt er den Bedarf an Abfallanlagen, um damit Überkapazitäten zu vermeiden. Die Abfall- und die Deponieplanung sind behördenverbindlich.

Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Standorte der Abfallanlagen und Deponien.

Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für die Verwertung und Deponierung von Aushubmaterial und mineralischen Bauabfällen.

Die zuständige Direktion[10] kann für Abfallanlagen Einzugsgebiete festlegen und Abfälle bestimmten Anlagen zuweisen.

Der Bau und der Betrieb von Plätzen und Anlagen für die Entsorgung, die Aufbereitung oder die Zwischenlagerung von Abfällen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amts[11].

Art. 37a Abfallvermeidung

Der Regierungsrat legt Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft in einem Reglement fest.

6 6 Siedlungsabfälle

6.1 6.1 Aktiengesellschaft

Art. 38 Pflicht zur Gründung

Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abfallentsorgung eine Aktiengesellschaft als kantonal öffentlich-rechtliche Körperschaft nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Gründung mit der übereinstimmenden Begründungserklärung aller Einwohnergemeinden.

Art. 39 Firma, Sitz und Handelsregister

Die Aktiengesellschaft für die Abfallbewirtschaftung trägt die Firma «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU)».

Sie hat ihren Sitz in Attinghausen und ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Art. 40 Zweck

Die ZAKU stellt im ganzen Kanton die Entsorgung der Siedlungsabfälle sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.

Art. 42 Organisation

Die ZAKU hat als Organe die Generalversammlung, den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.

Der Landrat regelt Einzelheiten der ZAKU in einer Verordnung, namentlich:

  1. die Befugnisse der Organe
  2. die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden
  3. die Art der Bekanntmachung

Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindeversammlung die Person, die die Gemeinde an der Generalversammlung vertritt.

6.2 6.2 Gründung der Aktiengesellschaft

Art. 43 Gründung und Aktienliberierung

Gründerinnen der ZAKU sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung.

*

Art. 45 Rechtsübertragung und Liquidation des Zweckverbands

Mit der Gründung der ZAKU gehen alle hoheitlichen Befugnisse der Gemeinden im Bereich der Abfallentsorgung auf diese über.

*

6.3 6.3 Aufgaben und Verfahren

Art. 46 Aufgaben

Die ZAKU sorgt dafür, dass im ganzen Kanton Siedlungsabfälle, Gartenabfälle, organische Abfälle aus Gewerbebetrieben und Abfälle, deren Inhaberin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, vorschriftsgemäss entsorgt werden.

Sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen dazu übertragen.

Art. 47 Befugnisse

Die ZAKU:

  1. setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regierungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen
  2. hat das ausschliessliche Recht, Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbebetrieben, die gemäss Bundesrecht in die Zuständigkeit der Kantone fallen, zu entsorgen
  3. kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung (RB

    ) erfüllt sind

  4. kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur abschliessen
  5. kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen

Art. 48 Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Inhalt

Beschlüsse über neue Ausgaben der ZAKU von mehr als 10'000'000 Franken unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen Dritten gegenüber eingehen.

Folgende Beschlüsse der Organe der ZAKU unterstehen der fakultativen Volksabstimmung:

  1. Rechtserlasse über Gebühren
  2. neue Ausgaben von mehr als 5'000'000 Franken; vor Ablauf der Referendumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen
  3. Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen

Art. 49 Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Verfahren

Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Referendumsbegehren sind der ZAKU einzureichen. Diese befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustandekommen und die Gültigkeit des Referendumsbegehrens.

Die ZAKU bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der Gemeinden vor.

Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.

Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr zustimmt.

Art. 50 Gebühren

Die ZAKU erhebt für ihren Aufgabenbereich kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.

Art. 51 Steuern

Die ZAKU ist von den Steuern befreit, die Kanton und Gemeinden erheben.

6.4 6.4 Treibgut in Stauanlagen und auf Seen

Art. 52 Treibgut in Stauanlagen und auf Seen

Die Inhaberin oder der Inhaber des Werks hat Treibgut innerhalb von Stauanlagen oder bei Wasserentnahmestellen zu beseitigen.

Treibgut ausserhalb von Stauanlagen oder Wasserentnahmestellen und auf Seen beseitigt die jeweilige Gewässereigentümerin oder der jeweilige Gewässereigentümer.

7 7 Regelung weiterer Umweltbereiche *

7.1 7.1 Wasserversorgung *

Art. 53 Zuständigkeit des Kantons

Der Regierungsrat legt die Strategie für die Wasserversorgung im Kanton Uri in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest und genehmigt die generelle Wasserversorgungsplanung der Gemeinden.

In der Strategie nach Absatz 1 zeigt der Regierungsrat auf, wie eine ausreichende und einwandfreie Wasserversorgung im Kanton Uri langfristig sicherzustellen ist.

Das zuständige Amt[12]:

  1. erarbeitet zusammen mit den Gemeinden Massnahmen zur Umsetzung der Strategie nach Absatz 1
  2. berät und unterstützt die Gemeinden bei deren Aufgabenerfüllung
  3. stellt Arbeitshilfen zur Wasserversorgung zur Verfügung
  4. stellt die übergeordneten hydrogeologischen Grundlagen für die Wasserbeschaffung bereit

Art. 53a Zuständigkeit der Gemeinden

Die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Trink- und Brauchwasser ist Aufgabe der Gemeinden, die sie selber erbringt oder durch Dritte erbringen lässt.

Die Aufgabe gemäss Absatz 1 beschränkt sich innerhalb der Gemeinde auf:

  1. Bauzonen
  2. Weilerzonen
  3. Gebiete, die von öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften mit Trinkund Brauchwasser versorgt werden

Im Rahmen der Wasserversorgungsplanung können die Gemeinden:

  1. in begründeten Fällen Gebiete, die von öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften mit Trinkund Brauchwasser versorgt werden, aus ihrem Zuständigkeitsgebiet ausschliessen
  2. weitere selbst gewählte Gebiete in ihre Zuständigkeit aufnehmen

Sie sorgen dafür, dass die Wasserversorgungen langfristig kostendeckend finanziert sind.

Sie setzen die Massnahmen zur Umsetzung der Strategie nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a um.

Art. 53b Generelle Wasserversorgungsplanung

Die Gemeinden erstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine generelle Wasserversorgungsplanung und überprüfen diese mindesten alle zehn Jahre. Die generelle Wasserversorgungsplanung ist mit der gemeindlichen Nutzungsplanung zu koordinieren.

Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, welche Mindestanforderungen die generelle Wasserversorgungsplanung zu erfüllen hat. Er berücksichtigt dabei die Empfehlungen des schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW).

Zwei oder mehrere Gemeinden können eine gemeinsame generelle Wasserversorgungsplanung erstellen.

Art. 53c Kantonsbeiträge

An die fachgerechte Erarbeitung und Änderung der generellen Wasserversorgungsplanung leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten.

Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgeblichen Planungskosten zu zählen ist.

Die Gemeinde hat den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch vorgängig der zuständigen Direktion[13] zu unterbreiten.

Art. 53d Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen

Das zuständige Amt[14] erstellt Inventare und digitale Karten über Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen eignen.

Die Wasserversorgungen führen nach Vorgabe des Kantons die elektronischen Inventare ihrer Wasserversorgungsanlagen.

Der Regierungsrat erlässt ein Konzept für den Vollzug der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (SR 531.32) und bestimmt die damit verbundene Organisation.

Gestützt auf das Konzept nach Absatz 3 und im Rahmen des Bundesrechts vollziehen die Inhaberinnen und Inhaber von Wasserversorgungsanlagen die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (SR 531.32).

Die Gemeinden sorgen innerhalb ihres Gemeindegebiets für die Koordination des Vollzugs.

Das Laboratorium der Urkantone informiert das zuständige Amt[15], wenn es bei Kontrollen oder Wasseranalysen Beeinträchtigungen des Wassers oder Gefährdungen der Umwelt feststellt.

7.2 7.2 Belastete Standorte und Altlasten

Art. 54 Kataster der belasteten Standorte

Das zuständige Amt[16] erstellt und führt den Kataster der belasteten Standorte.

Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich zugänglich.

Das zuständige Amt[17] beurteilt die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit der belasteten Standorte sowie die Ziele und Dringlichkeiten der Voruntersuchungen und Sanierungen. Es legt die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen fest. *

7.3 7.3 Boden

Art. 55 Bodenschutz

Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für den sachgerechten Umgang mit dem gewachsenen unbelasteten und belasteten Boden, insbesondere für das Abtragen, Zwischenlagern und Wiedereinbringen, für Terrainveränderungen und zur Vermeidung von Bodenerosionen.

Steht fest oder ist zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens die Bodenfruchtbarkeit gefährden, überwacht das zuständige Amt[18] die Bodenbelastung und führt einen Kataster mit nachweislichen oder erwarteten Bodenbelastungen.

Gefährdet eine chemische, biologische oder physikalische Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, ordnet das zuständige Amt[19] die notwendigen Massnahmen an.

7.4 7.4 Störfallvorsorge und Schadendienst *

Art. 56 Schadendienst

Das zuständige Amt[20] kann bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschadenereignis Sofortmassnahmen anordnen, um einen Schadenfall zu vermeiden oder das Ausmass eines Schadenfalls einzudämmen.

Es unterstützt die Einsatzkräfte der Notfallorganisationen bei der Bewältigung von Umweltschadenereignissen. Es betreibt dazu einen Bereitschaftsdienst.

Der Regierungsrat ordnet das Nähere zum Bereitschaftsdienst in einem Reglement.

Art. 56a Störfallvorsorge

Betriebe und Anlagen, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (SR 814.012) unterstehen, müssen dem zuständigen Amt[21] einen Kurzbericht einreichen.

Das zuständigeAmt[22] verfügt bei Bedarf nach den Vorgaben der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (SR 814.012) die Erstellung einer Risikoermittlung.

Es ordnet zusätzlich erforderliche Massnahmen an, wenn das Risiko als nicht tragbar beurteilt wird.

Art. 57 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten: im Allgemeinen

Der ZAKU richtet die notwendigen Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten (SR 814.202) ein, betreibt diese und sorgt für die unschädliche Verwertung und Beseitigung solcher Flüssigkeiten.

Das zuständige Amt[23] hat Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten zu bewilligen und deren Anpassung oder Ausserbetriebnahme zu verfügen. Es führt einen Kataster der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und sorgt dafür, dass diese Anlagen mit Tankvignetten versehen werden, wenn sie sich in vorschriftsgemässem Zustand befinden. *

Art. 58 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten: Tankvignetten

Bewilligungspflichtige Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind mit einer zeitlich befristeten Tankvignette zu versehen.

Anlagen ohne gültige Tankvignette oder solche mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht mehr befüllt und betrieben werden.

Wer wassergefährdende Flüssigkeiten liefert, ist verpflichtet, das zuständige Amt[24] zu informieren, sobald sie oder er mangelhafte Anlagen oder solche ohne gültige Tankvignette feststellt.

Art. 59 Gefahrgutbeauftragte *

Die zuständigen Amtsstellen[25] sorgen für den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (SR 741.622.

Der Regierungsrat bestimmt die Aufgabenteilung zwischen den zuständigen Amtsstellen[26].

7.5 7.5 Luft

Art. 60 Allgemeine Zuständigkeiten

Die Gemeinden vollziehen die Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.

Das zuständige Amt[27] vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) bei Bauten und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) unterstellt sind.

Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in diesem Bereich die Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1).

Das zuständige Amt[28] erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.

Die zuständige Direktion[29] kann Weisungen über die Kontrolle, die Messungen, die Katasterführung und die Zusammenarbeit im Bereich des Vollzugs der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) erlassen.

Art. 61 Besondere Zuständigkeiten: Kontrolle der Feuerungsanlagen

Das zuständige Amt[30] richtet eine wirksame Kontrolle der Feuerungsanlagen ein. Sie führt einen Kataster für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen. Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden.

Die Kosten der Kontrolle der Feuerungsanlagen sind durch die Anlagebetreiber zu tragen. Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mit einer kantonal einheitlichen Gebührenvignette erhoben. Das zuständige Amt[31] regelt die Einzelheiten.

Art. 62 Besondere Zuständigkeiten: Abfallverbrennung im Freien

Die Gemeinden vollziehen das Verbot der Abfallverbrennung in den Feuerungsanlagen und im Freien.

Die zuständige Direktion[32] kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.

Art. 63 Massnahmenplan

Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan Luftreinhaltung (SR 814.01) und setzt ihn um, soweit er dazu zuständig ist. Er unterbreitet den Massnahmenplan den betroffenen Kantonen, falls der Plan deren Mitwirkung voraussetzt, und stellt dem Bund die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in dessen Zuständigkeit fallen.

Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbereich um.

Der Massnahmenplan ist behördenverbindlich. Er ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen.

Art. 64 Sofortmassnahmen

Der Regierungsrat kann bei einer gesundheitsgefährdenden Luftbelastung zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen anordnen. Er erlässt dazu nähere Vorschriften in einem Reglement.

7.6 7.6 Lärm

Art. 65 Allgemeine Zuständigkeiten

Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung (SR 814.01) bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Sie ordnen im Rahmen der Nutzungsplanung den einzelnen Nutzungszonen die Empfindlichkeitsstufen zu.

Das zuständige Amt[33] vollzieht die Lärmschutz-Verordnung (SR 814.01) bei Bauten und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) unterstellt sind.

Das zuständige Amt[34] erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.

Im Rahmen des Bundesrechts erteilt das zuständige Amt[35] die kantonale Zustimmung für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Es legt die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall fest, wenn diese im Nutzungsplan fehlen.

Art. 66 Zuständigkeit bei Verkehrsanlagen

Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in diesem Bereich die Lärmschutz-Verordnung (SR 814.01), sofern dieses Gesetz nicht eine andere Zuständigkeit festlegt.

Sie hat insbesondere bei bestehenden Verkehrsanlagen die Lärmkataster zu erstellen und nachzuführen, Sanierungsprogramme auszuarbeiten, die erforderlichen Sanierungen durchzuführen und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden zu verfügen.

7.7 7.7 Erschütterungen

Art. 67

Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über Erschütterungen bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.

Baubewilligungen für Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Erschütterungen führen, dürfen nur erteilt werden, wenn das zuständige Amt[36] zustimmt.

Das zuständige Amt[37] erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.

Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Erschütterungen führen, sind verpflichtet, die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

7.8 7.8 Strahlenschutz

Art. 68 Allgemeine Zuständigkeit

Das zuständige Amt[38] vollzieht das Bundesrecht über den Strahlenschutz, soweit die Kantone mit dem Vollzug beauftragt sind.

Es führt insbesondere die notwendigen Radonmessungen durch. Es kann gegenüber Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern Messungen anordnen. *

Das zuständige Amt[39] ordnet im Rahmen des Bundesrechts die notwendigen Massnahmen bei Bauten und Anlagen gegen übermässige Radonbelastung an.

*

Art. 69 Nichtionisierende elektromagnetische Strahlung

Die zuständige Baubehörde darf Bauten oder Anlagen, die zu Emissionen von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen führen, nur bewilligen, wenn das zuständige Amt[40] dem zustimmt. Zu diesem Zweck hat sie dem zuständigen Amt[41] die Gesuchsunterlagen vor der Erteilung der Bewilligung mit den erforderlichen Angaben über die Strahlenemissionen und ‑immissionen zur Beurteilung zuzustellen.

Das zuständige Amt[42] kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710). Es erlässt Sanierungsverfügungen und bewilligt Ausnahmen bei der Änderung alter Anlagen.

Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Amts[43] die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

Das zuständige Amt[44] ordnet bei Anlagen, für die in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710) keine Grenzwerte enthalten sind, Emissionsbegrenzungen an. Es kann ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnen, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten werden.

Die zuständige Direktion[45] kann Weisungen erlassen über die Kontrolle und die Meldepflicht bei neuen und bei der Änderung bestehender Anlagen, die zu Emissionen von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen führen.

7.9 7.9 Schallund Lichtschutz *

Art. 70 Schallschutz

Das zuständige Amt[46] vollziehtdie Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (SR 814.711) im Bereich Veranstaltungen mit Schall.

Es kann bei übermässigen Schallbelastungen unmittelbar Schutzmassnahmen anordnen.

Im Übrigen vollzieht das für das Gesundheitswesen zuständige Amt[47] die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (SR 814.711), soweit nicht der Bund zuständig ist.

Art. 71 Lichtschutz

Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über den Lichtschutz bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.

*

Das zuständige Amt[48] erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.

Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Lichteinwirkungen führen, sind verpflichtet, die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

7.10 7.10 Chemikalien und Organismen

Art. 72 Zuständigkeiten

Das Labor der Urkantone vollzieht das Chemikaliengesetz (SR 813.1) und das Gentechnikgesetz (SR 814.91), sofern dieses Gesetz oder die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen. Es informiert das zuständige Amt[49] über die Ergebnisse der Vollzugskontrolle.

Der Regierungsrat kann in einem Reglement abweichende Zuständigkeiten festlegen.

Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu betreiben und zu unterhalten, erstellt ein Routenverzeichnis, das aufzeigt, welche Auftaumittel sie im Sinne des Chemikalienrechts wo und in welchem Ausmass verwenden will. Das Verzeichnis ist vom zuständigen Amt[50] zu genehmigen.

Das für die Landwirtschaft zuständige Amt[51] bietet für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen eine Fachberatung an.

7.11 7.11 Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 73 Massgebliches Verfahren

Im Rahmen des Bundesrechts bestimmt der Regierungsrat in einem Reglement das Verfahren, das für die Prüfung der Umweltverträglichkeit massgeblich ist.

7.12 7.12 Klima *

Art. 73a Allgemeine Zuständigkeit

Der Regierungsrat erlässt eine Strategie und einen Plan mit Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zum Schutz des Klimas und setzt diese um.

Das zuständige Amt[52] koordiniert die Umsetzung der Strategie und der Massnahmen nach Absatz 1, beschafft die Grundlagen zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz und informiert den Bund.

8 8 Finanzielle Bestimmungen

Art. 74 Förderungsbeiträge

Im Rahmen des Bundesrechts kann der Kanton Massnahmen zugunsten der Umwelt und der Gewässer finanziell unterstützen.

Der Landrat bewilligt die entsprechenden Ausgaben abschliessend.

Art. 75 Gebühren

Gebühren für Amtshandlungen, Verfügungen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem dazugehörigen Reglement (RB 3.2521.

Art. 76 Gesetzliches Grundpfand

Zur Sicherstellung der Kosten, die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer als verursachende Person rechtskräftig auferlegt worden sind, besteht zugunsten der Rechtsperson, für die die verfügende Behörde handelt, ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 ZGB (SR 210) an den betreffenden Grundstücken.

Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfügung ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragen sind, gehen im Rang vor.

Das gesetzliche Pfandrecht erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit der rechtskräftigen Kostenverfügung, wenn die verfügende Behörde innert dieser Frist keinen Eintrag im Grundbuch verlangt.

Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.

Art. 77 Kostenpflicht bei Altlasten

Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung, Überwachung oder Sanierung einer Altlast auf ihrem Gemeindegebiet, wenn keine Verursacherin oder kein Verursacher ermittelt werden kann oder wenn diese oder dieser zahlungsunfähig ist.

Der Kanton vergütet den Gemeinden die Hälfte dieser Kosten.

Art. 78 Kantonale Aufwendungen

Ausgaben, die der Kanton im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes oder der dazugehörigen Ausführungsverordnungen zu tragen hat, bewilligt der Landrat abschliessend.

9 9 Verfahren und Vollzug

Art. 79 Verfahren und Rechtsmittel

Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen, richten sich das Verfahren und der Vollzug nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Übertragen der Kanton, die Gemeinden oder die gemeinsamen Rechtsträger Dritten hoheitliche Befugnisse, sind deren Verfügungen direkt mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar.

Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Massnahmen zum Schutze der Umwelt und ihre Verfügungen mit den anderen betroffenen Behörden.

Art. 80 Behördenbeschwerde und Parteirechte

Die zuständige Direktion[53] kann Verfügungen der Gemeinden, der gemeinsamen Rechtsträger oder Dritter, die sich auf dieses Gesetz oder auf dessen Ausführungsbestimmungen stützen, mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechten. Solche Verfügungen sind ihr gleichzeitig wie den Betroffenen mitzuteilen.

Die zuständige Direktion[54] kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben. Ihr sind alle Polizeirapporte, die sich auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen stützen, umgehend zuzustellen. Die betreffenden Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind der zuständigen Direktion und den Betroffenen gleichzeitig mitzuteilen.

Art. 81 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

Wer die Herrschaft über Anlagen hat, die diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen unterstehen, hat den zuständigen Behörden und den mit Kontrollen beauftragten Personen jederzeit Zutritt zu gewähren, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Untersuchungen in und um die Anlagen zu dulden.

Art. 82 Anmerkung im Grundbuch

Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verfügt worden sind, können auf Kosten der betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer im Grundbuch angemerkt werden.

Die zuständigen Behörden können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken lassen.

Art. 83 Sicherheitsleistung

Um sicherzustellen, dass Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, kann die verfügende Behörde eine angemessene Sicherheit verlangen.

Art. 84 Ersatzvornahme gegenüber Behörden

Unterlässt es die zuständige Behörde, die Befugnisse und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen ausreichend und rechtzeitig wahrzunehmen, kann die zuständige Direktion[55] auf deren Kosten Ersatzmassnahmen verfügen. Sie hat die betroffene Behörde vorher anzuhören und ihr eine Frist zu setzen, um ihre Pflichten wahrzunehmen.

Art. 85 Enteignung

Für Enteignungen durch den Kanton, die Gemeinden oder die gemeinsamen Rechtsträger gilt das kantonale Enteignungsrecht.

Art. 86 Strafen

Mit Busse bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer:

  1. der gesetzlichen Vorsorgeund Sorgfaltspflicht nicht nachkommt
  2. Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt
  3. der Meldepflicht nicht nachkommt
  4. den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen den Zutritt verweigert

Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.

10 10 Schlussbestimmungen

Art. 87 Ausführungsbestimmungen

Der Landrat erlässt die Verordnungen (RB 40.7015), die dieses Gesetz verlangt.

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er ordnet das Nähere in einem Reglement.

Art. 88 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 27. September 1981 über den Gewässerschutz wird aufgehoben.

Art. 90 Übergangsbestimmungen Haupterschliessung Weilerzonen

Die Haupterschliessung der Weilerzonen mit den hauptsächlichsten Abwasseranlagen durch die «Abwasser Uri» ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Weilerzonen umzusetzen.

In begründeten Fällen kann der Regierungsrat die Frist um bis zu fünf Jahre verlängern.

Art. 93 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist, soweit erforderlich, vom Bund zu genehmigen[57].

Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[58].

Egress

AB 01.12.2006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

11.03.2007

01.06.2007

Erlass

Erstfassung

AB 01.12.2006

13.02.2011

01.12.2009

Artikel 24a

eingefügt

AB 07.01.2011

13.02.2011

01.12.2009

Artikel 27

totalrevidiert

AB 07.01.2011

13.02.2011

01.12.2009

Artikel 92a

eingefügt

AB 07.01.2011

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 1

totalrevidiert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 10 Abs. 1

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 11a

eingefügt

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 12 Abs. 3

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 15 Abs. 1

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 16 Abs. 3

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 17

totalrevidiert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 21

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 23 Abs. 2

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 23 Abs. 3

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 24

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 24a

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 25 Abs. 2

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 26 Abs. 1, b)

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 26 Abs. 1, c)

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 26 Abs. 4

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 26a

eingefügt

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 29

totalrevidiert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 29a

eingefügt

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 35 Abs. 1

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 37a

eingefügt

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 41

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 43 Abs. 2

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 43 Abs. 3

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 43 Abs. 4

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 43 Abs. 5

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 44

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 45 Abs. 2

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 47 Abs. 1, b)

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Titel 7

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Titel 7.1

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 53

totalrevidiert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 53a

eingefügt

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 53b

eingefügt

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 53c

eingefügt

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 53d

eingefügt

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 54 Abs. 3

eingefügt

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 55

totalrevidiert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Titel 7.4

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 56

totalrevidiert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 56a

eingefügt

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 57 Abs. 2

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 59

Titel geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 68 Abs. 2

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 68 Abs. 4

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Titel 7.9

geändert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 70

totalrevidiert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 71 Abs. 2

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Titel 7.12

eingefügt

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 73a

eingefügt

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 90

totalrevidiert

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 91

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 92

aufgehoben

AB 13.10.2023

03.03.2024

01.07.2024

Artikel 92a

aufgehoben

AB 13.10.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

11.03.2007

01.06.2007

Erstfassung

AB 01.12.2006

Artikel 1

03.03.2024

01.07.2024

totalrevidiert

AB 13.10.2023

Artikel 10 Abs. 1

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Artikel 11a

03.03.2024

01.07.2024

eingefügt

AB 13.10.2023

Artikel 12 Abs. 3

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Artikel 15 Abs. 1

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Artikel 16 Abs. 3

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Artikel 17

03.03.2024

01.07.2024

totalrevidiert

AB 13.10.2023

Artikel 21

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 23 Abs. 2

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 23 Abs. 3

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 24

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 24a

13.02.2011

01.12.2009

eingefügt

AB 07.01.2011

Artikel 24a

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 25 Abs. 2

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 26 Abs. 1, b)

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Artikel 26 Abs. 1, c)

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Artikel 26 Abs. 4

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 26a

03.03.2024

01.07.2024

eingefügt

AB 13.10.2023

Artikel 27

13.02.2011

01.12.2009

totalrevidiert

AB 07.01.2011

Artikel 29

03.03.2024

01.07.2024

totalrevidiert

AB 13.10.2023

Artikel 29a

03.03.2024

01.07.2024

eingefügt

AB 13.10.2023

Artikel 35 Abs. 1

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Artikel 37a

03.03.2024

01.07.2024

eingefügt

AB 13.10.2023

Artikel 41

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 43 Abs. 2

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 43 Abs. 3

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 43 Abs. 4

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 43 Abs. 5

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 44

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 45 Abs. 2

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 47 Abs. 1, b)

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Titel 7

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Titel 7.1

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Artikel 53

03.03.2024

01.07.2024

totalrevidiert

AB 13.10.2023

Artikel 53a

03.03.2024

01.07.2024

eingefügt

AB 13.10.2023

Artikel 53b

03.03.2024

01.07.2024

eingefügt

AB 13.10.2023

Artikel 53c

03.03.2024

01.07.2024

eingefügt

AB 13.10.2023

Artikel 53d

03.03.2024

01.07.2024

eingefügt

AB 13.10.2023

Artikel 54 Abs. 3

03.03.2024

01.07.2024

eingefügt

AB 13.10.2023

Artikel 55

03.03.2024

01.07.2024

totalrevidiert

AB 13.10.2023

Titel 7.4

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Artikel 56

03.03.2024

01.07.2024

totalrevidiert

AB 13.10.2023

Artikel 56a

03.03.2024

01.07.2024

eingefügt

AB 13.10.2023

Artikel 57 Abs. 2

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Artikel 59

03.03.2024

01.07.2024

Titel geändert

AB 13.10.2023

Artikel 68 Abs. 2

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Artikel 68 Abs. 4

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Titel 7.9

03.03.2024

01.07.2024

geändert

AB 13.10.2023

Artikel 70

03.03.2024

01.07.2024

totalrevidiert

AB 13.10.2023

Artikel 71 Abs. 2

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Titel 7.12

03.03.2024

01.07.2024

eingefügt

AB 13.10.2023

Artikel 73a

03.03.2024

01.07.2024

eingefügt

AB 13.10.2023

Artikel 90

03.03.2024

01.07.2024

totalrevidiert

AB 13.10.2023

Artikel 91

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 92

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023

Artikel 92a

13.02.2011

01.12.2009

eingefügt

AB 07.01.2011

Artikel 92a

03.03.2024

01.07.2024

aufgehoben

AB 13.10.2023