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50.1151

Landratsbeschluss über die Klasseneinteilung der Strassen

Vom 24.09.2007 (Stand 01.04.2010)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 7 des Strassenbaugesetzes des Kantons Uri (RB 50.1111),

beschliesst:

Anhänge

  • Anhang 1 *: Karte zum Kantonsstrassennetz

Art. 1

Als Kantonsstrassen im Sinne von Artikel 6 des Strassenbaugesetzes des Kantons Uri werden die Strassen gemäss der im Anhang enthaltenen Karte zum Kantonsstrassennetz erklärt. Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Soweit die Strassen nach Absatz 1 nicht im Eigentum des Kantons stehen, sind sie diesem abzutreten.

Art. 2

Alle zurzeit im Eigentum des Kantons stehenden Strassen- beziehungsweise Wegstrecken, die nicht zum Kantonsstrassennetz nach Artikel 1 gehören, sowie allfällige weitere kleine Strassenteilstücke, sind den Gemeinden, auf deren Gebiet sie liegen, gegebenenfalls einem von diesen Gemeinden gestellten Träger, abzutreten.

Dazu gehören namentlich:

  1. der Weg von Seelisberg über Beroldingen und Wissig (inklusive Wissigstrasse) nach Bauen
  2. der Weg von der Bauerstrasse in Bauen über Bärchi bis zur Einmündung in die Isenthalerstrasse
  3. der Surenenweg, von der Grenze zum Kanton Obwalden, durch Surenen über die Eggen – Surenenpass – Waldnacht – St. Onofrio zur unteren Kummetbrücke
  4. die Teilstrecke der alten Klausenstrasse in Bürglen und Spiringen, jeweils von und bis zu den Einmündungen in die Klausenstrasse
  5. die alte Klausenstrasse von Ribi/Unterschächen bis Aesch – Klausen, der linksufrigen Bergseite entlang durch die Alp Ennetmärch bis Glarner Grenze
  6. die Teilstrecken der alten Gotthardstrasse in Silenen beim Dägerlohn und der Ellbogenkapelle, jeweils von und bis zur Einmündung in die Gotthardstrasse
  7. der alte Gotthardweg (Riedweg) von Amsteg über Vorderund Hinterried nach Meitschligen
  8. die alte Sustenstrasse, von der Grenze zum Kanton Bern bis Wassen (Abzweigung ab Gotthardstrasse)
  9. die Strasse von der Sustenstrasse in Fernigen bis zur Einmündung in die alte Sustenstrasse
  10. die Reussstrasse bei der Einmündung in die Seedorferstrasse – Brücke Palanggenbach
  11. die Seedorferstrasse ab Einmündung Spitalstrasse bis zur Bahnhofstrasse
  12. Strasse Seelisberg (ab Bergstation Seilbahn) – Treib
  13. Göschenen – Andermatt, alter Saumweg/alte Fahrstrasse

Art. 3

Strassen, die einem anderen Gemeinwesen abgetreten oder von einem solchen übernommen werden, müssen grundsätzlich in einem der zukünftigen Funktion der Strasse angepassten Zustand abgetreten oder übernommen werden. Ausnahmsweise kann die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem gesetzlich geforderten Zustand entschädigt werden.

Kantonswege und nicht klassifizierte Strassenparzellen, die einem anderen Gemeinwesen abgetreten oder von einem solchen übernommen werden, werden im tatsächlichen Zustand und ohne Entschädigung abgetreten oder übernommen.

Art. 4

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er hat, im Rahmen der Artikel 1 und 2, die Grenzen der einzelnen Strassenstücke festzulegen.

Art. 5

Der Landratsbeschluss vom 12. April 1972 über die Klasseneinteilung der Strassen wird aufgehoben.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

AB 05.10.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

24.09.2007

01.01.2008

Erlass

Erstfassung

AB 05.10.2007

31.03.2010

01.04.2010

Anhang 1

Inhalt geändert

AB 16.04.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

24.09.2007

01.01.2008

Erstfassung

AB 05.10.2007

Anhang 1

31.03.2010

01.04.2010

Inhalt geändert

AB 16.04.2010